Neuer Vermieter will Mietvertrag ändern

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Dein MV gilt unverändert fort. Da du eine Bruttomiete (nicht Pauschmiete) vereinbart hast, wie auch die anderen Mieter, kann der V. einseitig nichts ändern. Auch wenn er jetzt WZ einbaut nicht. Was andres wäre bei vereinbarten Vorauszahlungen. Da könnte er den Schlüssel nach Ankündigung umstellen, da künftig nach Verbrauch abgerechnet würde. Etwas anderes sind die Heizkosten. Eine Pauschale ist gemäß der Heizkostenverordnung unzulässig, ungesetzlich. Hier darf er umstellen, dafür müsste er aber Messeinrichtungen installieren (HKV bzw. WMZ). Macht er das nicht und rechnet weiter nur nach Wohnfläche ab, dürften die betroffenen Mieter ihre Heizkosten um 15% kürzen.

Analog ist es mit dem Strom. Wenn hier auch die Pauschale vereinbart wurde, bleibt es dabei. Mit der Bruttomiete ist er bezahlt. Anders sähe es wieder bei vereinbarter Vorauszahlung aus.

Fazit: Für dich bleibt alles wie bisher, außer der Heizkostenabrechnung. Rechne mal durch, was für dich günstiger ist. Du hättest allemal Anspruch auf Verbrauchsabrechnung und wenn diese nicht erfolgt, entspr. Kürzung um 15%.

Hallo der Beitrag ist ja schon etwas länger her,wir haben das gleiche Problem.2014 hier eingezogen mit Miete inkl.Strom und NK.Haus wurde zum Jahreswechsel 2014/15 verkauft,neuer Vermieter hat uns mit übernommen,auch die bestehenden Mietverträge.Er hat bisher nicht erwähnt neue Mietverträge machen zu wollen,würden wir auch nicht zustimmen.Aber dafür hat er im Sommer 2015 jede Wohnung mit eigenen Stromzähler und Sicherungskasten ausgerüstet und ab Januar 2016 sollten wir selbst bei E.ON anmelden,dem wir ebenfalls nicht zusgestimmt haben.Nun hat er uns aber ohne was zu sagen,bei der E.ON angemeldet.Haben WillkommensSchreiben erhalten und sofort den Vertrag stornieren lassen.Jetzt ist es so dass alles wieder beim alten ist,sprich wir zahlen weiter den Strom mit der Miete an den Vermieter.Nur wir befürchten,nachdem wir uns mehr Infos geholt haben,daß laut Mieterschutzbund,wir zwar im Recht sind,er aber sein Recht dennoch durchsetzen wird und zwar mit Erfolg ! Meine Erfahrung mittlerweile - kein Verlass auf Aussage von Mieterbund,kein Verlass auf Infos aus Internet über Mietrechtslexikon, mir scheint als würden sich die Richter ihre eigenen Gesetze machen, mal ist es zulässig, mal nicht,mal bekommt der Mieter Recht,mal der Vermieter ! Einfach nur verwirrend !

Hi Mikerty,

Du hast einen gültigen Mietvertrag, der nur mit Unterschrift beider Parteien geändert werden kann. Durch einen neuen Hauseigentümer wird der bestehende Vertrag nicht aufgelöst.

Du hast einen gültigen Mietvertrag und den kann auch dein Vermieter nicht einseitig ändern. Wenn du also einer solchen Änderung nicht zustimmst, dann gibt es keinen neuen Vertrag. Ich würde dem auch nicht zustimmen.

Du solltest und musst dich aber darauf einstellen, dass der Vermieter deine Warmmiete anpassen kann, wenn der Anteil für die Nebenkosten nicht mehr angemessen (also zu niedrig) ist. Das kann er schon einseitig tun. Denn auch dem Vermieter ist eine jahrelange zu niedrige Warmmiete nicth zuzumuten. Allein die Steigerungen der Heizkosten in den letzten Jahren führt sonst dazu, dass er diese Kostensteigerung allein tragen müsste.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/betriebskosten2.htm

Wenn er denn der Meinung, dass die Abrechnung nach Verbrauch besser ist - und das kann ich nachvollziehen, dann kann er erst damit anfangen, wenn in allen Wohnungen die Mieter ausziehen und er dann eine Wasseruht einbauen kann. Ist das im ganzen Haus der Fall, kann er alle auf einmal umstellen..... anders geht es nicht. Mein Vermieter hat das über Jahre gemacht und nun fehlt nur noch eine Wohnung..... Für mich bedeutet das; solange muss ich auch mit einer Abrechnung der insgesamt angefallenen Kosten nach Wohnungsgröße leben.

Hi @angie2001, damit bin ich leider nicht einverstanden. Satz 1) stimme ich zu, aber im Satz 2) gilt folgendes wie unten, denn der Fragesteller hat einen Mietvertrag inklusiv aller Nebenkosten.

