Anspruch auf Hartz IV, wenn Freund arbeitet?

7 Antworten

Hallo, wenn deine Freundin mit ihrem Partner zusammenlebt handelt es sich hier um eine Bedarfsgemeinschaft und das bedeutet, dass sein Einkommen in die Berechnung von AlgII einfliesst. Das ist gesetzlich so geregelt. Wenn deine Freundin ihrem Partner nicht auf der Tasche liegen will sollte sie sich einen Job suchen. Kann ja auch, bis sie was adäquates gefunden hat, eine ¨Zwischenlösung¨ sein. Zudem sollte sie sich auch Gedanken über ihre Krankenversicherung machen.

Vorraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Partner willens und in der Lage ist, für den anderen "einzustehen". Wenn er erklärt, dass er nicht für sie einsteht, gibts keine Bedarfsgemeinschaft, keine Anrechnung, sondern ALG2 incl. halber KUH für sie.

Zum Glück kann der Gesetzgeber keinen unabhängigen Menschen dazu zwingen, einen anderen voll mitzufinanzieren.

Eine Auswirkung dieser Sozialgesetze ist, dass viele Menschen gezwungen werden, eine eigentlich unnötige Wohnung auf Kosten des Steuerzahlers zu unterhalten.

Also, grundsätzlich ist es schon so, dass das Einkommen ihres Lebensgefährten angerechnet wird, sobald die beiden länger als ein Jahr zusammen leben. Bei dem Nettogehalt wird sie dann gar kein Geld vom Amt bekommen.

Aber andererseits ist er da die beiden nicht verheiratet sind nicht zu Unterhalt verpflichtet. Das Amt hätte das nur ganz gerne... einzige Möglichkeit: der Freund erklärt gegenüber dem Amt schriftlich, dass er weder bereit ist "Frau Mustermann" finanziell zu unterstützen noch seine Vermögensverhältnisse oder sein Einkommen gegenüber Frau Mustermann oder dem Jobcenter offen legen wird.

Wichtig hierbei ist: es darf kein gemeinsames Kind vorhanden sein. Auch keine gemeinsamen Bankkonten usw.

Möglich, dass das Jobcenter trotzdem verssucht da zu diskutieren.

Für die hier schon von anderen genannte Erklärung man lebe in einer WG braucht sie ein eigenes Zimmer.

Die beste Lösung ist auf jeden Fall: ganz schnell Arbeit finden!

Wenn sie eine "Einstandsgemeinschaft" bilden ("eheähnlich" gibts nicht mehr), dann wird beider Einkommen gemeinsam betrachtet - also seins angerechnet.

Wenn er nicht für sie einstehen will, muss das in der entsprechenden Anlage erklärt werden. Sie bilden dann nur eine Wohngemeinschaft, bei der Miete und Heizkosten geteilt werden.

Allerdings muss dann der Leistungsempfänger ein eigenes Zimmer haben mit Bett, Schrank und allen seinen Sachen. Kein gemeinsamer Kleiderschrank. Das wird von JC-Mitarbeitern vor Ort kontrolliert.

Wenn ihr nicht verheiratet seid,keine leiblichen Kinder habt oder gemeinsam betreut,verpflegt und erzieht,noch nicht länger als 1 Jahr zusammen wohnt und euch nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollt,dann darf das Einkommen des Freundes nicht auf deinen Bedarf angerechnet werden !

Würdet ihr alles erfüllen,außer das ihr nicht länger als 1 Jahr zusammen wohnt,dann wäre nicht das Jobcenter,sondern ihr in der Beweispflicht,dem Jobcenter das Gegenteil ihrer Unterhaltsvermutung zu belegen.

Das könnte dann z.B. durch ein Angebot zur Wohnungsbesichtigung geschehen,um diese Vermutung auszuräumen.

Dein Bedarf würde dann min.dein Regelsatz von derzeit 399 € betragen + dein Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) bei 2 Personen also 50 % und ihre Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung würden auch gezahlt.

