Krankenkasse-Rentenantrag?

4 Antworten

Unbedingt sofort zum Fachanwalt für Sozialrecht gehen, weil derzeit alles im Umbruch ist. Da Du noch eines ungekündigten Arbeitsvertrag hast , muss geklärt werden, was mit der Versicherungspflicht ist, mit dem Arbeitgeberbeitrag usw. Erst mit der geplanten aber noch nicht gesetzlich geregelten Flexirente könntest Du Deine Ansprüche sichern.

Ab zum Anwalt

Du kannst ruhig 125 Tage mit Samstag und Sonntags dazu gerechnet krank machen und keiner kann dir was denn dann haste in 3 Jahren keine 78 Wochen voll sondern nur 75 Wochen

Tja, das ist eine schwierige Frage, weil es noch kein Gerichtsurteil dazu gibt.

Die Krankenkasse darf Versicherte nach § 51 ABSATZ 2 SGB V auffordern einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das darf die Krankenkasse aber NUR bei einer Regelaltersrente. Die Rente ab 63 ist keine Regelaltersrente. Das Problem: Die Voraussetzung für eine Rente sind in diesem Fall trotzdem eindeutig erfüllt und eine Rente ist immer ein höherwertiger Anspruch als Krankengeld. Denn Krankengeld ist KEINE DAUERLEISTUNG und nicht dazu da um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken.

Lösungsvorschlag: Zum Anwalt oder VDK gehen, dann Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. Dann die Entscheidung abwarten und ggf. auch vors Gericht gehen. Ich könnte mir vorstellen, dass die Krankenkasse ziemlich dankbar sein wird, wenn es vors Gericht geht, damit es dazu endlich mal ein Urteil gibt, woran man sich in Zukunft in der Praxis orientieren kann.

Hallo,

wenn die Krankenkasse ein ärztliche Gutachten vorliegen hat, kann sie nach § 51 SGB V den Krankengeldbezieher dazu auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Rehaantrag zu stellen. Diese 10 Wochen hat man auf jeden Fall Bedenkzeit.

Die Rentenversicherung prüft dann den Rehaantrag:

  • Bewilligung einer erneuten Reha

  • Zeitrente

  • Dauerrente

  • keins davon

Wenn man den Rehaantrag nicht stellt oder mit dem Ergenbis der RV nicht einverstanden ist, kann die Krankenkasse das Krankenfeld sofort (frühestens nach den 10 Wochen Antragsfrist) einstellen.

Gruß

RHW