Kann ein Anwalt plötzlich nach knapp 3 Jahren nachträglich etwas in Rechnung stellen?

10 Antworten

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Nach meinem Rechtsempfinden steht hier nicht die Verjährung vordergründig an, sondern Verwirkung.

Im Ergebnis entstand der Anspruch des Rechtsanwaltes auf das Entgelt bereits mit der Erteilung des Auftrags. Mit der späteren Rechnungslegung wird dieser Anspruch lediglich fällig gestellt.

Es gibt dann keine Vorschrift, nach der der Rechtsanwalt in einem bestimmten Zeitraum zwingend abzurechnen hätte. Er kann vielmehr, solange er nicht zur Rechnungslegung aufgefordert wird, noch wirksam bis zum Verjährungseintritt abrechnen.

Grundsätzlich können Forderungen stets noch bis zum Ablauf der Verjährung, die in der Regel mit Ende des Dritten Jahres nach Anspruchsentstehung, eintritt, durchgesetzt werden.

Im Ergebnis entstand auch beim Rechtsanwalt der Anspruch auf das Entgelt bereits mit der Erteilung des Auftrags. Mit der späteren Rechnungslegung wird dieser Anspruch lediglich fällig gestellt.

Es gibt dann keine Vorschrift, nach der der Rechtsanwalt in einem bestimmten Zeitraum zwingend abzurechnen hätte. Er kann vielmehr, solange er nicht zur Rechnungslegung aufgefordert wird, noch wirksam bis zum Verjährungseintritt abrechnen.

Die Befreiung von der hier existierenden Forderung käme vorliegend dann allein aus dem Gesichtspunkt der sog. "Verwirkung" in Frage.

Hier muss der Schuldner aufgrund des Zeitablaufs und konkret vorliegender Umstände berechtigt davon ausgegangen sein, der Gläubiger werde seine Forderung nicht mehr gegen ihn geltend machen.

Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es u.a. folgende Voraussetzungen;

• Zeitmoment, das heißt seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein

• Untätig sein des Berechtigten bezüglich der Durchsetzung des Rechts.

• Umstandsmoment, das heißt der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen.

Quelle bzgl. Verwirkung: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung_%28Deutschland%29

Im Klartext; die Forderung ist nicht verjährt aber möglicherweise verwirkt.

danke Leelith, für den "Stern"

Ja das kann er noch in Rechnung stellen.

Vielleicht ist ihm das erst letztens aufgefallen. Ich schreibe auch Rechnungen an Mandanten vom 2009 oder 2010 welche ich nicht mal kenne, weil ich damals noch nicht in der Kanzlei gearbeitet habe xD Oft werden die Rechnungen von Rechtsanwälten und Notaren erst ab einem gewissen Betrag geschrieben, wel es sich vorher fast nicht lohnt....ich schreibe die Honorarnoten auch erst ab einem Betrag vom CHF 3'000.-, oder eben, wenn es weniger ist, dann schreib ich ihn erst, wenn der Fall wirklich 10000&ig abgeschlossen ist.

Und beim Anwalt kostet übrigens fast alles...also jedes Telefon und jeder Brief kostet...bei gewissen Fällen und Anwälten gibts ne Pauschale, wenn du sie kennst, ansonsten kostet alles...

Und wenn du nur ne Frage gestellt hast, denke ich nicht, dass der Betrag allzuhoch sein wird. Und wenn man zum Anwalt geht, muss man damit rechnn, dass irgendwann ne Rechnung kommt...wenn bis jetzt nichts kam, dann Glück gehabt und wenn doch was kommt würde ich es bezahlen wenns irgendwie geht.

Man kann doch ned 3 Jahre später plötzlich doch noch eine Rechnung schicken oder doch?

Man kann. Und wenn man vermeiden will, dass der Anspruch verjährt, sollte man auch.

Da die reguläre Verjährungsfrist immer auf das Ende des Kalenderjahres abstellt und die Verjährungsfrist somit maximal 3 Jahre und 365 Tage (im Schaltjahr) beträgt, wird der Vergütungsanspruch für eine vor knapp 3 Jahren erbrachte Leistung aktuell noch nicht verjährt sein.

Eine Rechnung hemmt allerdings nicht die Verjährung - das weiß der Anwalt auch. Daher solltest Du Dich schnell mit dem Anwalt einigen, bevor er die Forderung gerichtlich betreibt.

wenn du als privatperson sprichst ist die verjährung 2 jahre und danach kann niemand mehr was geltend machen, wenn er zwischendurch keine rechnung gestellt bzw gemahnt hat.

Das sind doch jetzt3Jahre.

@eiermaier

3 Jahre nach Jahresende!

nee hat er nicht. es kam die ganze zeit NIX. jetzt nach 3 Jahren ist es das 1. Mal, daß er eine Rechnung schickt.

verjährung 2 jahre

Speedster2000 - gibt es dafür eine Rechtsquelle?

Die Verjährung tritt erst 3 Jahre zum Jahresende der Anspruchsentstehung ein.

Beispiel: Leistungserbringung im April 2009 -> Verjährung am 31.12.2012.