Ok, wenn aber alles geteilt wird in der Wohnung und der Freund sich weigert, seine fianziellen Verhältnisse offenzulegen und seine Freundin zu unterstützen?

@cchrisa

Wenn dein Freund dich nicht finanzieren will, müsst ihr die Wohnung umräümen, so dass du ein komplett eigenes Zimmer hast. Wenn das nicht geht, musst du ausziehen. Das wird dann für den "Steuerzahler" noch teurer, aber unser Gesetzgeber will das so.

@cchrisa

Wenn das Jahr um ist bzw.bevor es um ist wird dann eine erneute Unterhaltsvermutung stattfinden und dann hat sie die Gelegenheit diese zu widerlegen,dafür wird sie eine Frist bekommen und wenn sie die nicht einhält oder nicht widerlegen kann,dann werden die Leistungen eingestellt !

In der Regel findet dann bei Widerspruch eine Wohnungsbesichtigung durch Außendienstmitarbeiter des Jobcenters statt und wenn diese nicht rein gelassen werden,dann bilden sie sich ihre eigene Meinung und dementsprechend wird dann auch ihr Bericht für den Innendienst ausfallen.

Sollte er sich dann weigern Auskunft zu geben,dann wird sie entweder eine Kostenübernahme für eine eigene Wohnung beantragen müssen oder in einer Erklärung plausibel machen müssen,dass sie zwar weiterhin zusammen wohnen möchten,aber nur als WG - in dieser müssen keine Angaben über Einkommen gemacht werden.

Allerdings muss die Wohnung auch dafür geeignet sein,also jeder muss ein eigenes Zimmer haben,keine Kleidung im Schrank des anderen,Kühlschrank muss aufgeteilt werden,jeder muss seine Wäsche selber waschen/ bügeln,keine gemeinsamen Verträge ( dürften vorher auch schon nicht sein ),Putzplan erstellen,usw.

@isomatte

Die Einrichtung eines unabhängigen Ziummers ist nötig.

Kühlschrank spielt keine Rolle.

Kontrolle kam bei mir bereits 4 Wochen nach der Antragstellung, dann nicht mehr.

@Georg63

In einer WG - ist es üblich das der Kühlschrank aufgeteilt wird,macht man das in einer zweier WG - nicht,könnten die Außendienstmitarbeiter eine wirtschaftliche Unterstützung vermuten und das auch so in ihrem Bericht vermerken !

Das bei dir da nichts gekommen ist bzw.das darüber hinweg gesehen wurde,kann hier nicht verallgemeinert werden.

Auch kann man die Kontrollen nicht verallgemeinern,denn diese wird nicht in jedem Fall durchgeführt,zumindest nicht innerhalb diesen 1 Jahres des gemeinsamen Zusammenlebens.

Wenn die beiden in einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" zusammen leben, wird eine sog. "Bedarfsgemeinschaft" vom Amt vorausgesetzt und das Einkommen des Freundes voll angerechnet. Bei dem Einkommen wird sie sicherlich nichts bekommen - so rein von der Zahl her.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft

Natürlich ist das ungerecht, aber leider Gesetz.

LG

Was ist daran ungerecht? Der Steuerzahler darf ruhig zahlen, aber der Lebensgefährt nicht?

@Allexandra0809

Wenn zwischen den beiden keinerlei rechtliche Bindung besteht, also nicht verwandt, verschwägert, verheiratet, ist es irgendwie nicht nachvollziehbar, warum eine ganz bestimmte Person X für den Lebensunterhalt von Person Y aufkommen muss. Da wäre es schon logischer, wenn die Allgemeinheit für Y aufkommt.

Zum Glück lässt das Gesetz noch die Wohngemeinschaft zu, bei der nicht angerechnet wird. Allerdings muss die Wohnung dafür geeignet und passend eingerichtet sein.

Die Bezeichnung "eheähnliche G." hat das Jobcenter vor einigen Jahren verworfen und nennt das jetzt "Einstandsgemeinschaft". Vermutlich haben sie vor Gericht oft genug verloren.