Nach Brief von Inkasso an Gläubiger gezahlt. Muß ich trotzdem die Inkassokosten tragen?

6 Antworten

Das Inkasso bzw der Gläubiger kann intern verrechnen wie er Lust und Laune hat

Braucht Dich aber nicht zu interesieren denn wenn der Gläubiger mit der von Dir vorgegebenen Verrechnungsvorgaben nicht einverstanden gewesen wäre dann hätte er das Geld gem BGB § 367.2 zurücküberweisen müssen

ICH würde sicherheitshalber noch ein Fax ans Inkasso nachschieben falls Du dies im Verwendungszweck Deines Überweisungsträgers vergessen haben solltest :

"Der von mir an Ihren Auftraggeber überwiesene Betrag war  zweckgebunden zur Verrechnung mit der Hauptforderung xy € sowie Mahngebühren 10 € "

Wie hoch war die Hauptforderung und wie viel Gebühren wurden vom Inkassoladen verlangt (alles gerundet)

Ist die Anrechnung der Zahlung auf die Kosten rechtens?

Theoretisch korrekt (§ 367 Abs. 1 BGB), wenn du nicht bei der Überweisung "nur Hauptforderung und Mahngebühren" dazu geschrieben hast.

Gemäß Treu und Glauben jedoch extrem konstruiert.

Wenn ich nur den Betrag der Hauptforderung und Mahngebühren an den Gläubiger direkt zahle, ist davon auszugehen, dass dies zur Verrechnung mit der Hauptforderung gedacht ist.

Würde ich aber dem Inkassobüro noch schriftlich mitteilen und ferner auch an Absatz 2 des o.g. § erinnern. Wenn man mit der vom Schuldner gewünschten Verrechnung nicht einverstanden ist, hat man das Geld gänzlich zurück zu überweisen.

Dein Gläubiger hat seine Ansprüche an dich an das Inkassounternehmen

"verkauft"..... und deshalb wirst du zahlen müssen !

... und ne Krankheit vorzuschieben ist lächerlich..... Rechnungen MÜSSEN

bezahlt werden, oder man sieht was passiert !

Wenn der Gläubiger die Forderung verkauft hätte, dürften erst Recht keine Gebühren gefordert werden. Bitte mal vorher informieren und dann erst schreiben...

@franneck1989

du solltest dich informieren !

es ist genauso, wie ich es beschrieb ! (Insiderwissen)

@MancheAntwort

Insiderwissen

Ok, dann testen wir das mal.

  • Wie nennt man rechtlich den Vorgang der Abtretung einer Forderung an einen neuen Gläubiger?
  • Welcher § in welchem Gesetzbuch regelt dies?
  • Welche Dokumente sind dem Gläubiger vorzulegen?
  • Welche §§ bezeichnet diese Dokumente?

Dun dun.

Das streng geheime "Insiderwissen" darf halt offensichtlich nicht verraten werden. Und mit Paragraphen brauchst du Insidern erst gar nicht kommen, das ist viel zu trivial...

@franneck1989

Dumm nur, dass er mit dem ersten Satz teilweise Recht hat. Beispielsweise verkauft die Telekom laut Geschäftsbericht systematisch ihre Forderung an "eine Bank" (steht tatsächlich so anonymisiert in dem Geschäftsbericht. Da der Infoscore-Konzern parallel damit wirbt, Geld-Pools und Risk-Sharing-Modelle für namhafte Telekommunikationsunternehmen zu betreiben, ist klar, dass mit "eine Bank" ebend dieser Konzern gemeint ist. Im Geschäftsbericht wird das sogar gefeiert, denn damit hat man 0 Ausfallrisiko bei den Rechnungen. Für einen Aktionär liest sich das gut und natürlich ist es ideal, wenn die Rechnungen bereits von "einer Bank" bezahlt werden, noch bevor sie an den Kunden rausgehen.

Das ist kein Insiderwissen, man muss nur in dem öffentlich zugänglichen Jahresbericht der großen Konzerne einfach auf den 300 bis 600 Seiten gezielt suchen. Das ist extrem gut versteckt und wie gesagt mit Floskeln so verschwurbelt, dass man nur drüber stolpert, wenn man genau weiß, was man sucht.

In der Folge beauftragt sich der Infoscore-Konzern dann selbst mit Schreiben von Rechnungen, Mahnungen und den "Inkassobriefchen". Über die Gebühren, die dann dort eingenommen werden, weil man offiziell behauptet, eine Rechtsdienstleistung zu erbringen, wird der tatsächliche Zahlungsausfall abgedeckt. Soweit die Praxis.

Leider sagt beispielsweise die Staatsanwaltschaft Bielefeld dazu, dass der Tatnachweis eines gewerblichen Betrugs "zu schwierig zu führen" sei. Deswegen verlaufen die Betrugsanzeigen im Sande. Das Bundesministerium der Justiz wird aber 2016 (soweit zumindest angekündigt) diesem Moloch einen Riegel vorschrieben, ggf. auch durch Schaffen härterer Strafen und Straftatbestände.

