Hausüberschreibung - Notarvertrag

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Der Notar wird den Eltern raten sich im Zuge der Überschreibung jedem elternteil ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Räumen in Haus in Verbindung mit dem Umgangsrecht im übrigen haus und auf dem Grundstück in Abtl. II des Grundbuches an 1. Rangstelle eintragen zu lassen, dies mit der Möglichkeit der jedezeitgen Rückübertragung für den Fall, dass sich der Sohn oder dessen Lebensgefährtin oder Ehefrau den Eltern geenüber undankbar zeigt! So handeln zumindesten Menschen mit Verstand!

Das im Grundbuch für die Eltern einzutragende lebenslänglicher Wohnrecht ist, wie schon von anderen ausgeführt, eine absolute Selbstverständlichkeit, auf die auch der Notar hinweisen wird. Auch das Rückübertragungsrecht unter besonderen Umständen (z.b. Insolvenz Ihres Freundes, grobes Fehlverhalten gegenüber den Eltern usw.)wird iN Betracht kommen. Dass mit der Übernahme des Hauses auch die gesamten Kosten, Gebühren, Steuern pp. Ihren Freund treffen, sollten Sie beachten. Gegegebenenfalls wäre mit den Eltern eine vertragliche Regelung über die Aufwendungen zu treffen, wenn diese sich weiterhin daran beteiligen sollen. Sie sollten auch überlegen, wie Sie sich selbst absichern; denn als unverheiratete "Freundin" haben Sie keinerlei Ansprüche auf das Wohnen pp. in dem Haus und könnten praktisch von Ihrem Freund jederzeit "hinausgeworfen" werden. Auch wenn Ihrem Freund etwas passieren sollte (Unfalltod z.B.)hätten Sie keinerlei Wohnrechte oder sonstige Ansprüche, es sei denn Ihr Freund würde das in einem Testament festlegen. Eine Pflegepflicht kommt für Sie nicht in Betracht, zumal Sie anderserseits auch keine "Rechte" aus der Hausübertragung erhalten. Allenfalls könnten die Eltern Ihrem Freund eine derartige Verpflichtung auferlegen, die dann er, aber nicht Sie erfüllen müsste.Oder hält Ihr Freund es für selbstverständlich, dass Sie seine Pflichten gegebenenfalls übernehmen ? Es ist doch wohl nicht daran gedacht, das Haus an Ihren Freund und Sie gemeinsam zu übertragen. Die Eltern und auch Ihr Freund wären nämlich "bekloppt", wenn sie die Mitübertragung auf Sie vorsehen würden, jedenfalls solange Sie "nur" die - jederzeit austauschbare - Freundin des Sohnes sind.

moods  09.05.2010, 13:14

Sehr guter Beitrag - Kompliment, insbesondere bzgl. des Status der Freundin. Hat mir gut gefallen, was ja auch mal geschrieben werden sollte !!

Ein lebenslanges Wohnrecht für die Menschen, die den Wert geschaffen haben, halte ich für moralisch unverzichtbar, vorausgesetzt, die Höhe der Verbindlichkeiten sind nicht sonderlich hoch, bzw. überhaupt noch vorhanden. Ein solcher formeller Akt ist mit einem Geschenk zu vergleichen, weshalb der verschenkende Teil gewisse Rechte nutzen sollte. Vorsorglich kann man noch die Rückabwicklung im Falle von Pfändungen in das Grundbuch mit vereinbaren, was u.U. für beide Seiten sehr grosse Vorteile haben kann, vorausgesetzt, dass Verhältnis zueinander ist gut. Ansonsten bitte nicht vergessen, dass die Eltern diesen Wert mal geschaffen haben und Respekt dafür verdienen !! Hoffe geholfen zu haben.