Ist das Kind Erbe geworden?

6 Antworten

Ja, das Erbrecht sieht da eine Ausnahme vor. Ein ungeborenes Kind kann erben, wenn es nach dem Tod des Erblassers lebend zur Welt kommt.

Eine erbrechtliche Besonderheit wartet dann aber in § 1923 Abs. 2 BGB. Danach gilt nämlich im Bereich des Erbrechts dasjenige Kind, das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber dafür schon gezeugt war, „als vor dem Erbfall geboren“. Die Erbfähigkeit eines Kindes wird also auf einen Zeitraum von maximal neun Monaten vor seiner Geburt vorverlegt. Entscheidend ist nur, dass das Kind dann am Ende auch lebend auf die Welt kommt. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ungeborenes-kind.html#sthash.wUU7u6Pn.dpuf

Guten Abend,

Ja, das Kind ist Erbe geworden.

Dies ergibt sich bereits aus § 1923 II BGB.

Diese Vorschrift besagt nämlich, dass das bereits gezeugte Kind hier erbfähig ist.

Sinn der Vorschrift ist es, das gezeugte Kind auch dann am Nachlass des Vaters teilhaben zu lassen, wenn dieser vor der Geburt des Kindes stirbt 

(BeckOK BGB/Müller-Christmann BGB § 1923 Rn. 6).

Wichtig für die Erbenstellung des Kindes ist daher nur, dass es lebend zur Welt gekommen ist.

Ich hoffe ich konnte helfen

Liebe Grüße

Wissensdurst

wfwbinder  29.12.2015, 20:59

stimmt genau.

wie etliche schon gesagt haben:

Das Kind erbt wenn es lebend auf die Welt kommt.

Wenn es dann stirbt vererbt es alles Geerbte an die Mutter und an möglicheweise zum Todeszeitpunkt vorhandene Geschwister.

ja, nasciturus ist Erbe... aber ich weiss nicht, wie lange er leben muss...

ein lebend geborenen kind, dessen vater vor der geburt verstorben ist, hat ggf. nur gegenüber der mutter erbschaftsansprüche.

ist schon sehr theoretisch, was du da an voraussetzungen darstellst. zum erbe gehört auch der erbfall, d.h. das kind muss zu seinen lebzeiten so einen erbfall auch erleben, d.h. dass jemand verwandtes 1. grades verstirbt.


Wissensdurst84  29.12.2015, 17:10

das Kind ist Erbe geworden.

Dies ergibt sich bereits aus § 1923 II BGB.

Diese Vorschrift besagt nämlich, dass das bereits gezeugte Kind hier erbfähig ist.

Sinn der Vorschrift ist es, das gezeugte Kind auch dann am Nachlass des Vaters teilhaben zu lassen, wenn dieser vor der Geburt des Kindes stirbt 

(BeckOK BGB/Müller-Christmann BGB § 1923 Rn. 6).

Wichtig für die Erbenstellung des Kindes ist daher nur, dass es lebend zur Welt gekommen ist.