In welcher Reihenfolge stehen die Einträge im Grundbuch?Welche Einträge werden bei einer Versteigerung zuerst bedient?
Wenn eine Hypothek in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen ist und ein Nießbrauchrecht in Abteilung II des Grundbuch...... verfällt dann das Nießbrauchrecht bei einer Zwangsversteigerung?
3 Antworten
Die Rangfolge richtet sich nach dem Datum der Eintragung des jeweiligen Rechtes, bzw. gesonderter Rangfolgeeinräumungen.
So verlangen in aller Regel Banken von Nießbrauchberechtigten oder auch anderen Rechten in Abtl. II einen Rangrücktritt gegnüber dem jüngeren Recht in Abtl.III.
Bei einer Zwangsversteigerung wird das Nießbrauchrecht bewertet und erfährt soweit möglich aus dem Versteigerungserlös verbleibende Mittel nach Ablösung von Vorrechten.
Anschließend erfolgt die Löschung in Abtl. II und ggfs. auch in Abtl. III.
Abteilung 3 hat Vorrang, es verfällt auf jeden Fall, es geht nur darum, ob er dafür Geldersatz bekommt.
https://immoeinfach.de/blog/abteilung-2-und-3-des-grundbuches/
Die Rechte der II. und III. Abteilung stehen untereinander in einem Rangverhältnis. Die Abteilung III ist vorrangig zu verstehen. Dieses Verhältnis wird insbesondere im Fall der Zwangsversteigerung einer Immobilie relevant. Aus dem Versteigerungserlös werden nämlich zunächst die in Abteilung III eingetragenen Rechte bedient. Erst dann kommen die Rechte aus Abteilung II zum Zuge. Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um auch diese Rechte zu bedienen, fallen die nachrangigen Rechte in Abteilung II aus.
Genau so!
In derselben Abteilung geht es nach dem Locusprinzip, d.h. die oberste Eintragung hat den besten Rang, die unterste den niedrigsten. Zwischen verschiedenen Abteilung nach dem Tempusprinzip, d.h. nach dem Eintragungstag. Der frühere hat Vorrang.
Das alles gilt aber nicht, wenn ein abweichender Rangvermerk eingetragen ist.
Die Abteilung III hat ganz sicher nicht immer Vorrang. Im Verhältnis zu Abteilung II gilt das Tempusprinzip, wie es sich auch aus dem BGB ergibt. Der Artikel ist daher nicht korrekt.