kann mir jemand den 3 stufigen Deliktsaufbau erklären?

5 Antworten

Dreistufiger Deliktsaufbau - Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung

1 A. Der dreistufige Deliktsaufbau (Krey AT 1, Rn. 209 ff) I. Tatbestand T findet um die Mittagszeit am Ufer eines Sees ein Ruderboot. Das Boot ist dort angebunden und er weiß, dass es dem O gehört. Er löst die Befestigung und benutzt das Boot für eine gemütliche Ru- dertour über den See. Am Nachmittag bringt er es wie geplant zurück und befestigt es so, wie er es vorgefunden hat. II. Rechtswidrigkeit O will T „ausrauben“. Als O drohend auf den T zugeht und dessen Geld fordert, schlägt T den O mit einem Faustschlag zu Boden.
T sieht wie der A zu ertrinken droht. Er weiß, dass sich in der Hütte des O, neben der er steht, ein Rettungsring befindet. Er bricht die verschlossene Tür auf und rettet mit dem Rettungsring den A III. Schuld Der neunjährige T klettert in den Garten des Nachbarn und pflückt von dessen Apfelbaum ein paar Äpfel und isst sie auf. Folge: Auf jeder dieser Stufen können sich rechtliche Umstände ergeben, die die Strafbarkeit aus- schließen. B. Handlung, Erfolg und Kausalität I. Handlungssubjekt a) Der Hund des T zerbeißt den Ball des O. b) Der T hetzt seinen Hund auf O, der durch Bisse verletzt wird.
II. Handlung a) Der kleine schmächtige A wird vom großen kräftigen B durch die Fensterscheibe des Restaurants des C geworfen. b) T berührt eine elektrische Leitung und zuckt zusammen. Durch seine Zuckung wirft er eine Vase zu Boden. (Krey AT 1, Rn. 253). c) T bekommt während der Fahrt mit seinem Kfz einen Krampfanfall und steuert sein Fahrzeug durch unkontrollierte Zuckungen in ein entgegenkommendes Fahrzeug. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs wird verletzt. (Krey AT 1, Rn. 253) d) T ist schon den ganzen Tag mit seinem Auto unterwegs und ist mittlerweile sehr ermüdet. Er schläft ein, und nach einigen Minuten verursacht er einen Unfall mit Personenschaden. (Krey AT 1, Rn. 252) e) T weicht einem Tier auf der Landstraße aus und prallt gegen die Leitplanke. Durch den Aufprall wird der Beifahrer O verletzt. III. Erfolg Erfolg meint die Bewirkung einer im gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Änderung der Au- ßenwelt (Tod oder Verletzung eines Menschen, Zerstörung einer Sache etc.) Dreistufiger Deliktsaufbau - Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung

