Ist es strafbar, wenn man einem Täter, der auf ein am Boden liegendes Opfer eintritt, von hinten auf die Schläfe schlägt?

5 Antworten

Hallo IchFahrJaguar,

zunächst erfüllst Du mit dem Tritt gegen die Schläfe den folgenden Straftatbestand:

************************************************************************************

§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

************************************************************************************

Diesbezüglich würde die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren einleiten.

Im Rahmen des Strafverfahrens muss die Polizei nicht nur gegen Dich, sondern auch zu Deinen Gunsten ermitteln. Zu den Ermittlungen gehört die Ermittlung, ob rechtfertigungsgründe wie Notwehr vorlagen.

Zur Notwehr sagt das Gesetz:

************************************************************************************

§ 32 StGB -  Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

************************************************************************************

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft muss nun ermitteln, ob folgende Punkte mit Ja zu beantworten sind:

  1. War die Verteidigung erforderlich? Ja
  2. lag ein gegenwärtiger Angriff vor? Ja
  3. lag ein rechtswidriger Angriff vor? Ja, zumindest ist davon auszugehen
  4. lag ein Angriff auf einen Anderen vor? Ja
  5. War die Art und Weise, wie Du den Angriff gegen den Anderen abgewehrt hast erforderlich? Ja/Nein

Bei Punkt fünf muss ermittelt werden, ob es nicht vielleicht ein geringeres Mittel gegeben hat, mit dem Du den Angriff sicher abwehren konntest.

Ergeben die Ermittlungen beispielsweise, dass es völlig ausreichend gewesen währe, wenn Du den Angreifer einfach nur von dem Opfer weggezogen hättest, könntest Du Dich nicht mehr auf Notwehr berufen.

Aber unter Umständen könntest Du Dich dann immer noch auf den folgenden Paragraphen berufen:

************************************************************************************

§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

 

************************************************************************************

Aber letztendlich würde der Richter entscheiden, ob hier die Voraussetzungen der Notwehr oder der Überschreitung der Notwehr vorlagen.

Lagen die Voraussetzungen der §§ 32 oder 33 StGB vor, bist Du freizusprechen.

Lagen die Vorrausetzungen nicht vor, wirst Du mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen müssen.

Schöne Grüße
TheGrow

wfwbinder  07.07.2016, 05:03

perfekt durchgeprüft.

Grundsätzlich ist es immer Notwehr bzw. Nothilfe. Also ja es ist angemessen, den Agressor so zu verletzen, das dieser kampfunfähig wird, und auf das Opfer keine Gewalteinflüsse mehr wirken.

Allerdings geht die Notwehr immer nur dann, wenn es im einem angemessenem Rahmen geschieht: Man hat keine berechtigung jemanden umzubringen, nur weil dieser Handgreiflich wird.

Somit ist es sehr wahrscheinlich, das jemand für den Tod des Angreifers zur rechenschaft gezogen wird(schlag an die Schläfe).

es gibt allerdings auch ein paar ausnahmen, wie wenn man aus angst gehandelt hat, oder im affekt undbeabsichtig den Tod herbei geführt hat. das Entscheidet dann aber der Richter oder eine Person die für die psyche zuständig ist. (Nothilfe mit Todesfolge). Das Strafmaß wird hier allerdings ziehmlich gemildert. Aber geahndet wird immer!!

Also Notwehr / Nothilfe immer in angemessenem Maß. Dann passiert auch nigs ;)

Das ist eine heikle Frage insbesondere für helfende Menschen mit fundierter Erfahrung u.A. in Kampfsportarten.

Auch ein "Bürger" mit derartigen Kenntnissen muss dann eines der "mildesten Mittel" zur beseitigung der Gefährdungslage für das Opfer gegen den Täter anwenden, wenn er sich den körperlichen Eingriff gegen den agierenden Täter überhaupt zutraut.

Schläge gegen den Kopf und insbesondere gezielte Hiebe mit möglicherweise ( und hintergründlich bekannter Lebensgefährdung ) sind hier immer eine sehr heikle Angelegenheit.

Ich rede hier nicht von "Zufall", sondern halt bewusst von einem derart kampfsporterfahrenen Helfer.

Ein Tritt an den Brustkorb ( notfalls mit dem Resultat einer gebrochenen Rippe ) , oder ein Tritt ans Kniegelenk gegen den Täter könnte für solch einen Helfer dann eventuell schon das geeignetere Mittel zur Erreichung kurzfristiger Kampfunfähigkeit des Täters und dessen Festnahme sein.

( grundlegend in dieser Härte des Eingreifens auch nur auf die von Dir beschriebene Situation / Täterhandlung zur akuten Nothilfe genannt )


NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist, bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.
Da steht nichts von Verhältnismäßig. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. 


Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und
dann werden Unbeteidigte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird. 


Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html
>Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:
http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160;
Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:
http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Du bist zu bewundern für deinen Mut, jemanden zu helfen, ohne dem Täter etwas zu tun ist in einer solchen Situation wohl nicht möglich .Schnelles reagieren ,da ist keine zeit zum nachdenken wo oder wie ich einen Täter von seinem tun aufhalte. Einen Orden sollte jeder hilfsbereiter Mensch bekommen, und keine Strafe.