  • § 560 BGB, Veränderungen von Betriebskosten
  • (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

Aber nun beginnt das Rätselraten, denn keiner von uns kennt den Vertrag.

Satz 3) wäre klar: wenn alle ausziehen (also kündigen), kann er um- und ein- oder abbauen was er will, denn bei Neuvermietung gibts neue Mietverträge. Aber das ist hier nicht die Frage.

Denn auch dem Vermieter ist eine jahrelange zu niedrige Warmmiete nicth zuzumuten.

Ach so. Und wie ist es bei einem über 20 Jahren bestehendem Vertrag? Bis zur jetzigen Kostendeckung durfte er Gewinne scheffeln (nur der VM hat die Übersicht), ab einer kommenden Überschreitung (wer sagt das?) soll der Mieter zahlen?

@kleinewanduhr

Du hast Recht: kleine Wanduhr.

Ich bin davon ausgegangen, dass es sich hier um einen Vertrag mit einer Warmmiete handelt. So habe ich das auch geschrieben. Und jeder, der einen solchen Vertrag abschließt, weiß, dass er keine Abrechnung bekommen wird. Das kann zu Lasten des Vermieters oder des Mieters gehen, je nachdem, wie das kalkuliert war. Eine Anpassung eines solchen Vertrages muss der Vermieter belegen, also so ganz aus dem Nichts geht das nun auch wieder nicht.

Wie der Vertrag wirklich aussieht, wissen wir nicht.

Für jede Wohnung einen eigenen Zähler einbauen lassen bedeutet erst einmal eine große Investition. Ggf. müssen neue Leitungen verlegt werden und da kann es schon sehr problematisch werden. Aber mal vorausgesetzt, es geht wirklich mit beschränktem Aufwand. Du hast 2 Möglichkeiten: Du bestehst auf Deinem Mietvertrag oder Du arrangierst Dich mit dem Vermieter und stimmst einer Vertragsänderung zu. Im ersten Fall würde ich als Vermieter jeglichen Spielraum für eine Mieterhöhung voll ausnutzen und zwar so oft es irgendwie möglich ist. Im zweiten Fall hättest Du die Möglichkeit, mit dem Vermieter zu verhandeln. Z. B. in dem Du Dich auf eine ortsübliche Kaltmiete einigst (Mietspiegel!) und diese Miete dann z. B: für 3 Jahre festschreiben läßt. Evt. geht sogar noch, dass Du die nächste Mieterhöhung nach 3 Jahren auch bereits zusagst, aber limitieren läßt.

Ansonsten halte ich es nur für fair, wenn man an Nebenkosten das bezahlt, was man auch verursacht.

Für welche der beiden Möglichkeiten, Du Dich entscheidest, hängt natürlich ganz von der individuellen Situation ab. Wie hoch ist die Miete jetzt? Wie hoch wäre ortsübliche Kaltmiete und welche Nebenkosten sind zu erwarten. Wie würde sich eine Mieterhöhung um z. B. 20 % auswirken.

Du versuchst beständig das geltende Recht auszuhöhlen, bist sicher ein Vermieter den man sich nicht wünscht. Es geht hier doch nicht um subjektive Meinungen sondern um Rechtsfragen.

@albatros

Wo bitte höhlen meine Vorschläge geltendes Recht aus? Ich zeige doch nur Wege und Möglichkeiten auf. Die rechtliche Seite haben andere schon ausreichend behandelt.

Übrigens sind meine Mieter alle recht zufrieden. Sie wissen alle, dass sie nicht das maximale bezahlen müssen, was der Markt hergibt und dass man immer reden kann, dass die Abrechnungen korrekt sind und Mieterhöhungen immer nur in geringen Prozentsätzen ausfallen. Solange ein Mieter ordentlich mit der Wohnung umgeht und nicht unnötig Ärger bereitet, ist alles in Ordnung. Die Mieter, die gemeint haben, sie müßten bei jeder Gelegenheit Stunk machen, sind längst ausgezogen.

Ansonsten halte ich es nur für fair, wenn man an Nebenkosten das bezahlt, was man auch verursacht.

Richtig. Aber es wurde mit damaligem Vertragsabschluß eine andere Sichtweise vereinbart, wohl nicht ohne Grund, oder?

@kleinewanduhr

Aber auch mit einem anderen Vermieter und der neue hat eben diese Sichtweise nicht und will, dass jeder bezahlt, was er verursacht. Der alte Vermieter war zufrieden mit pauschalen Zahlungen und der neue möchte nicht länger das Kostensteigerungsrisiko vor allem bei Energie mittragen. Kann ich gut nachvollziehen.

