Kumpel baut betrunken Unfall mit meinem Auto. Welche Versicherung zahlt?

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So einen ähnlichen Fall hatten wir grade vor einigen Wochen.

Klare Obliegenheitsverletzung! Wenn der Fahrer kein Repräsentant (Beitragszahler, ständiger Nutzer....) ist und du keine Kenntnis von der Trunkenheit hattest leistet die Versicherung auch den Schaden an deinem Fahrzeug.

Sie wird deinen Kumpel jedoch in Regress nehmen.

Wäre der Fahrer ein Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft müsste der Versicherer den VK Schaden nicht bezahlen. Bei 1,8 Promille muss der Versicherer die grobe Fahrlässigkeit nämlich nicht mehr beweisen. Das ist hier aber anscheinend nicht der Fall

Apolon  18.09.2016, 14:16

und du keine Kenntnis von der Trunkenheit hattest leistet die Versicherung auch den Schaden an deinem Fahrzeug.

Nein - die Vollkasko leistet nicht.

Er kann aber die Schadenserstattung vom Fahrer fordern.

RostockFinanceD  18.09.2016, 14:19
@Apolon

Dann gibt es wohl erhebliche Unterschiede in der Regulierung bei den Versicherern. Ich kann nur von unserem Fall aus dem Haus reden. Dort hat die VHV anstandslos den Kaskoschaden bezahlt. Der Fahrer wird nun in Regress genommen.

Apolon  18.09.2016, 14:22
@RostockFinanceD

Siehe meinen Kommentar weiter unten.

Auch Sachbearbeiter der VHV können Fehler machen!

RostockFinanceD  20.09.2016, 06:35
@Apolon

Die Sachbearbeiter der Zurich machen dann wohl auch Fehler!

Danke für die Antworten. Habe es grade bei der Zürich gemeldet. Die konnten noch gar nichts sagen. Die hatten nicht mal Daten von mir hinterlegt. Das kommt mir irgendwie komisch vor.

RostockFinanceD  18.09.2016, 14:51

Das muss dir nicht komisch vorkommen. Du bist heute am Sonntag bei der europ assistance gelandet. Die nehmen zu den Randzeiten Schäden auf und leiten es an die Zurich weiter. Daher keine Daten und keine Auskünfte 

Jeder Versicherungsnehmer muss sich davon überzeugen, dass die jeweiligen Fahrer berechtigt sind das Fahrzeug zu fahren, also einen gültigen Führerschein haben, und auch nicht mit Alkohol bzw. Drogen das Fahrzeug fahren.

Die Vollkasko zahlt in diesem Falle keinen Cent.

Die Kfz-Vollkasko zahlt zwar den Fremdschaden, kann aber hier den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.

RostockFinanceD  18.09.2016, 14:17

Dann gibt es wohl erhebliche Unterschiede in der Regulierung bei den Versicherern. Ich kann nur von unserem Fall aus dem Haus reden. Dort hat die VHV anstandslos den Kaskoschaden bezahlt. Der Fahrer wird nun in Regress genommen.

Apolon  18.09.2016, 14:21
@RostockFinanceD

maßgebend ist immer was die Versicherungsbedingungen hergeben.

Möglich ist natürlich, dass der Schadensbearbeiter diesen Schaden fehlerhabt abgewickelt hat.

Weshalb soll sich den der Versicherer darauf einlassen bei einem fremden ihm unbekannten Fahrer, die Kosten einzufordern?

flareb  19.09.2016, 12:58

Also die Vollkasko zahlt natürlich keinen Fremdschaden, das macht die Haftpflichtversicherung. 

Es gehört auch zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sich zu vergewissern, dass der "Ausleiher" im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es gibt jedoch (und kann es auch gar nicht) keine Obliegenheit des VN, den "Ausleiher" dauerhaft auf Alkoholkonsum zu überprüfen.

Wenn der Alkoholkonsum das einzige Vergehen des Fahrers ist, dann wird dieser mit 5.000 € in Regress genommen (gilt für Haftpflicht). 

Bezüglich der Vollkasko: Fahren unter Alkoholeinfluss von mehr als 1,1 Promille wird automatisch als grob fahrlässig gewertet, eventuell auch als Vorsatz. Der Versicherer zahlt nur, wenn er auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vertraglich verzichtet hat.

Apolon  19.09.2016, 13:41
@flareb

 Also die Vollkasko zahlt natürlich keinen Fremdschaden, das macht die Haftpflichtversicherung. 

Richtig - du hast meinen Fehler gefunden, sollte Kfz-Haftpflichtversicherung heißen.

 Der Versicherer zahlt nur, wenn er auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vertraglich verzichtet hat.

Dieser Hinweis ist so leider falsch.

Schauen wir uns doch einmal die Versicherungsbedingungen an:

D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel

D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Hinweis: Auch in den anderen Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.

D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Lestigter  29.09.2016, 14:14

Warum schreibst du hier so was Falsches? Die  Vollkasko zahlt doch nicht den Schaden beim Gegner, das macht die Haftpflicht!

Warum überlegst du nicht erst, bevor du in eile was falsches schreibst?

Dabei dachte Ich ,du machst keine Fehler, so wie du andere immer verbesserst...

Apolon  29.09.2016, 15:11
@Lestigter

@Lestigter,

dafür DH, dass du den Fehler gefunden hast!

Ich gebe es zumindest zu, wenn mir ein Fehler unterlaufen ist.

Lestigter  29.09.2016, 15:19
@Apolon

Hab Ich auch gemacht, auch wenn du das nicht verstehen wolltest!

Und ich muss das nur einmal schreiben und nicht mehrfach, das ist der Unterschied!

Also musste Ich mir die Arbeit machen und nicht nur deine mehrfachen monotonen Berichtigungen (nicht nur zu meinem Beitrag) dort entfernen lassen, sondern auch noch gleich in deine anderen Antworten sehen, ob du dort auch so beleidigst mit "Blösdsinn" "Unsinn" "Nonsens" ect..

Und das zieht sich noch, bin da noch lange nicht fertig - Aber dass die anzahl deienr antworten schon weiger geworden ist auf deinem Profil siehst du ja selbst - das sind die gelöschten der letzten Monate...

Und ob es seit neuestem erlaubt ist, bei GF kostenlos Werbung zu machen, so wie du es auf deiner Profilseite mit Links und email machst, lasse Ich auch gerade prüfen.


Apolon  29.09.2016, 15:25
@Lestigter

Na dann viel Spaß dabei.

Nur eins - unsinnige Antworten werde ich immer kommentieren, zumindest Fragen zum Versicherungsrecht.

Lestigter  29.09.2016, 15:39
@Apolon

Und wenn sie wieder vor Selbstherrlichkeit triefen oder beleidigend sind, also "Uservorführung" dann lasse Ich den Schmutz wieder entfernen, wenn Ich ihn lese.

Belassen wirs dabei, Ich will keine Brieffreundschaft mit einem Versicherungsvertreter..

Apolon  29.09.2016, 17:49
@Lestigter

Ich suche mir meine Brieffreunde selbst aus!

Mehr möchte ich an dieser Stelle nicht dazu sagen!

Deine Haftpflichtversicherung zahlt den Drittschaden und nimmt den Unfallfahrer PERSÖNLICH in Regress.

Deine Vollkaskoversicherung wird sich weigern zu zahlen und dich auf den Klageweg gegen den Fahrer verweisen.

Wenn du wusstest, dass er getrunken hatte, haftest du selbst ebenfalls.

..... meine Vollkasko würde komplett ordnen.

... nur für N.U. siehe ggf. AKB A.2.8..