Jurafall: Prüfung eines bereits Toten inzident?

3 Antworten

Warum muss C leben, damit A und B in Mittäterschaft geprüft werden? Die Mittäterschaft besteht aufgrund der gemeinsamen Planung und Ausführung, du kannst also A und B auch so in Mittäterschaft bezüglich des Raubes prüfen, und C kurz erwähnen, ohne seine Prüfung fortzusetzen.

Darüber hinaus müsstest du A bezüglich fahrlässiger Tötung prüfen, hier besteht keine Mittäterschaft, da der Exzess nicht abgesprochen war. Totschlag ist es vermutlich nicht, da der Vorsatz fehlt, doch auch für KV mit Todesfolge fehlt es am Vorsatz.

D's Strafbarkeit ist auch zu prüfen, wobei allenfalls der Notwehrexzess entschuldigt.

TechnologKing72  20.02.2018, 12:07

Aber eine Frage, steht in der Aufgabenstellung nicht, welche Straftatbestände ihr prüfen sollt? Denn es käme noch den Verstoss gegen das Waffenrecht, die Freiheitsberaubung, der Hausfriedensbruch etc. in Fragen, die man alle vor der Konkurrenzbereinigung nennen müsste.

Das ist ein schwerer Fall. A kann auf jeden Fall wegen Mord oder fahrlässiger Tötung verhaftet werden, zusätzlich. ABC wegen Raub. Letztlich ist C zwar tot und kann nicht mehr verhaftet werden, weshalb man ihm wohl weniger Beachtung schenkt. D kann möglicherweise auf Notwehr plädieren man wird aber prüfen ob er und A gegen das Waffenrecht verstoßen haben. Illegaler Waffenbesitz ist ja auch strafbar. Wie wir ja wissen gibt es immer unterschiedliche Urteile. B könnte zum Beispiel wenn A wegen Mordes angeklagt wird zu Beihilfe zum Mord belangt werden. Wie viele Berufungen es geben wird ist auch eine Frage.

Ich denke es wäre ein sehr lang andauernder Prozess außer es wird schnell gestanden.

Wapiti201264  20.02.2018, 12:13

A nicht wegen Mord! Er wollte E ja nicht töten.

A hat E (indirekt) erschossen (Totschlag), C ist tot (erledigt), B ist Mittäter (Totschlag, Raub) und Täter (Freiheitsberaubung) 

Meine Meinung.

Wer ist O?

Ach so: D ist auch Täter (Totschlag, da Notwehr nicht mehr gegeben war).

iQMastermind69  20.02.2018, 12:03

Ggf. kommt bei A auch schwere Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, da der Vorsatz fehlt

TechnologKing72  20.02.2018, 12:04

Das stimmt so einiges nicht: Erstens dürfte bezüglich des Totschlags keine Mittäterschaft bestanden haben, da dieser nicht abgesprochen war. Der Exzess ist im Rahmen der mittäterschaftlichen Handlung nur dem zuzurechnen, der ihn begeht.

Darüber hinaus muss man sich Fragen, ob hier wirklich Totschlag in Frage kommt und nicht eher fahrlässige Tötung, da er in die Decke geschossen hat, dürfte bezüglich des Taterfolgs des Todes nicht mal bedingter Vorsatz in Frage kommen.

Und bei D muss geprüft werden, ob seine Tat nicht durch einen extensiven Notwehrexzess entschuldigt ist.

Wapiti201264  20.02.2018, 12:15
@TechnologKing72

Ja, aber man könnte auch argumentieren, dass wer eine Waffe mit sich führt, grundsätzlich fahrlässige Tötung "in Kauf nimmt". Oder? :)

Totschlag ist es nicht, da hast Du Recht. :)

Nein, D handelt nicht in Notwehr, da die Täter ja bereits flehen.