Kann ich früher aus der Wohnung ausziehen bei festgesetzter Mietzeit?
Folgendes steht bei mir im Mietvertrag… Das unbefristete Mietverhältnis beginnt nach Fertigstellung und demnach voraussichtlich am 15.8.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis 31.7.2020.
Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, sobald ihm kein Verschulden trifft.
Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des Paragraphen 573 C BGB sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Paragraph 573 ff. BGB gekündigt werden
Vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Jetzt ist es so, dass ich mir eine Eigentumswohnung in den nächsten Wochen zulegen werde, so dass ich gerne aus meiner jetzigen Wohnung ausziehen kann. Ist dieses möglich? Eventuell mit Bereitstellung eines Nachmieters?
4 Antworten
Ausziehen kannst du jederzeit, niemand kann dich zwingen dort zu wohnen.
Wenn du meinst das du den Mietvertrag vorzeitig beendigen kannst dann nein, ihr habt einen gültigen Vertrag und solange er vom Vermieter erfüllt wird muss du das auch. Ob er dich früher aus dem Vertrag entlässt und unter welchen Voraussetzungen liegt, wenn nichts anderen im Mietvertrag vereinbart ist, am Vermieter. Das wäre reine Kulanz seiner Seite und er kann auch einfach nein sagen.
Doch, bis zu 4 Jahren ist sowas zulässig. Nachzulesen um Urteil des BGH (06.04.2005, Az. VIII ZR 27/04)
Nein, gibt es nicht (mehr). Was ginge, wäre ein Kündigungsverzicht (das ist etwas anderes). der aber wechselseitig vereinbart sein muss. Diesen gibt es aber nicht, ebenso keine wirksame Befristung mit Angabe eines zulässigen Befristungsgrundes. Demnach darf mit Dreimonatsfrist gekündigt werden. Und das nach Belieben des Mieters.
Eine "Mindestmietzeit" ist in Deutschland nicht zulässig.
Ohne eine "Salvatorische Klausel" ist der Vertrag von vornherein nichtig.
Hätte das gleiche Problem bei meiner ersten Wohnung.
Bin damals über den Mietverein gegangen wo ich auch diese Info bekam.
Du kannst einfach unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (i.d.r. 3 Monate) kündigen und Ausziehen.
Sollte der Vermieter mit einem Anwalt drohen versucht er dich nur einzuschüchtern.
Wendest du dich deinerseits an den Mietverein und lässt diese die Kündigung aussetzen, umgehst du nervige Schreiberei.
Grüße
Nein:
- Eine Kündigung der bisherigen Wohnung ist dir erst zum 31.07.2020 gestattet.
- Begründung von Wohneingetum ist kein Härtefallgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung
- Dein VM hat einen M und muss keinen Nachmieter akzeptieren.
- Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist dir nicht gestattet.
Im Ergenbis hast du nur zwei Optionen: Du vermietest die ETW anderweitig und erfüllst deinen besthenden Vertrag oder nutzt die alte Wohnung nicht mehr, zahlst aber bis zum zulässigen Mietende Mete, lüftest und heizt angemessen und kümmerst dich um Treppenhausreinigung, Winterdienst oder Mülltionnen raustellen wie vereinbart.
An so etwas denkt man eben bevor man sich 4 lange Jahre bindet :-O
G imager761
grottenfalsche antwort ...
Der mieter braucht keinen Nachmieter zu aklzeptieren. Du hast einen gültigen Vertrag. Nur mit Wohlwollen des Vermieters kann der Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist aufgelöst werden.
das stimmt nicht. eine Mindestmietzeit ist in Deutschland nicht zulässig