Hartz 4 - Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft

11 Antworten

Einkommen und Vermögen des Partners werden angerechnet auf deinen Bedarf an ALG II, wenn man "in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt,

dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen", schreibt Absatz 3 c) § 7 SGB II.

Was heißt nun nach verständiger Würdigung? Das heißt: Der Sachbearbeiter hört sich deinen Fall an und würdigt ihn dann verständig. Das heißt, er fällt eine Ermessensentscheidung. Dies kann auf dem Rechtsweg überprüft werden, also ob diese Würdigung wirklich verständig war und rechtsfehlerfrei. Der Rechtsweg heißt hier: Widerspruch beim Amt und danach Klage beim Sozialgericht.

Keine Ermessensentscheidung darf der Sachbearbeiter treffen, wenn die Partner "länger als ein Jahr zusammenleben"! Denn dann muss der Sachbearbeiter automatisch von einer "Einstehensgemeinschaft" ausgehen - bis die Partner das Gegenteil glaubhaft gemacht haben. Schreibt Absatz 3a § 7 SGB II Nummer 1.

Also nochmal: Nach einem Jahr muss der SB davon ausgehen, dass der reiche den armen Partner unterstützt - vorher kann er davon ausgehen!

Und wenn der reiche das wirklich tut, dann ist es oft schwer, auf dem Rechtsweg das Gegenteil einer Einstehensgemeinschaft glaubhaft zu machen.

Was nicht heißt, dass man es nicht versuchen kann.

Gruß aus Berlin, Gerd

Die gleiche Situiation hatte ich vor ein paar Jahren auch . Ich war drei Jahre mit meinem Freund zusammen und habe eine Ablehnung bekommen. Meine Eltern haben für mich die KK bezahlt. Du musst dich freiwillig selbst versichern, dass kostet was bei 150 Euro im Monat. Wenn du es nicht zahlen kannst, muss eben dein Freund ran, sorry.

So und mir wurde damals gesagt, wenn eine Beziehung nicht länger als 5 Jahre besteht, gilt sie als nicht gefestigt und es muss gezahlt werden, Ich habe mit meiner Anwältin damals Widerspruch eingelegt und habe alles nachgezahlt bekommen.

Dies soll nun aber nicht mehr klappen. Dein freund kann aber eine Erklärung abgeben, dass er für dich nicht mehr einsteht. Soll aber auch nur gehen, wenn man nicht längere zeit schon zusammen ist.

Also, besprich es mit deiner Anwältin und lege Widerspruch ein.

Eine wichtige maßnahme ist natürlich auch, dass du dir Arbeit suchst, Aber dass weißt du ja selbst.

In der Tat ist dieses Jahr ein sehr schwieriger Punkt. Die Arge geht dabei in der Regel grundsaetzlich davon aus, dass eine Gemeinschaft besteht, wo jeder fuer den anderen einsteht. Die Sachen, die vor Gericht gingen, da hat das Gericht aber festgestellt, dass man im ersten Jahr nicht zwangsweise davon ausgehen kann. Man zieht ja erst zusammen, um es quasi auszuprobieren, gemeinsam zu leben. Und in der Phase ist der andere halt noch nicht bereit, fuer alles aufzukommen. Wesentlich fuer dieses Jahr waere, dass ihr keine gemeinsamen Kassen habt, er nicht automatisch Deine Rechnung mit bezahlt, also quasi lebt wie in einer WG. Man kann eine Haushaltskasse haben, aber beide geben genausoviel Geld da rein. Dumm ist fuer Dich sogar, so doof es klingt, die Tatsache, dass Du ja von August bis jetzt auch gelebt hast und da muss Dein Freund dich ja auch schon unterstuetzt haben. Da solltest Du belegen, dass Du noch Ersparnisse von deiner Arbeit hattest, die jetzt aber aufgebraucht sind, falls sie damit ankommen.

Wenn der Ablehnungsbescheid kommt, dann geh die Gruende durch und lege einen guten Widerspruch ein. Wird dieser wirder abgelehnt werden, dann muesstest Du Dir aber die Anwaeltin ins Boot holen und klagen.

also bin ich zu meiner Anwältin, die mir gesagt hat, dass erst nach einem Jahr eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht und mir also etwas Geld zusteht.

