Kündigung wegen überbelegung!

10 Antworten

Die objektiv vorliegende Überbelegung ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund! Immer müssen die Vermieterinteressen durch die Überbelegung erheblich beeinträchtigt sein ( BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1993, Az: 1 BvR 1335/93). Das ist dann z. B. der Fall, wenn die bauliche Substanz unter der Überbelegung leidet. Im Fall des BVerfG ging es um eine etwa 70 qm große 4-Zi- Wohnung, + Küche, Bad, WC. Hier hatten zeitweise vier erwachsene Personen und drei Kinder die Wohnung belegt. Objektiv decke sich die Anzahl der verfügbaren Räume nicht mit der Anzahl der Bewohner meinte das Gericht. Dennoch wurde keine Beeinträchtigung der Vermieterinteressen angenommen, da sich die Personen nur zeitweise dort aufhielten und auch zulässigerweise. Die Rechtsprechung schwankt stark. Anhaltspunkt kann die in Verordnungen häufig geforderte Mindesgrösse von Wohnraum sein: 6 m² für Kinder , 10 m² für Erwachsene, in manchen Bundesländern auch 12 m². Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuendig_ordentl.htm

Zwei Erwachsene und 3 (kleine) Kinder erfüllen bei weitem nicht den Tatbestand der Überbelegung einer 80 qm Wohnung. Die Kündigung ist also als unbegründet zurück zu weisen.

Macht das aber SCHRIFTLICH

Mit dieser Begründung ist die Kündigung unzulässig und damit unwirksam. Legt trotzdem per Einwurfeinschreiben Widerspruch ein. Begründung: Es gibt keine Rechtsgrundlage, da die Wohnungsgröße ausreichend ist und keine Überbelegung besteht bzw. künftig bestehen wird.

Eine Überbelegung wird es hier nicht sein. Die Rechtsprechung orientiert sich an dem Richtwert von zwei Personen pro Zimmer, wobei pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche für Erwachsene sowie für jedes Kind bis zu 6 Jahren 6 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen müssen.

Damit ist der Kündigungsgrund hinfällig die Kündigung unwirksam.

Hallo, wir wohnen zur Zeit in einer 80qm Wohnung mit unseren Zwillingen. Im Januar kommt unser 3. Kind zur Welt. Jetzt haben wir letzte Woche die Kündigung zum 31.1.14 bekommen weil die Wohnung zu klein sei! Ist das rechtens oder können wir uns dagegen wehren? Danke schon mal im Vorraus!

Meiner Meinung nach könnt es sein, dass die Wohnung nicht überbelegt ist.

Lese mal das hier:

http://www.vermieterschutz-trier.de/vertragswidriger-gebrauch-uberbelegung-der-mietwohnung/

Ich würde einen Fachmann z.B. Rechtsanwalt oder Mieterbund fragen ob sie Wohnubg überbelegt ist.

MfG

Johnny