Was spricht dagegen aus Sicht des Vermieters, mit den Mietern zu reden und zu versuchen, Ihnen seine Sichtweise klar zu machen. Wenn kein Mieter mitzieht, kann er sich den Zählereinbau sparen. Zieht aber ein Teil oder sogar ein großer Teil mit und der Rest weigert sich, dann ist es eben so. Dass sich der Vermieter dann auch seine Gedanken machen wird, welcher Mieter bei Mieterhöhungen "bevorzugt" wird, ist sein gutes Recht.

@bwhoch2

@bw ², was der neue Eigentümer gerne möchte, kann er im ruhigen Plauderstil gerne mitteilen. Die derzeitige Gegebenheiten waren dem Eigentümer schon vor dem Kauf bekannt. Wenn nicht, könnte er sich mit dem Vorbesitzer auseinander setzten.

Wichtig ist nur, daß der Mieter einen gültigen Vertrag besitzt, den er nicht abändern lassen muß. Dabei ist es egal, ob 3 von 4, 2 von 4 oder nur einer von den vier Mietern im Haus einem Umbau auf Strom-Einzelabrechnung zustimmt.

Unbeachtet davon bleibt dann immer noch die Lösung der Heizungsfrage. Und darum ging es doch in Deiner Einlassung, oder?

  • Und was soll Deine nette Bemerkung >> bei Mieterhöhungen "bevorzugt" << bewirken? Diese versteckte Drohung ist doch wohl nicht Dein Ernst, oder? Sollte der neue Besitzer genau so denken wie Du, dann kann ich @Mikerty dringenst anraten, seinen alten Mietvertrag wie pures Gold zu behandeln.

Seine Worte:

dass bedeutet ich bezahle monatlich die miete, und alle nebenkosten wie heizung, strom und wasser sind inklusive.

Und das ist auch gut so.
@kleinewanduhr

Du kapierst offenbar nur sehr sehr schwer!

Selbstverständlich hat der Mieter einen gültigen Mietvertrag, den er wie pures Gold behandeln kann und der Vermieter hat kein Recht daran, etwas zu ändern. Ich habe auch nichts anderes behauptet. Ich gehe davon aus, dass der betr. Vermieter hier nicht mitliest.

Was ich dem Fragesteller mitteilen will, ist doch keine Drohung. Er hat doch mit mir keinen Vertrag und insofern kann ich ihm auch nicht drohen.

Aber worauf ich ihn aufmerksam machen will ist, dass ein Vermieter so denken kann, wie ich hier beschreibe. Das sollte er einfach im Kopf haben, wenn es darum geht, sich evt. mit dem Vermieter zu verständigen.

Man kann ihm hier in 1000 Kommentaren mitteilen, dass der Vermieter kein Recht hat, am Mietvertrag was zu ändern. Es wird ihm eher schaden, wenn er auf einen Vermieter trifft, der ab dem Zeitpunkt, wo er merkt, dass sich der Mieter stur stellt, keinen einzigen auch noch so kleinen Gefallen mehr tut und sofort darüber nachdenkt, die Miete zu erhöhen.

Das Risiko kann er eingehen, wenn seine Miete so niedrig ist, dass ihn auch eine 20%ige Erhöhung nicht zu erschrecken braucht. Aber das muss er selbst einschätzen. Und ich denke, dass es hier nicht nur um Stromzähler geht, auch wenn hier konkret vom Stromzähler die Rede ist.

@bwhoch2

@bwhoch2, wer "schwer kapiert" sollte nochmal überprüft werden. Du schreibst:

"Wenn kein Mieter mitzieht, kann er sich den Zählereinbau sparen. Zieht aber ein Teil oder sogar ein großer Teil mit und der Rest weigert sich, dann ist es eben so."

Was ist dann "eben so"?(¹) -- Wird dann der § 566 (1) BGB ungültig?(²)

Du hast mit dem Mieter keinen Vertrag - nun denn. Meine Einlassung: » Sollte der neue Besitzer genau so denken wie Du... bezog sich auf Deinen Text: » Dass sich der Vermieter dann auch seine Gedanken machen wird, welcher Mieter bei Mieterhöhungen "bevorzugt" wird, ist sein gutes Recht.

Womit begründest Du: » dass ihn auch eine 20%ige Erhöhung nicht zu erschrecken braucht. Die Eingangsfrage sagt nur aus, daß er einen vertraglich festgeschriebenen monatlichen Mietbetrag leistet.

Ferner wird nur beschrieben, daß es um einen Stromzähler geht, mehr nicht. Spekulationen oder Spielchen wie » Was-wäre-wenn sind nicht zielführend.

Nun könnteste bitte die Fragen (¹) und (²) beantworten und den Paragrafen nennen, der in diesem speziellen Fall eine 20%ige Erhöhung rechtfertigt.

