Hat man Anspruch auf Hartz IV, wenn man eine eigene Wohnung besitzt?

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Eine angemessene Eigentumswohnung, die man vor dem Erstantrag auf ALG II erworben hat, gehört zum verschonten Vermögen laut SGB II § 12 Absatz 3 Nr. 4: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/ 

Als angemessene Größe gelten 80 m² für ein bis zwei Personen, darüber soll der Einzelfall geprüft werden.

Stromkosten sind bereits pauschal im Regelbedarf nach § 20 enthalten. Mehrbedarfe stehen in § 21, aber kein Strom.

Mit den Wohnkosten und Heizkosten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 werden auch nötige Ausgaben wie kalte Nebenkosten übernommen: Wasser, Abwasser, Müllgebühren, Beiträge, Pflichtversicherungen usw.

Hinzu kommen noch gewisse Kosten für die Instandhaltung des Wohneigentums laut Absatz 2 ebenda.

Gruß aus Berlin, Gerd

Einen Anspruch auf Hartz 4 kannst Du dann haben, wenn das Wohneigentum erstens selbst genutzt wird und zweitens eine angemessene Größe hat. Wenn Du also Single bist und eine Wohnung mit 80 m² geerbt hast, ist das bereits keine angemessene Größe mehr (für eine Person).

DerHans  09.03.2015, 18:49

Unter Verwertung der Immobilie fällt ja auch eine (Teil-)vermietung. Einem Studenten kann man ohne weiteres zumuten eben ein oder zwei Räume zu vermieten und somit seinen Lebensunterhalts teilweise zu bestreiten.

Wenn du eine Eigentumswohnung hast und diese selber bewohnst,dann dürfte diese in der Regel ca.80 qm haben,dann würde diese für eine Person angemessen sein !

Bist du dann beim Jobcenter als Arbeit suchend gemeldet und erfüllst auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen,also z.B. nicht so hohes Vermögen ( Schonvermögen ) dann solltest du bedürftig sein und dir stünde ALG - 2 zu.

Dann würden dir derzeit min.399 € Regelsatz zustehen + deine Neben / Betriebs / Heizkosten.

DerHans  09.03.2015, 18:47

Unter Verwertung der Immobilie fällt ja auch eine (Teil-)vermietung. Einem Studenten kann man ohne weiteres zumuten eben ein oder zwei Räume zu vermieten und somit seinen Lebensunterhalts teilweise zu bestreiten.

isomatte  09.03.2015, 19:03
@DerHans

Was ist den das wieder Hans !

Dir sollte doch bekannt sein,dass man als Azubi oder Student in eigener Wohnung oder WG nach § 7 Abs. 5 SGB - ll gar keinen Leistungsanspruch hat.

Demnach muss man als Arbeit suchend gemeldet sein und wenn die Wohnung angemessen ist,dann wird auch nicht verlangt einen Teil zu vermieten,dann könnte das bei jedem Arbeit suchenden gemacht werden und es müsste dann keine Regelung für angemessenen Wohnraum geben.

Naja, Voraussetzung für Hartz IV ist ja nicht das Eigentum, sondern die finanzielle Bedürftigkeit. Wenn denn die Wohnung selbst genutzt wird, übernimmt das Jobcenter doch Dank dem Herrn Schröder alle Kosten und Lasten und diese sind keinesfalls nur die für Strom und Wärme. Werfe schlichtweg einfach einen Blick in den Wirtschaftsplan und somit viel Glück..

Anspruch auf die Grundsicherung hat jeder, der sie nicht selbst erwirtschaften kann. Voraussetzung ist die "Bedürftigkeit". Auch wer eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung besitzt, kann davon ja nichts abbeißen.

Es werden dann auch die Kosten für diese Wohnung übernommen. Praktisch alles ausser der Tilgungsrate und die Rückstellung für Reparaturen.

Wenn man Miete bezieht, ist diese natürlich anrechenbares Einkommen