kein Mehrbedarf für Alleinerziehende

4 Antworten

ist das rechtens?

Nein. Bei der Arge gilt der Grundsatz nicht fragen, sondern klagen.

Man muß hier zwischen den Besuchsrecht und der Betreuung der Kinder unterscheidenen.

Grundsätzlich sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Nun gilt nach §1606 Abs 2 BGB:

Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Das Gesetz geht also von einer Teilung des Betreuungsunterhalts und des Barunterhalts aus. Im Falle einer gemeinsamen Betreuung, also jeweils 50% sind die Eltern dann auch anteilig bar bzw. naturalunterhaltspflichtig.

grund- er kann wann immer seine kinder sehen.

Im §21 Abs 2 SGB steht nun :

Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

Es kommt auch hier nicht darauf an, wie weit der Vater entfernt wohnt, sondern, wer für die Pflege und Erziehung sorgt. Dies gilt sowohl für den Unterhalt als auch für das Alleinerziehendengeld.

grund- er kann wann immer seine kinder sehen.

Es geht nicht um die bloße Möglichkeit. Diese ist in der Regel immer vorhanden.

Hallo, ich habe gerade deine Antwort von 2013 gelesen und ich habe auch das Problem das ich den Mehrbedarf für alleinerziehende nicht bekommen soll weil der Kindsvater im gleichen Haus wohnt ( eigene Wohnung). Ich erziehe und versorge meine Tochter aber alleine. Gibt es vielleicht schon ein Gerichtsurteil über so einen Fall. Danke schon mal im voraus.

Das Problem lässt sich auf eine ganz einfache Frage runterbrechen:

Bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft oder nicht?

Nicht verheiratet, getrennte Haushalte bedeutet: Keine Bedarfsgemeinschaft zwischen Vadder auf der einen Seite und dir und Kind auf der anderen.

Keine BG bedeutet eben auch: du hast Anspruch auf vollen Alleinerziehendenmehrbedarf, wenn du die Kinder überwiegend betreust.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen, wenn der Regelbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende anerkannt wird und mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf

Ob und wie oft der Vater die Kinder sehen könnte, ist dabei vollkommen irrelevant.

Keine BG bedeutet aber auch, dass dann die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des Vaters voll zum Tragen kommen, da keine direkte Einkommensanrechnung im Rahmen der BG-Konstruktion möglich ist.

Wegen des versagten Alleinerziehendenmehrbedarfs: Widerspruch (möglicherweise Neufeststellung beantragen), ggf. Klage und einfach so aus Spaß Fachaufsichtsbeschwerde über den Sachbearbeiter, der einfach nur einen Blick in die Hinweise werfen brauchte.

Das sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete, die von unterschiedlichen Behörden und von unterschiedlichen Gerichten betreut werden:

1.) Alleinerziehende erhalten beim Bedarf an ALG II einen Mehrbedarf laut Sozialgesetzbuch (SGB) II § 21 Mehrbedarfe Absatz 3.

Dafür ist das Jobcenter zuständig, wenn man ALG II beantragt, und im Streitfall das Sozialgericht.

2.) Verwandte sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 1601 Unterhaltsverpflichtete: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."

Dafür ist das Jugendamt zuständig, wenn man es um Beistand bittet, und im Streitfall das Familiengericht.

Zu 1.) Wenn der Kindsvater gleich nebenan wohnt und bei der Kindererziehung des öfteren mithilft, gibt es keinen Mehrbedarf mehr für Alleinerziehung.

Diesen Mehrbedarf hat man nur, wenn eine Person "allein für deren Pflege und Erziehung sorgen" muss. Schreibt § 7 SGB II Absatz 3.

Wenn man nun der Meinung ist, der Kindsvater (oder sonst ein Mithelfer) nebenan helfe derart wenig mit, dass man quasi immer noch als Alleinerziehende gelten sollte,

dann sagt man das dem Jobcenter! Per schriftlichen Antrag auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung!

Und wenn das nicht wirkt, nimmt man den ablehnenden Bescheid auf diesen Antrag und legt dagegen Widerspruch ein beim Jobcenter - ebenfalls schriftlich.

Und wenn das ebenfalls nichts nützt, klagt man dagegen beim Sozialgericht. Entweder sofort nach dem Widerspruch per Eilantrag (wenn es eilt), oder normal nach einem negativen Bescheid über den Widerspruch per normale Klage beim Sozialgericht.

