Kann Verwalter Zustimmung zur Veräusserung meiner ETW verweigern?

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Hier ist die gesetzliche Grundlage. http://dejure.org/gesetze/WEG/12.html

Ist in eurem Vertrag diese Veräußerungsbeschränkung enthalten? Wenn ja, dann kann das auf den Verwalter übertragen werden. Dashalb nennt man das auch Verwalterzustimmung.

Die Zustimmung kann der Verwalter nur verweigern, wenn es gewichtige Gründe in der Person des Käufers gibt. Dabei geht es darum, von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mögliche Schäden abzuhalten. Solche Gründe können sein:

- Käufer ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Verpflichtungen aus der WEG zu erfüllen (z.B. Hausgeldzahlungen oder Umlagen nicht zahlen).

- Käufer war vorher Mieter und ist durch häufige Verletzung der Hausordnung aufgefallen. Auch solch ein Erwerber würde nachhaltig die WEG stören.

Der Verkäufer muss also dem Verwalter die Information über den Käufer geben, damit geprüft werden kann, ob die Zustimmung verweigert werden muss oder nicht. Will der Verwalter das nicht allein entscheiden, kann er einen Mehrheitsbeschluss der WEG herbeiführen.

Gründe können nicht in der Person des Verkäufers liegen. Streitigkeiten zwischen Verwalter und Verkäufer dürfen nicht dazu führen, dass der Verwalter die Zustimmung zum Verkauf versagt.

Ja ist in der Teilungserklärung enthalten. Kann er verweigern aber nur aus wichtigen Gründen. Wären in meinem Fall nicht gegeben.  Weisst Du evtl. auch wie sich Folgendes verhält...: der Verkauf soll als Mietkauf stattfinden. 50% Anzahlung und der Rest innerhalb von 24 Monaten.  Wer ist mit Vertragsabschluss dann Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten?  Er oder ich?

@hollandmaus1963

Nach meiner Kenntnis ist es so:

Das was du beschreibst, ist kein Mietkauf. Es ist vielmehr ein normaler Verkauf, bei dem die Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart wird. In dem Fall wird der Käufer sofortiger Eigentümer.

Bei einem Mietkauf wird ein Mietkaufvertrag unter Anrechnung der Mietzahlung und Kauf zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. In dem Fall wird der Mieter erst später Käufer und damit Eigentümer.

Eigentümer wird man immer dann, wenn man im Grundbuch eingetragen ist.

Ich würde an der Stelle raten, mit einem Notar oder Anwalt die Varianten erstmal ohne den Käufer zu besprechen (falls das nicht schon zu spät ist).

https://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/finanzierung/mietkauf.jsp

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein Verwalter die Eigentumsrechte eines Eigentümer derartig einschränken darf.

Zu den Rechten und Pflichten eines Verwalters gibt es gesetzliche Regelungen im Gesetz über des Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (WEG). Den Text kannst Du googlen.

Als kurze Zusammenfassung habe ich das hier gefunden:

http://www.fibucom.com/hausverwaltung/1059-die-aufgaben-rechte-und-pflichten-der-hausverwaltung.html


Doch, der Verwalter kann dem Verkauf an eine bestimmte Person widersprechen, wenn durch diese Person Schaden für die gesamte Eigentümergemeinschaft zu erwarten sind.... aber nicht den Verkauf generell.

@angy2001

Danke, ich hab das inzwischen auch gefunden.

Er kann dem Verkauf wiedersprechen. Allerdings nur mit guter Begründung. Z.B. wenn ersichtlich ist, das der Käufer die Wohnung nicht tragen kann.