2 IV. Kausalität Eine Handlung war für einen Erfolg nach der herrschenden Äquivalenztheorie kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (sog. conditio sine qua non Formel) Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist ein Erfolg kausale Folge einer Handlung, wenn nach dem Erfahrungswissen eine gesetzmäßige Verbindung zwischen Handlung und Er- folg festgestellt werden kann (Erfahrungssatz). Dieser Zusammenhang muss auf einem realen na- turgesetzlich vorgezeichneten Wirkungszusammenhang von Handlung und Erfolg beruhen. (Nachweise bei Kühl § 4/22) Beispielsfälle: 1. A vergiftet O, der danach, bevor das Gift wirkt, von B erschossen wird. (Kühl AT, § 4 Rn. 35) 2. Der Vater des Mordopfers kommt dem Henker zuvor und erschießt den Mörder (Krey AT 1, Rn. 265) 3. A und B versetzen unabhängig voneinander das Essen des O mit einer tödlichen Menge Gift; dieser stirbt nach dem ersten Bissen. Beide Giftdosen waren so hoch, dass sie auch jeweils iso- liert den Tod in dieser Weise sofort herbeigeführt hätten. (Krey AT 1, Rn. 269, vgl. auch BGHSt 39, 195)
4. A und B verabreichen dem O unabhängig von einander jeweils eine Dosis Gift, die für sich allein genommen nicht tödlich ist. Zusammen wirken diese beiden Dosen dann aber für O tödlich. (Kühl AT, § 4 Rn. 21) 5. A fährt auf der Autobahn auf den Vordermann O auf, dieser wird verletzt. Wenn A nicht aufge- fahren wäre, dann wäre sicher der B auf den O aufgefahren und hätte ihn genauso verletzt. (BGHST 30, 228; Kühl AT, § 4 Rn. 16, 59) 6. A, B und C sind Gemeinschaftsinhaber eines Unternehmens, das ein gefährliches Produkt ausge- liefert hat. Die einzige Möglichkeit mögliche Gesundheitsschäden für Verbraucher zu verhindern ist ein Rückruf der Ware. Zusammen beschließen sie, keinen Rückruf zu starten und vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges, weil sie die Möglichkeit eines Schadens für sehr unwahrschein- lich halten. O wird durch die Benutzung des Produkts verletzt. (Krey AT 1, Rn. 278; Kühl AT, § 4 Rn. 20b) V. Objektive Zurechnung (Krey AT 1, Rn. 280 ff; Kühl AT, § 4) Ein Erfolg ist dem Täter über seine kausale Handlung objektiv zurechenbar, wenn der Täter mit der Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen oder erhöht hat, welche sich dann in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. (Lackner/Kühl, vor § 13 Rn. 14; Kühl AT, § 4 Rn. 43; Krey AT 1, Rn. 287.) a) Neffe T überredet seinen Erbonkel zu einem Flug, weil er auf einen Absturz der Maschine hofft. Der Onkel unternimmt die Reise und kommt wirklich bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. (Krey AT 1, Rn. 289; Kühl AT, § 4 Rn. 48) b) T sticht in Tötungsvorsatz mit einem Messer auf O ein und verletzt ihn schwer aber nicht le- bensgefährlich. Auf dem Weg zum Krankenhaus kommt es zu einem Unfall dabei stirbt das Opfer. (Krey AT 1, Rn. 291; Kühl AT, § 4 Rn. 61, 65). c) T befährt unter Beachtung aller Verkehrsregeln mit seinem Auto eine Landstraße. Es kommt zu einem Unfall, bei dem der O, der in Eile und deshalb auf die Straße gerannt war verletzt wird. (Kühl AT, § 4 Rn. 48) Dreistufiger Deliktsaufbau - Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung

3 d) T fährt zu schnell und verletzt daher bei einem Unfall den O. Später stellt sich heraus, dass die gleichen Verletzungen auch dann eingetreten wären, wenn er sich an die Ge- schwindigkeitsbeschränkung gehalten hätte. (Kühl AT, § 4 Rn. 58) e) T hat O bei einer Messerstecherei verwundet. Als T, der nicht wegen Tötung bestraft werden will, den O zum Krankenhaus fährt, wehrt sich dieser gegen eine ärztliche Behandlung und flieht. Er stirbt an einer Wundinfektion. (BGH NStZ 1994, 394 f., Krey AT 1, Rn. 303 ff.; Kühl AT, § 4 Rn. 52) f) Der Täter überfährt eine rote Ampel. Eine halbe Stunde später verletzt er, trotz nunmehr regel- gerechten Verhaltens eine Person. (Kühl AT, § 4 Rn. 74; ähnlich Krey AT 1, Rn. 301)
g) T findet auf der Straße den schwer verletzten O, der zu verbluten droht. Er verbindet ihn. Doch den Tod des O kann auch der hinzugezogene Arzt nicht mehr verhindern. Durch den Verband des T wurde der Tod nur hinausgezögert. (Kühl AT, § 4 Rn. 53; Krey AT 1, Rn. 306) h) T verletzt O und bringt ihn daraufhin ins Krankenhaus. Dort wird er von einem Arzt behandelt, der einen groben Fehler macht und daraufhin stirbt O. (Krey AT 1, Rn. 300; Kühl AT, § 4 Rn. 68) i) A schlägt mit einem Stock auf O ein und zielt dabei auf den Kopf des O. T kommt dazwischen und lenkt den Schlag so ab, dass nur die Schulter des O verletzt wird. (Kühl AT, § 4 Rn. 53 f.) j) T verletzt den O bei einem Verkehrsunfall so stark, dass diesem ein Bein amputiert werden muss. Aufgrund dessen kann O sich bei einem Brand seines Hauses einige Jahre später nicht rechtzeitig retten und stirbt. (Kühl AT, § 4 Rn. 71; Cramer/Sternberg-Lieben in: Schön- ke/Schröder, § 15 Rn. 162.).

