Ich fahre 1 Tag im der Woche ins Büro mit dem Dienstwagen. Den Rest an Baustellen wie wird da die 1% Regelung mit den km angewendet? Es sind zum Büro 120 km ,?

2 Antworten

Die 1%-Regel versteuert Deine Privatfahrten.

Daneben gibt es noch die 0,03%-Regel, die die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte besteuert.

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geht man pauschal von 15 Tagen pro Monat (bzw. 180 Tagen pro Kalenderjahr) aus, an denen der Mitarbeiter seinen Dienstwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzt.

Bei weniger als 15 Fahrten pro Monat kann der geldwerte Vorteil der einzelnen Fahrt mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Wenn der ArbG dennoch aus Vereinfachungsgründen die 0,03%-Regel anwendet, kann bei der Steuererklärung nachträglich die 0,002%-Regel geltend gemacht werden - die zuviel einbehaltene Steuer erhält man zurück.

Die Fahrten zu den Baustellen sind Auswärtstätigkeiten - diese können mit 0,30 € pro km (Hin- und zurück) geltend gemacht werden - Erstattungen des ArbG sind abzuziehen.

Formel:

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bei Erstzulassung * 1% * 12 Monate

+

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bei Erstzulassung * 120 km * 0,03% (0,002% pro Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte)

DerSchopenhauer  09.02.2019, 05:33

Die 0,03%/0,002%-Regel gilt aber nur, sofern es eine erste Tätigkeitsstätte gibt.

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung (z. B. durch Arbeitsvertrag) oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der man typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche mind. zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll.

Es kann daher sein, daß hier keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und damit auch der Weg ins Büro nicht versteuert werden muß.

Das muß im Einzelfall geprüft werden.

Dann wäre auch der Weg ins Büro eine Auswärtstätigkeit und man könnte 120 km Hin- und Zurück geltend machen.