Hat jeder Häftling das Recht auf eine Spielekonsole?

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Guten Abend,

um welches Bundesland geht es genau, bzw. auf welche JVA bezieht sich Ihre Frage?

Grundsätzlich ist hinsichtlich Ihrer Fragestellung auf das Strafvollzugsgesetz - StVollzG - zu verweisen, sofern es sich um eine Inhaftierung und Strafverbüßung im Erwachsenenvollzug handelt. Dieses Gesetz regelt namentlich den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Hinsichtlich den von Ihnen ins Gespräch gebrachte Spielkonsolen verweise ich auf §§ 67 ff. StVollzG. Der Gefangene hat das Recht darauf und erhält entsprechend Gelegenheit, sich ins einer Freizeit zu beschäftigen; er hat das Recht, am Hörfunk- und TV-Programm der jeweiligen Anstalt teilzunehmen, die bspw. pro Station / Abteilung einen Gemeinschaftsraum mit einem TV-Gerät ausstattet, in dem alle Gefangene gemeinsam - nach Belieben - zu geregelten Uhrzeiten das Angebot nutzen können. "Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden."

Darüber hinaus besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich gem. §§ 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 StVollzG ein eigenes Fernsehgerät anzuschaffen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Dieses Recht folgt bereits aus dem Grundgesetz; gem. Artikel 5 GG hat nämlich jeder das Recht - ganz abgesehen, ob er zurzeit eine Haftstrafe in einer JVA verbüßt oder ein unbescholtener Bürger ist - sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, in dem die Pressefreiheit und die die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden. Eine Zensur findet ausdrücklich nicht statt.

In diesem Zusammenhang besteht sodann auch die Möglichkeit, eine Spielkonsole, z.B. eine PlayStation im Rahmen des Anstaltsangebots von eigenem, ggf. angesparten Geld zu erwerben. Dies ist vor allem hinsichtlich Langzeitinhaftierten der Fall, die planmäßig für sehr lange Zeit eine Haftstrafe zu verbüßen haben.

Anders hingegen sind die Bestimmungen für den Jugendstrafvollzug, in dem in Rheinland-Pfalz bspw. von der Regelung, Spielkonsolen in den Hafträumen zuzulassen (Jugendstrafanstalt) kein Gebrauch gemacht wird; dies soll dem erzieherischen Gedanken des Jugendstrafvollzugs dienen. TV-Geräte sind dagegen natürlich gestattet.

Eine Stereoanlage setze ich mit einem Radiogerät bzw. CD-Player gleich, der auch im Jugendstrafvollzug im Rahmen der o.g. Vorschrift grundsätzlich erworben werden kann, da dieser u.a. auch der Unterrichtung aus frei zugänglichen Quellen (Radioprogramm, Nachrichten etc.) dienen kann.

PCs und Laptops werden in der Regel in den JVAs und JSAs nicht zugelassen; Abweichungen gibt es jedoch bspw. für Langzeitinhaftierte, zu lebenslänglicher Strafe Verurteilte bzw. die Insassen der Sicherungsverwahrung, für die es ohnehin ganz spezielle und andere Reglungen gibt. In Jugendstrafanstalten, bspw. der JSA Schifferstadt in Rheinland-Pfalz ist es hingegen dennoch möglich, Bewerbungen o.ä. auf dafür zur Verfügung gestellten Computern zu schreiben, jedoch unter Aufsicht und zu speziellen Uhrzeiten in der hauseigenen Schule.

Maßgebliche Gesetzeslage wäre hier das speziell erschaffene Jugendstrafvollzugsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz, ich glaube es trat 2008 erstmals in Kraft.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Nachricht gedient zu haben und würde mich sehr freuen, wenn Sie meine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit einer positiven Bewertung o.ä. auf dieser Plattform honorieren würden.

MfG aus Mainz

MD

Es kann sein das es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gibt. In NRW werden Spielekonsolen seit 2002 nicht mehr zugelassen. Alle die bis dato eine hatten durften sie behalten.

Stereoanlagen, DVD Player und Fernseher sind in der Regel zugelassen. Art, Größe und Ausstattung ist von der Regelung der jeweiligen JVA abhängig.

PCs, Laptops und Handys sind verboten!

Konsolen kann es geben, Internet (egal ob Rechner, Laptop, Tablet oder Handy) definitiv nicht.

Das sind alles KANN Bestimmungen. Liegt im Ermessen der Anstaltsleitung.

1985 hatte ich das Thema mal mit meiner Schulfreundin, die hab ich gefragt ob ich meinen Radiorecorder mitnehmen dürfte ins Gefängnis, falls ich an meinem Lateinlehrer eine Straftat begehe. Ihr Vater war Justizvollzugsbeamter (Gefängniswärter) und meinte dazu, um Geräte in die Zelle mitnehmen zu dürfen, müsse man Lebenslänglich bekommen. Daraufhin hab ich meinen Plan aufgegeben, statt in die Lateinstunde lieber ins Gefängnis zu gehen, denn ermorden wollte ich keinen und ohne Radiorecorder wollte ich auch nirgendwo hin.