Das ändert aber nichts dran, dass der zweite Satz von ihm (Du wirst zahlen müssen) völliger Blödsinn ist. Denn wie wir alle wissen: Gerade wenn verkauft wurde, liegt keine vergütungswürdige Rechtsdienstleistung mehr vor, da entweder in eigenem Namen fordernd oder konzernintern beauftragt.

Dieser Betrag wurde aber auf die Kosten des Inkasso angerechnet.

Üblicher Hütchenspielertrick. Braucht dich nicht zu interessieren.

Bei geschäftserfahrenen Gläubigern und im Masseninkasso sind die Inkassogebühren üblicherweise nicht durchsetzbar.

Ich würde nun einmalig dem Inkasso widersprechen "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Zudem untersage ich ausdrücklich die falsche Verrechnung meiner Überweisung auf irgendwelche Fantasiegebühren. Weitere Bettelbriefe beantworte ich nicht und einem gerichtlichen Mahnverfahren werde ich widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

Solange nichts von einem Gericht kommt, passiert auch nichts.

Bei geschäftserfahrenen Gläubigern und im Masseninkasso sind die Inkassogebühren üblicherweise nicht durchsetzbar.

Rechtsirriger Blödsinn: Das gilt nur, wenn der Gläubiger Forderungen an einen vorgeblich externen Dienstleister vergeben, der aber in Wirklichkeit eine enge Verflechtung, gar eine wirtschaftliche Beteiligung (etwa über Strohmann- oder Treuhandverhältnisse) besteht. Bewußt das Forderungsmanagement an eine Tochtergesellschaft ausgelagert würde, wodurch nur ein künstlicher Schaden erschaffen wird.

Nach inzwischen herrschender Auffassung stellen Inkassogebühren einen adäquaten kausalen Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB dar, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet und der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung von einer erfolgreichen Tätigkeit des Inkassounternehmens ausgehen konnte.

@imager761

Rechtsirriger Blödsinn

Unterstellst du der Mehrheit der deutschen Amts- und Landgerichte Rechtsunkenntnis?

@imager761

Rechtsirriger Blödsinn:

Nö. wie Kevin schreibt, ist exakt das nun mal die Situation, mit denen sich Inkassobüros tagtäglich konfrontiert sehen. Deren gebühren werden zusammengestrichen, mindestens auf eine Gebühr für ein Schreiben einfacher Art (0,3 Gebühr) oder noch weniger. Sauber begründet über die Schadensminderungspflicht §254 BGB und nicht angreifbar durch die Gesetzeslage.

Inkassos machen im Masseninkasso außer einem Mahnbriefchen exakt nichts, was sich Rechtsdienstleistung nennen darf. Sie machen ansonsten ausschließlich kaufmännische Dienstleistungen, die aber immer dem Gläubiger selbst zur Last fallen.

Was du als "Das gilt nur" beschreibst, ist die ausdrückliche Ausnahme im RDG, wonach bei entsprechender wirtschaftlicher Verflechtung gar keine Rechtsdienstleistung stattfindet. Siehe beispielsweise Otto und EOS. Das ist eine wiederum völlig andere Baustelle, obgleich natürlich genauso richtig.

Nach inzwischen herrschender Auffassung stellen Inkassogebühren einen adäquaten kausalen Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB dar, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet und der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung von einer erfolgreichen Tätigkeit des Inkassounternehmens ausgehen konnte.

Das ist Blödsinn, das weißt du aber auch. Es gibt tausende Gerichtsurteile, die dagegen sprechen. Es ist meinetwegen strittig und es gibt einzelne Gerichte, die je nach Einzelfall die Inkassogebühren als erstattungsfähig anerkennen. So fair muss man durchaus sein. Das ändert nichts an einem aber ganz wichtigen Umstand:

Inkassos im Masseninkassobereich arbeiten grundsätzlich kostenlos und auf eigenes Risiko. Sie garantieren dem Auftraggeber vertraglich, dass sie keine Gebühren berechnen. Denn andernfalls würde niemals ein großer Konzern das ganze an ein Inkasso abgeben. Es ist kaufmännischer Wahnsinn, sich beispielsweise bei einer 10€-Forderung einem über 70€ Kostenrisiko ausgesetzt zu sehen. Wenn sie aber keine Gebühren berechnen, kann niemals ein Schaden entstehen. Wo aber kein Schaden entsteht, kann niemals ein Verzugsschaden geltend gemacht werden. Das System krankt also aus rechtlicher Sicht in sich und das ist auch der Grund, warum nach Zahlung der Hauptforderung die Inkassokosten nie erfolgreich eingeklagt werden. Ich kenne keine solche Klage (Versäumnisurteile mal ausgenommen) und trotz mehrfacher Fragen in diversen Foren all den Jahren konnte mir nie irgendjemand ein Aktenzeichen benennen. Warum kann mir wohl nie jemand ein Aktenzeichen benennen?

P.S.: Wir reden von den außergerichtlichen Inkassokosten, nur um das klar zu stellen.

Mit 10€ Mahngebühren ist der Gläubiger bestens bedient.

Widerspreche der Forderung und das ganze schläft nach ein paar Bettelbriefen ein

Wie widerspreche ich dem?