Kürzung der Witwenrente bei Lohnerhöhung?

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Das eigene Einkommen wird grundsätzlich auf die Rentenhöhe angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist. Unter Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu verstehen. So ist das Bruttoeinkommen noch in Nettoeinkommen umzurechnen. Bei bestimmten Einkommensarten wird zur Ermittlung des Netto-Betrages ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann aber dazu führen, dass die Rentenzahlung gekürzt bzw. bei höherem Einkommen gar nicht gezahlt wird.

Zahlen und Tabellen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Die aktuellen Freibeträge lassen sich zum Beispiel auf der Website der Deutsche Rentenversicherung abrufen. Seit dem 01. Juli 2011 gelten folgende Freibeträge: 725,21 Euro (West - alte Bundesländer) und 643,37 Euro (Ost - neue Bundesländer). Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 Euro (West - alte Bundesländer) und 136,47 Euro (Ost - neue Bundesländer). Die komplizierte Regelung ergibt aus der Anwendung des § 97 Abs. 2 SGB VI. In der Zeit vom 1.07.2009 bis zum 01.07.2011 betrugen die Freibeträge monatlich 718,08 Euro für West und 637,03 Euro für Ost ) festgesetzt. Der Freibetrag erhöhte sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro (Ost 135,13 Euro). Die vorgenannte Übersicht der Deutsche Rentenversicherung enthält noch zahlreiche weitere Beitragsberechnungsgrundlagen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. So u.a. auch die Mindestarbeitsentgelte für verschiedene Personenkreise, Werte zur Rentenberechnung (Durchschnittsentgelt, aktueller Rentenwert, Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung, Entgeltpunkte und Rentenhöhe). Hier als Beispiel aus der Übersicht ein Screenshot zu der Höhe der Freibeträge bei Erziehungsrente sowie Witwenrenten und Waisenrente mit Stand 01.07.2011:

Eine weitere umfangreiche und aktuelle Übersicht mit dem Titel "Zahlen und Tabellen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West" bietet ebenfalls viele nützliche Informationen. Wie der Titel schon andeutet, sind aber nur die Werte für die "alten" Bundesländer enthalten. Außerdem ist der Inhalt ohne Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nur "schwer verdaulich". Schon auf der ersten Seite listet diese PDF-Datei aber die Nummern der regionalen Service- bzw. Bürgertelefone auf. So mancher Nutzer greift daher eher zum Telefon.

Die zu berücksichtigenden Freibeträge werden jedes Jahr anhand der allgemeinen Einkommensentwicklung neu geprüft. Für die Vollwaisen und die Halbwaisenrente beträgt der zu berücksichtigende Freibetrag bis zum 31.12.2010 monatlich 478,72 Euro (Ost 424,69 Euro). Die Anrechnung von Einkommen kann nicht nur dazu führen, dass die entsprechende Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Denn bei höherem Einkommen ist der Anrechnungsbetrag ggf. so hoch, dass überhaupt keine Rentenzahlung mehr erfolgt.

Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist bei Renten von Todes in festgelegten Beträgen anzurechnen. Zu den Renten von Todes wegen zählen: •Witwen- und Witwerrenten •Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder •Erziehungsrenten Mit jeder Rentenanpassung ändern sich daher ggf. auch die Anrechnungsbeträge. 40 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Nettoeinkommens werden dann von der Rente abgezogen. Es ist mithin immer vom Nettoeinkommen auszugehen.

Hinterbliebenenrente

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Welches Einkommen ist anzurechnen? Hierbei ist zwischen Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten zu unterscheiden. Bei beiden Rentenarten sind zunächst anzurechen: Erwerbseinkommen (Arbeitseinkommen), Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld) und Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (Renten aus gesetzlichen Versicherungen). Der Begriff des "Dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen" ist jedoch bei der Witwen- und Witwerrente umfassender.

Die Bezieher von Witwen- und Witwerrenten müssen sich darüber hinaus auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Versicherungen für die Altersvorsorge und steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften anrechnen lassen. Es kommt mithin zusätzlich zu der Anrechnung von Vermögenseinkommen bei der Witwen- und Witwerrente.

Eine günstigere Vertrauensschutzregelung besteht für Rente von Todes wegen, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder der Versicherte Ehegatte zwar nach dem 31.12.2001 verstorben, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Hier kommt es dann zum Beispiel nicht zur Anrechnung von Vermögenseinkommen und Betriebsrenten.

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Die Höhe der Einkommensanrechnung wird regelmäßig am 01.07. eines Jahres geprüft.

Deshalb machen sich Lohnerhöhungen vom Vorjahr auch dann erst bemerkbar.

Sollte das Einkommen um mehr als 10% sinken- zum Beispiel bei Kranken- oder Arbeitslosengeldbezug- kann die Rente auf Antrag neu berechnet werden.

Sollte sie im Alter eine niedrige Rente beziehen, kann es sein, dass die Witwenrente voll oder nur geringfügig gekürzt gezahlt wird.

Ja das kann passieren.Ich bin 49 Jahre und habe noch 2 Kinder in der Ausbildung so dürfte ich jetzt bis 1700 Euro verdienen.Nächstes Jahr wenn die Kinder mit der Ausbildung fertig sind darf ich nur noch 720 Euro verdienen.Die Differenz von der Rente zu meinen Lohn wird zu 40 Prozent von der Rente abgezogen.L.G.