@kleinewanduhr

(1) Dann muss der Vermieter eben hinnehmen, dass er die Einzelabrechnung der Nebenkosten nur bei dem Teil der Mieter durchsetzen kann, die bereit sind, eine entsprechende Änderung des MIetvertrags hinzunehmen. (2) Dadurch wird der §566 BGB nicht ungültig. Der Vermieter muss dann diesen Paragraphen akzeptieren und darauf hoffen dass, bzw. darauf warten bis bei diesen Wohnungen irgendwann mal die Mieter wechseln. Er ist ein Risiko mit dem Kauf eingegangen, versucht das beste draus zu machen und wenn es jetzt nicht geht, dann irgendwann später. Eine 20%ige Erhöhung bracht ihn vor allem dann nicht zu schrecken, wenn die jetzige Warmmiete so niedrig ist, dass auch eine Erhöhung um z. B. 60 oder 80 Euro immer noch weniger wäre, als die Aufteilung der Warmmiete in einen Kaltmietbetrag + Nebenkostenvorauszahlung. Ob das so ist, kann er selbst ausrechnen. Beschrieben wird viel mehr. Am Ende wird nur nach dem Stromzähler gefragt. Kann mir vorstellen, dass das gar nicht so einfach ist, aber wenn es geht, dann kann der Vermieter die Verträge auch erst einmal selbst mit den Versorgern machen. Es gibt kein Gesetz, dass dann die Mieter selbst Verträge mit den Versorgern machen müssen. §558 BGB erlaubt die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Ob damit im konkreten Fall 20 % drin sind, ist zu prüfen.

@bwhoch2

Hallo bwhoch2, somit stimmste der eingangs formulierte Antwort zu:

  • Du hast einen gültigen Mietvertrag, der nur mit Unterschrift beider Parteien geändert werden kann. Durch einen neuen Hauseigentümer wird der bestehende Vertrag nicht aufgelöst.

Danke. Und Deine beiden letzten Sätze sollten wir auch schnell wieder vergessen. Dabei kann es dem Mieter egal sein, ob der VM mit einem Versorger Verträge schließt oder sich Zeitungen in die Schuhe legt. Auch gibts nichts zu prüfen, falls nichts im Mietvertrag angekündigt ist - aber den kennen wir nicht. Wünsch Dir ne gute Zeit.

@kleinewanduhr

Hallo kleinewanduhr: Habe doch nie was anderes behauptet oder wo kann man lesen, dass ich gemeint hätte, der Vermieter könne einseitig den Vertrag ändern?

Wir können die letzten beiden Sätze vergessen, aber der Fragesteller sollte sie im Hinterkopf haben, wenn der Vermieter mit ihm in Diskussionen einsteigt. Schadet vermutlich nicht. Dir auch eine gute Zeit.

@bwhoch2

Du schreibst: Ich zeige doch nur Wege und Möglichkeiten auf und suggerierst mit vielen Worten, wie er sich verhalten solle, wenn Was möglich wäre. Damit geht die eigentliche Beantwortung völlig unter. »Ende«

@kleinewanduhr

Nein, die eigentliche Beantwortung geht nicht unter. Das ist die Beantwortung. Im übrigen sucht sich der Fragesteller "seine" beste Antwort selbst aus. Ich erwarte nicht, dass er meine auszeichnet. Da gibt es genügend andere.

Wenn er aber wenigstens soviel mitnimmt, dass es nicht nur schwarz und weiß gibt, sondern auch die Möglichkeit, falls nötig, zu reden und zu verhandeln, ist für ihn vielleicht schon viel gewonnen.

In meinen praktischen Erfahrungen gibt es einige Fälle, wo Mieter schließlich auch vor Gericht einsehen mussten, dass es manchmal bessser ist, wenn man eine Sache von verschiedenen Richtungen betrachtet, auch einmal Kompromisse schließt, als stur auf irgendwelche Paragraphen zu beharren, um am Ende doch den Kürzeren zu ziehen. Übrigens kommen wir mit unseren Mietern sehr gut aus und das Verhältnis ist in der Regel freundschaftlich und man hilft sich gegenseitig. So, wie es für ein gutes Auskommen in einer so wichtigen Vertragsbeziehung erforderlich ist.

hallo, für meine wohnung wurde ein pauschal mietvertrag abgeschlossen. dass bedeutet ich bezahle monatlich die miete, und alle nebenkosten wie heizung, strom und wasser sind inklusive. bisher gab es für jede wohnung im haus (vier wohnungen) jedoch nur eine wasseruhr einen stromzähler u.s.w weil alle mieter pauschalverträge haben. tja, jetzt haben wir einen neuen vermieter der meint, jeder müsse seine nebenkosten selber bezahlen. er hat schon angekündigt für jede wohnung einen eigenen zähler einbauen zu lassen.

Für den neuen Vermieter gilt:

§ 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.


Das bedeutet, Ihr müsst keinen neuen Mietvertrag machen, der Alte ist gültig.