Macht man sich mit den Tätigkeiten des Freundes strafbar?

6 Antworten

nein, du machst dich dadurch NICHT schuldig. anzeigepflicht besteht nur für sehr wenige straftaten. dealen gehört dazu nicht:

https://de.wikipedia.org/wiki/Anzeigepflicht

"Nach § 138 StGB kann wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis hat und dies nicht anzeigt. Diese Kenntnis muss zu einer Zeit erfolgt sein, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist. Wenn dann unterlassen wird, der Behörde oder den bedrohten Personen rechtzeitig Nachricht zu geben, kann der Betreffende mit Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe belegt werden."

Es gilt so ziemlich dasselbe wie bei meiner letzten Antwort.

Es fehlt die Handlung. Da kommen dann nur zwei weitere Sachen in Frage:

  1. Nichtanzeige geplanter Straftaten als echtes Unterlassungsdelikt --> liegt aber keine dort erwähnte Straftat vor (die Aufzählung ist abschließend).
  2. Beihilfe durch Unterlassen --> fehlt aber die Garantenstellung

Ja- wegen Mitwisserschaft und - Dummheit.

nein

@Fleischnochgut

Probiere es aus....der Volsmund sagt dazu: mitgegangen- mit gehangen.

Das STGB sagt es im Paragraph 25 schon " treffender"

@Userhm

du kannst nicht mal gesetzestexte lesen

sie ist kein mittäter

@Fleischnochgut

Nee, aber MITWISSER...

Stell dir vor, du hast Kenntnis von einem Mordplan, der wird ausgeführt , die Polizei findet heraus, dass du davon Kenntnis hattest- Wetten, du gehst auch ins Loch.

Aber verbeiss dich ruhig in der Annahme, alle, ausser Du - sind blöde.

@Userhm

seid ihr auch, ansonsten hättest du ja zb dir statt du benutzt

@Userhm

Einen Mord mit Drogendelikten gleichzusetzen hinkt schon gewaltig. Abgesehen davon gibt es hinsichtlich des Mordes tatsächlich die Pflicht diesen Anzuzeigen. Bei Drogendelikten aber eben nicht.

Und § 25 StGB hat mit "Mitwissern" nichts zu tun; er spricht von Mittätern oder dem mittelbaren Täter.

@Grinzz

...ist MITWISSER an einer geplanten Straftat - und das ist es ja wohl- werte jetzt mal nicht nur den direkten Verkauf, sondern die gesundheitlichen Wirkungen und Folgen nach dem Verkauf mit gesundheitlichen Folgen.

Und das ist schon Körperverletzung.Und wer tatenlos zusieht, ist dann fein raus?

Aber man kann sich ja ALLES schön reden, bis es in das eigene Wohlfühlschema passt.

@Userhm

Es geht hier aber nicht um mein oder dein Wohlfühlschema, sondern um das Gesetz. Und da kannst du noch so sehr der Meinung sein, wie böse das alles war, es ändert das Gesetz auch nicht.

Qua lege ist der bloße Mitwisser kein Täter oder Teilnehmer. Punkt. Ob dir das passt oder nicht, ist sowohl dem Gesetz als auch mir persönlich ziemlich egal :-P

Mitgegangen - mitgefangen - mitgehangen.

Du hast den Drogenhandel sozusagen gefördert.

Eher nicht. Aus diesem Sachverhalt eine Täterschaft oder Teilnahme zu konstruieren wäre kaum ohne eine gehörige Portion Kreativität zu schaffen.

Mitwisserschaft/Beihilfe ist ebenfalls strafbar. Ein Aussageverweigerungsrecht hast du nur, wenn ihr verlobt wärt.

Niemand spricht von Beihilfe. Und Mitwisserschaft (gibt es das Wort?) ist nicht strafbar...

nein, nur beihilfe

Ein Aussageverweigerungsrecht hast du nur, wenn ihr verlobt wärt.

Es mag - mal wieder - kleinlich sein. Aber bei deinen Antworten, DerHans, sind es oft die Kleinigkeiten die nicht korrekt sind.

Ein Aussageverweigerungsrecht hat man IMMER DANN, wenn man sich selbst belasten würde. Man darf dann die Antwort auf EINZELNE FRAGEN verweigern.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat hingegen nur der Verwandte, Ehegatte etc... Hierbei muss er ÜBERHAUPT NICHTS sagen, und darf alle Antworten auf alle Fragen verweigern.