Handy als berufliche Ausgabe/ALG II?

3 Antworten

Der Gesetzgeber sagt in SGB II § 11b Absetzbeträge Absatz 2:

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. [...]

Nummer 5 sind die von dir erfragten "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" für dein Handy.

Und Nummer 3 ist die von isomatte genannte "30 Euro Versicherungspauschale", siehe hier.

Beides fällt flach bei einem Monatseinkommen bis 400,-. Beides ist durch diese Pauschale schon pauschal abgegolten, was auch sonst - daher der Name "Pauschale" ;-)

Für jeden Monat, in dem man mehr als 400,- Einkommen hat, kann man Quittungen sammeln, und wenn die Summe aller Quittungen dann die Pauschale von 100,- übersteigt,

wird die übersteigende Summe zusätzlich zu den pauschalen 100,- anerkannt - soweit die Ausgaben aller Quittungen tatsächlich zu den "notwendigen Ausgaben" ausgaben gehören,

oder wenn der Sachbearbeiter es so sieht. Sieht er es anders, kann man den üblichen Rechtsweg beschreiten und drum streiten.

Soweit die Rechtslage aus meiner Interpretation. Praktisch aber hört man, dass die Mitarbeiter der Jobcenter das mit der Pauschale nicht alle so richtig verstanden haben. Die Folge ist also häufig diese:

Jeder Selbständige, also auch Freiberufler, kriegt von seinem Gesamt-Gewinn von sechs Monaten sechs mal 100,- Grundfreibetrag abgezogen und vom Rest nochmal 20 Prozent.

Zudem - zusätzlich also! - wird eine Briefmarke anerkannt als "notwendige Ausgabe", wenn man eine Quittung für sie hat.

Und dies nicht nur dann, wenn man A) über 400,- verdient in diesem Monat und B) damit die Pauschale von 100,- überschritten hat (wie es das Gesetz besagt)!

Man kann also jede Briefmarke notieren in seiner Erklärung "Anlage EKS" zu Einnahmen und Ausgaben (notfalls samt Begründung dazu), genauso wie bei Toner, Tinte, Druckerpapier und Briefumschlägen. Nur bei höheren Aufwändungen sollte man sich vorher mit dem Jobcenter absprechen, vor allem ab einer Investition über 100,-, dann ist auch ein neuer Drucker oder ein neuer PC absetzbar (manchmal sogar auch ohne Absprache).

Bei Kosten für Telefonate wird aber normalerweise eine Privatnutzung von 50 Prozent unterstellt, was auch ein hohes Gericht so gesehen hat. Das hat den Vorteil, dass man nichts nachweisen muss, auch wenn man zu 70 Prozent flirtet und nur zu 30 Prozent arbeitet am Telefon.

Will man aber mehr als 50 Prozent der Kosten für Telefonate absetzen, muss man es halt versuchen mit der entsprechenden Begründung,

und sich danach eben darum streiten. Wer Streiten mag, dem kann ich das nur empfehlen ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Notwendige erhöhte nachweisbare Aufwendungen wären erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von über 400 Euro möglich.

Dann auch nur der übersteigende Betrag, der nach Abzug der 30 Euro Versicherungspauschale von den 100 Euro Grundfreibetrag bleibt.

Diese 70 Euro müssen zunächst selber eingesetzt werden, bevor man dann ggf.den übersteigenden Betrag absetzen könnte.

Yetanotherpage  30.03.2022, 22:03

Wenn man als AGL II Empfänger noch ein bisschen selbstständig verdient, dann gibt man das Arbeitshandy mit bei den Ausgaben an und das wird doch mit dem Gewinn verrechnet für die Leistungsberechnung?

isomatte  30.03.2022, 22:08
@Yetanotherpage

Versuchen kann man alles.

Aber wie ich schon geschrieben habe, diese 70 Euro pro Monat muss auch ein selbstständiger mit Leistungen vom Jobcenter erst einmal einsetzten.