Kaltverglasung am Balkon

4 Antworten

Die Verglasung war bei Mietbeginn da und gehört deshalb zur Mietsache. Eine Entfernung könnte eine Mietminderung nach sich ziehen.

Habt ihr mit dem Vormieter eine Absprache getroffen, ihm möglicherweise Abstand dafür gezahlt? Dann ist die Balkonverglasung euer Eigentum.

Hat der Vormieter die Verglasung aber drangelassen und die Wohnung wurde an euch ohne Rücksprache mit dem Vormieter übergeben, dann ist die Verglasung nach dem Auszug des Vormieters in das Eigentum des Vermieters übergegangen.

Kommt also darauf an, ob ihr mit dem Vormieter "verhandelt" habt.

Da kann aber doch etwas nicht stimmen. Kein Mieter kann doch einen Mietrgegenstand ohne Einbindung eines Vermieters übernehmen bzw. weitergeben. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß ein Vermieter etwas entfernen läßt, was ihm gar nicht gehört. Wenn ich den einen Satz richtig lese, wurde vom Vormieter nichts angekauft und somit bleibt wohl nur eine Minderung der Miete bzw. Nutzungsgebühr.

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort

ich muss mich berichtigen, die Wohnung wurde bereits 2007 übernommen :)

Wir haben ein Übergabeprotokoll, was besagt: der Mieter übernimmt folgende vom Vormieter erstellten Einrichtungen, die eine Veränderung gegenüber der Normalausstattung darstellt: Querriegel und Balkonverglasung.

Das sehe ich so, dass dieser mit genehmigung eingebaut wurde und somit in unser Eigentum gegangen ist. Oder sehe ich das falsch? :)

StupidGirl  15.09.2014, 15:31

Nein, sie ist Eigentum des Vermieters. Das Übergabeprotokoll wird mit dem Vermieter gemacht. Und es sagt hier nichts anderes aus, als dass ihr den Zustand der Wohnung so übernehmt. Die Verglasung ist in das Eigentum des Vermieters übergegangen. Oder habt ihr einen Überlassungsvertrag / Kaufvertrag mit dem Vormieter?

bwhoch2  16.09.2014, 12:14

Alles, was mit dem Gebäude fest verbunden ist, gehört zum Gebäude, also dem Eigentümer. Das trifft auch zu, wenn diese Veränderung durch und auf Kosten eines Mieters gemacht wurde.

Viel entscheidender ist für mich der Teilsatz: "...die eine Veränderung gegenüber der Normalausstattung darstellt."

Wenn bei Euch im Mietvertrag als Ausstattung u. a. "Balkon" steht und nicht "verglaster Balkon" oder gar "Wintergarten", bezahlt ihr mit Eurer Miete nicht für die Verglasung. Diese ist/war lediglich geduldet und wird nun im Zuge einer Modernisierung entfernt.

Es handelt sich nicht um Euer Eigentum und ihr habt auch nicht das Recht auf einen verglasten Balkon. Ich vermute mal ganz stark, dass es nach der Modernisierung auch nicht mehr erlaubt sein wird, eine neue Verglasung anzubringen.