Insolvenzverfahren wegen Betrug

5 Antworten

Klar kann die Insolvenz auch wegen solcher Forderungen eröffnet werden. Wenn die Gläubiger sich richtig anstellen, sind Forderungen aber nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung umfasst.

Natürlich darf er. Wenn die jeweiligen Gläubiger die Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entstammend anmelden, wird jedoch insoweit keine Restschuldbefreiung erteilt.

Bruce1968  19.11.2014, 20:21

Das heisst, die Schulden bleiben trotzdem?

jurafragen  19.11.2014, 20:25
@Bruce1968

Wenn di Anmeldung so erfolgt ist und die Forderungen auch so festgestellt wurden (der Schuldner hat ein Widerspruchsrecht), dann bleiben diese Einzelnen Forderungen durchsetzbar.

Kogogo 
Fragesteller
 19.11.2014, 20:30

Dann mache ich einen Betrug damit ich an das Geld komme und gehe dann in die Insolvenz? Wie lange habe ich die Möglichkeit an mein Geld von dieser verurteilten "Betrügerin" zu kommen, 30 Jahre ?

jurafragen  19.11.2014, 20:48
@Kogogo

Das kommt darauf an. Zum Beispiel darauf, ob die Forderung überhaupt tituliert worden ist.

In die Insolvenz kann jeder gehen...

Wenn die Schulden von einer begangenen unerlaubten Handlung herstammen, verschwinden sie durch die Insolvenz jedoch nicht unbedingt. Das liegt aber daran, was der Gläubiger beantragt.

Bei einer betrügerischen Insolvenz bzw. sonstigen, mit der Insolvenz verbundenen Straftaten haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Er kann in einem Schadenersatzprozess zur Herausgabe widerrechtlich erlangter Vermögenswerte verurteilt werden.

Schulden aus Straftaten u.ä. werden nicht restschuldbefreit und sind zu zahlen.

Eine Straftat ist im Rahmen der Insolvenz immer eine "vorsätzlich unerlaubte handlung" dies bedeutet, dass sie von Restschuldbefreiung nicht umfasst wird. Diese Schulden sollten und müssen auch innerhalb der Inso bezahlt werden. § 302 InsO.

Siehe auch BGH, Urteil vom 21.6.2007 – IX ZR 29/06

jurafragen  20.11.2014, 09:58

Komisch, dass der BGH in seiner Entscheidung etwas ganz anderes gesagt hat.baber gut. Nun zur Sache:

  1. nicht jede Straftat ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Straftaten können auch fahrlässig begangen werden.

  2. in dem von Dir genannten Verfahren ging es darum, dass hier überhaupt erst festgestellt werden sollte, dass es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt.

  3. Der BGH hat hier entschieden, dass eine fahrlässige Körperverletzung, die tateinheitlich mit einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt begangen wird, hinsichtlich der Folgen der Körperverletzung gerade keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist.

  4. einen Automatismus gibt es ebenfalls nicht. Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung muss als solche angemeldet sein. Hierzu reicht es gerade nicht, dass ein Strafurteil existiert.

Wenn man sich auf irgendwelche beruft, sollte man diese zumindest mal gelesen haben. Und man sollte sie auch verstanden haben.

waldschrat69  20.11.2014, 23:16
@jurafragen

Komisch, dass Du Dich in Deinen Antworten immer wieder wiederholst und dem Fragenden keine Eindeutigen Antworten gibst. Der Kernpunkt ist (wie ich sagte): Es wird NICHT restschuldbefreit.

Da ist es doch nur um den heissen Brei herumgeredet von vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Das war nicht die Frage, sondern ob es restschuldbefreit wird.

Wenn man hier antwortet sollte man nicht nur die Texte aus BGH Urteilen sondern auch die Fragen und die Kernpunkte der Fragen verstanden haben.

jurafragen  21.11.2014, 19:51
@waldschrat69

Komisch ist hier allein, dass Du Urteile zitierst, die Deine Meinung angeblich stützen, in diesen Entscheidungen aber genau das Gegenteil steht.

Natürlich wird die Forderung restschuldbefreit, es sei denn die Foderung wird als solche aus unerlaubter Handlung vom Gläubiger angemeldet und auch so festgestellt. Ein Großteil von Forderungen wird schon nicht angemeldet.

Wenn es kein Zivilurteil gibt, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die Forderung aus einer vorsätzlic begangenen unerlaubten Handlung herrührt, dann genügt es, wenn der Schuldner der Anmeldung einfach widerspricht.

Sei versichert, ich habe das Urteil und auch die Fragestellung verstanden. Du offenbar hast schon die Verfahrensschritte im Insolvenzverfahren nicht verstanden und zauberst irgendwelche irrelevanten BGH-Entscheidungen aus dem Hut. Die Entscheidung mag für Versicherungsjuristen interessant sein. Sie hat aber mit der Fragestellung wirklich nichts zu tun

waldschrat69  24.11.2014, 22:05
@jurafragen

Durch Deine Kommentare werden die Fakten, welche ich deutlich darlegte weder schlechter noch besser. Deine Kommentare sind einfach nur unnötig.

Ronox  21.11.2014, 01:44

Das ist kein Herumgerede um den heißen Brei, sondern eine essentielle Frage, ob eine vorsätzlich begangene Handlung vorliegt oder nicht. Den nur diese ist bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Feststellung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Darum muss man an der Stelle auch differenzieren.

waldschrat69  21.11.2014, 10:30
@Ronox

Für mich ist das Herumgerede am Thema vorbei, denn es ist unerheblich ob eine vorsätzlich begangene Handlung vorliegt oder nicht. Aber ich habe weder Zeit noch Lust mit Dir weiter "um den Brei" zu reden, also verbleibe ich so: Du hast Recht ;-) und ich meine Ruhe ;-)

jurafragen  21.11.2014, 19:53
@waldschrat69

Es ist gerade nicht unerheblich, ob eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt oder nicht. Genau das kannst Du der von Dir zitierten Entscheidung entnehmen. Du brauchst sie nur zu lesen. Das tut auch nicht weh.