Deine Anwältin dürfte wissen, dass es zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche/- pflichten gibt. Nicht nach 1 Monat und auch nicht nach 20 Jahren. Ob und wann zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, entscheidet nicht der Kalender nach 1 Jahr , sondern nur das Paar selbst - nämlich dadurch, ob es gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht.... oder nicht ! Und das darf es ganz allein entscheiden. Nach 1 Jahr Zusammenleben darf das Jobcenter lediglich die gesetzliche Vermutung (!) anstellen, dass man nunmehr gemeinsam wirtschaftet und deshalb inzwischen eine BG darstellt. Wirtschaftet man aber nachwievor getrennt, ist man nach diesem "Probejahr" in der Pflicht, das Nichtvorliegen einer BG nunmehr nachzuweisen. http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konstellation-wohngemeinschaft-oder-lebensgemeinschaft#answer58095198

Damals haben die gesagt, dass mein Freund zu viel verdient und es mir deshalb nicht zusteht.

Also habt Ihr ihnen seine Einkommensunterlagen vorgelegt bzw. du hast Auskünfte dazu gegeben ? Falls Ihr bereits gemeinsam wirtschaftet und dein Freund dich finanziell mitversorgt, dann liegt auch bereits eine Bedarfsgemeinschaft vor.

Damals musste ich ja sagen, dass ich mit meinem Partner zusammen gezogen bin und da wollte die Dame wissen, was er verdient. Natürlich habe ich es ihr gesagt aber es war nie die Rede davon, dass mein Partner für mich aufkommt. Bis heute hat mir meine Mutter jeden Monat Geld überwiesen um Miete etc. zu bezahlen. Aber das kann ja so icht weitergehen...Außerdem, warum hätte ich denn zum Amt gehen sollen, wenn mein Freund mich eh mit unterhalten könnte? Das ist doch unlogisch! Dann würde ich mir den Stress doch nicht machen...

@Nessie301

und da wollte die Dame wissen, was er verdient. Natürlich habe ich es ihr gesagt aber es war nie die Rede davon, dass mein Partner für mich aufkommt.

Warum "natürlich" ? ;) Überleg mal selber: Wenn eine andere Person dich finanziell/ wirtschaftlich nicht unterstützt - warum sollte es denn dann für deinen Hilfeleistungsanspruch relevant sein (und irgendwen etwas angehen !), wieviel diese andere Person verdient ? Warum solltest du einem Dritten breitwillig Auskünfte geben zu den (nicht zu vergessen: datengeschützten ! ) persönlichen Daten (d)eines Freundes/ Mitbewohners.... wenn diese Daten mit deiner Angelegenheit gar nichts zu tun haben ? (DAS ist doch "unlogisch"^^ ..)

Klar - man ist in einer Notlage, benötigt Hilfe, kennt sich mit dem ganzen ALG2- Vorschriftenkram (noch) nicht aus (und genau darauf bauen ja auch viele Sachbearbeiter), man will nichts falsch machen - und wohlmöglich geht man ja auch immer noch davon aus, dass alles, was "von Ämtern" kommt oder gefragt wird, bestimmt seine Richtigkeit hat und rechtens ist. Aber nichtsdestotrotz... manchmal wird es den "Behörden" von den Antragstellern schon arg leicht gemacht, sich über den Datenschutz hinwegzusetzen und unzulässige Datenerhebungen abzuziehen ... und auch, Leute in Bedarfsgemeinschaften hineinzutricksen ;) - Ansonsten: siehe VirtualSelf:

Wenn der Bescheid da ist, hast du eine Basis für deinen Widerspruch.

Guck auch mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Sie sagte, das wenn gleich von anfang an eine Beziehnung besteht, gilt das nicht mit dem 1 Jahr.

Das ist eine etwas zu simple Betrachtungs- und Herangehensweise. Die Definition im SGB II dazu ist zwar auch nicht gerade konkret (mal abgesehen vom Gesetzesdeutsch), aber man kann per Gesetz nun mal nicht alle Eventualitätenfälle abdecken.

Siehe dazu hier http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm Absatz (3a)