2.) Unterhalt muss jeder Elternteil zahlen, soweit er genügend Einkommen oder Vermögen hat. Wo er wohnt, ist dabei unerheblich.

Wohnt er beim KInd, kann er Unterhalt in Form von Naturalien bezahlen - also Zimmer, Heizung, Essen, Klamotten, Klopapier und Telefon. Gleich Natural-Unterhalt.

Wohnt er woanders, muss er Bar-Unterhalt bezahlen. Das gilt auch, wenn der Elternteil in der Wohnung daneben wohnt. Gleich Bar-Unterhalt.

Zahlt er nicht, kann er aber, wendet man sich an einen Anwalt für Familienrecht oder gleich an das Familiengericht (= Amtsgericht) - oder halt an das Jugendamt und bittet die dort um eine Beistandsschaft, um Unterhalt vom Kindsvater zu bekommen.

Dieser Unterhalt ist vorrangig vor ALG II und vor Sozialgeld und vor Sozialhilfe. Bemüht man sich nicht um einen solchen Unterhalt, kann das Jobcenter den Kindsvater selbst verklagen auf Unterhalt laut § 33 SGB II.

Also krass gesagt: Papa gleich neben an Gleich

  • keine Alleinerziehung

  • dennoch Barunterhalts-Pflicht von Papa

Je nach konkreter Lage natürlich, das kann praktisch auch ganz anders ausgehen. Ein Anwalt für Sozialrecht könnte das anders sehen als das Amt, und vielleicht auch ein Sozialgericht. Die sollte man dann halt befragen, kostet ja max. zehn Euro.

Bislang spricht aber nichts dafür, so wie ich die Fakten verstanden habe ...

Gruß aus Berlin, Gerd

Bislang spricht aber nichts dafür, so wie ich die Fakten verstanden habe ...

Die Fachlichen Hinweise der BA zu § 21 SGB II sprechen eindeutig für den Alleinerziehendenmehrbedarf ^^

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf

@VirtualSelf

In der Regel. Es ist nicht die Regel, dass der Kindsvater nebenan wohnt. Und dann muss man kucken, welche Auswirkungen das hat.

Insbesondere eine Haushaltsgemeinschaft kann man auch bilden, wenn man nebenan wohnt. Ein Indiz dafür ist laut Rechtsprechung in meinem schwachen Gedächtnis, dass nebenan keine Küche steht - dagegen eben, dass da eine steht.

Wenn die Hinweise aus Nämbäasch aber sagen, "Wenn eigene Küche, dann gar nicht weiter prüfen", dann iss ja eine janze Weile jut mit datt!

Tun die datt?

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

"Nähe" ist keine geeignetes Kriterium, um eine "willkürfreie" Bescheidung sicherzustellen, um zu beurteilen, was "allein" bedeutet.

Was ist "nahe"? Selbe Etage, selbes Haus, selber Block, selbe Straße oder Stadt?
Genau deshalb sind die Vorgaben an dieser Stelle relativ klar und nennt ein klares Kriterium, das selbst dann greift, wenn eine Trennung innerhalb eines Haushaltes stattgefunden hat.

Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft gieben die Fakten, auf die du dich bezogen hast, übrigens nichts her. Im Gegenteil. Getrennte Wohnung und wiederholte längere Ortsabwesenheit sprechen zunächst einmal dagegen.

Ja klar muss ein Vater Unterhalt bezahlen.

klar bei trennung seh ich das ja ein.

aber wir sind zusamm,nur räumlich getrennt (jeder ne eigene wohnung) deshalb gelte ich nicht als alleinerzihend (also kein mehrbedarf) aber andersrum soll er unterholt zahlen weil wir getrennt wohnen.

@robertdiablo

Eben drum. Weil ihr getrennte Wohnungen habt muss er zahlen, wer denn sonst? Ich meine er muss sich schon am Unterhalt beteiligen.

@Nordseefan

aber wieso steht mir dann kein alleinerziehnen geld zu????? weder vor seine 2 kinder noch für die große.

@robertdiablo

Na weil du nicht alleinerziehend bist.

@robertdiablo

aber wir sind zusamm,nur räumlich getrennt

So etwas gibt es nicht. Es geht nach Haushalten. Entweder leben sie in einen Haushalt oder in zwei Haushalten. Und entweder betreut ein Elternteil das Kind, oder beide zu gleichen Teilen.

Das reine Besuchtsrecht ist keine Betreuung der Kinder.

Der Vater muß barunterhalt zahlen, wenn die Mutter die Kinder alleine betreut.