Inkasso mediafinanz wegen Usenext?

6 Antworten

Wenn überhaupt, dann sind nur die Abo-Kosten und eventuell Mahnkosten in Höhe von € 2,50 pro Mahnung zulässig. Alle anderen Gebühren des Inkassobüros kannst du getrost ignorieren. Das Inkassobüro wird sie nicht gerichtlich geltend machen, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Allerdings wirst du ab jetzt weitere Mahnungen mit vielen Drohungen wie Gerichtsvollzieher, Schufaeintrag usw. erhalten. Lasse dich davon nicht ins Boxhorn jagen. Du brauchst gute Nerven. :-)

Du mußt erst reagieren, wenn du vom Amtsgericht einen Mahnbescheid erhältst. Dann mußt du innerhalb der darin genannten Frist Widerspruch einlegen. Damit ist aber nicht zu rechnen, denn die gesamte Angelegenheit erscheint mir etwas dubios.

Ich würde folgendes machen:

1. Die eMail mit der Bestätigung, dass dir der Rabatt versprochen wurde, gut aufheben.

2. Die Grundgebühr direkt an Usenext bezahlen und zwar wie versprochen nur die Hälfte. Mit Verwendungszweck-Ergänzung "Nur Hauptforderung".

3. Ggf. sofort kündigen, wenn man da nicht mehr Kunde sein will.

4. Dem Inkasso schreiben "Wertes Inkasso. Ich habe die schriftliche Bestätigung ihrer Mandantin, dass die abgebuchte Hauptforderung falsch ist und dass mir ein entsprechender Rabatt gewährt wurde. Ich bestehe auf diesem Rabatt. Ich habe die unstrittige Hauptforderung bezahlt. Ich weise sämtliche weiteren Gebühren zurück, insbesondere auch jegliche Inkassogebühr. Sollte ihre Mandantin den Zugang sperren oder sollten Sie mir weitere Drohbriefe schicken, werde ich nicht zögern, die Mitarbeiter Ihrer Mandantin und ihres Hauses wegen gemeinschaftlichen Betruges und Nötigung anzuzeigen. Weitere Äußerungen von mir gibt es ausschließlich vor Gericht. Sie wollen daher den Fall an Ihre Mandantin zurückgeben und ihr nahe legen entweder das Ganze zu akzeptieren oder zu klagen."

Im Endeffekt ist es einfach: Du hast einen Rabatt versprochen bekommen, hast diesen auch eingefordert und bestätigt bekommen, dass er dir versprochen wurde. Wichtig ist vor allem die Bestätigung von denen, denn damit hast du auch einen Beweis. Im Nachhinein Bedingungen für den Rabatt auszusprechen, die dir nicht bekannt waren, ist Schwachsinn.

Xipolis  17.07.2016, 00:58

Es macht zusätzlich auch Sinn im Schreiben an das Inkasso die Beauftragung wegen nicht ordnungsgemäßer Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB zurückzuweisen, denn damit ist deren Mahnung hinfällig.

Du brauchst keinen Rechtsanwalt.

Du schuldest Usenext allerdings den vereinbarten Betrag über 47,68 €.

Ansonsten hat Dir der Nutzer mepeisen schon die Lösung geschrieben.

Xipolis  17.07.2016, 01:03

Du kannst dem Inkassounternehmen ferner mitteilen, dass - Zitat aus dem Gesetz: "Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen." (§ 305b BGB).

Grenzwertig.

Auf der ersten Anmeldemaske steht "jetzt gratis testen" auf dem Button.

Danach kommt einer weitere, wo Bankdaten (Kontonummer und BLZ, statt IBAN und BIC) abgefragt werden und auf dem Button steht kaufen, womit wohl kein Verstoß gegen § 312j BGB vorliegt.

Mag das hier nicht abschließend bewerten, ob evtl. ein Verstoß gegen andere Bestimmungen vorliegen könnte.

Du brauchst keinen Anwalt

Die wollen ja was von Dir und nicht umgedreht ;)

Die Forderungen von usenext sind meiner Meinung nach nicht durchsetzungsfähig.

ICH würde die Forderung gegenüber MediaFinanz schriftlich zurückweisen

Etwa so :

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise
die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie
Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen
gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen -  ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."

MediaFinanz schiebt i.d.r noch ein Anwaltschreiben nach . Einem gerichtlichen Mahnbescheid würde ich vollumfänglich und begründungslos widersprechen

Mental vorbereitet sein

Nicht mehr anrufen

Xipolis  17.07.2016, 00:59

Wobei der den vereinbarten Betrag in Höhe von 50 % der Hauptforderung schon überweisen sollte an den Gläubiger, denn umsonst Nutzen war ja nicht vereinbart.