nany31 
Fragesteller
 27.08.2009, 16:04

ähm...ich hab 10 min. zeit und ich wollte es so haben das ich es verstehe. das habe ich auch schon gelesen, aber trotzdem danke

also zunächst prüft man den objektiven tatbestand, und dann den subjektiven, also die schuld......aber eine dritte stufe kenne ich nicht !

nany31 
Fragesteller
 27.08.2009, 16:02

kannst du mir bsp. nennen, so das ich es mir vorstellen kann? der dritte ist glaub ich , die strafe

romeo27  27.08.2009, 16:28
@nany31

ok...im objektivem tatbestand prüfst du ob alle vorraussetzungen für die tat gegeben sind. ist das der fall prüfst du die schuld, vorsatz oder fahrlässigkeit !

Der 3stufige Deliktsaufbau dient zur Festellung, ob ein Delikt vorliegt. Auf jeder der drei Stufen können sich rechtliche Umstände ergeben, die die Strafbarkeit ausschließen.

Beispiele:

I. Tatbestand T findet um die Mittagszeit am Ufer eines Sees ein Ruderboot. Das Boot ist dort angebunden und er weiß, dass es dem O gehört. Er löst die Befestigung und benutzt das Boot für eine gemütliche Rudertour über den See. Am Nachmittag bringt er es wie geplant zurück und befestigt es so, wie er es vorgefunden hat.

II. Rechtswidrigkeit O will T „ausrauben“. Als O drohend auf den T zugeht und dessen Geld fordert, schlägt T den O mit einem Faustschlag zu Boden. T sieht wie der A zu ertrinken droht. Er weiß, dass sich in der Hütte des O, neben der er steht, ein Rettungsring befindet. Er bricht die verschlossene Tür auf und rettet mit dem Rettungsring den A

III. Schuld Der neunjährige T klettert in den Garten des Nachbarn und pflückt von dessen Apfelbaum ein paar Äpfel und isst sie auf.

3 Stufigkeit des Deliktaufbaus

  1. Tatbestandsmäßigkeit

a. Umschreibung des rechtserheblichen Umstandes (ohne Bewertung)

b. Handlung – Verletzung – Schadenseintritt müssen im ursächliche, kausalen Zusammenhang stehen

  1. Rechtswidrigkeit

a. Objektives Werturteil über die Tat

b. Nur rechtswidrige Handlungen sind unerlaubte Handlungen im Sinne 823ff BGB

  1. Verschulden

a. Vorsätzlich oder Fahrlässig

b. Rechtsfolgen können zugerechnet sein

Eine typische Folge ist der Schadensersatz (erlittener Nachteil soll wieder ausgeglichen werden)

(Quelle: Fragenkatalog des öffentlichen Rechts).

Bsp.: Fritz schlägt Opfer nieder und klaut die HandtascheErste Stufe :1a. Objektiver Tatbestand „aus Sicht von oben“Raub: Körperverletzung + Diebstahl ( Wegnahme von fremden, beweglichen Sachen, zur eigenen Nutzung man muss sich dem bewusst sein.=> Ja, Fritz hat den Tatbestand des Raubes erfüllt, objektiv.1b. Subjektiver TatbestandVorsatz? Wusste Fritz, dass es eine fremde, bewegliche Sache ist und wollte er das Opfer vorher niederschlagen?=> Zwischenergebniss:Fritz hat den Tatvorwurf erfüllt.Zweite StufeRechtswidrigkeitHatte der Beschuldigte einen Rechtfertigungsgrund?Nein !=> Fritz handelte rechtswidrig!Dritte StufeSchuld persönliche VerfassbarkeitzB Psychose (keine Schuld) oder über 2 Promille: evtl verminderte Schuldfähigkeit