Auflassungsvormerkung nach Festsetzung der Zwangsversteigerung

3 Antworten

Zuerst einmal ist es unüblich, dass nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks noch neue Eintragungen erfolgen. Das deutet für mich schon stark darauf hin, dass sich der Eigentümer mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers um einen freihändigen Verkauf bemüht. Allerdings haben diese Eintragungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren an sich keine Auswirkungen. Es läuft regulär weiter und du kannst es im Termin ersteigern, womit du das Eigentum erwirbst. Alle dem Recht des betreibenden Gläubigers nachgehenden Rechte erlöschen dann automatisch. Was jedoch generell und in dieser Konstellation besonders geschehen kann ist, dass der betreibende Gläubiger das Verfahren einstellt. Das ist auch noch im Termin möglich. Das käme hier z.B. in Betracht, wenn der freihändige Verkauf gelungen und der Gläubiger durch den Erlös angemessen befriedigt wäre.

Ein Gläubiger hat die Eintragung vornehmen lassen, und kann, wenn er das Geld nicht vom Schuldner bekommt eben das Haus/Wohnung zur Versteigerung freigeben. Sollte der Erlös die Grundschuld nicht decken, somit hat der Schuldner immer noch den Restbetrag, dieser ist durch Ratenzahlung abzudecken. Die Auflassung müsste gelöscht werden.

Erkundigt euch mal bei einem Notar.