Gewerbesteuer bei einer GmbH mit zwei Holding-Gesellschaftern?
Eine GmbH X hat zwei Gesellschafter, aber keine natürliche Personen sondern zwei Holding-Gesellschaften K und L. Der Sitz der Gesellschaft ist in S, die Holdings sind andernorts in M und H gemeldet. Die Frage ist, ob oder wie viel Gewerbesteuer X in S zahlen muss, wenn man Steuerersparnisse und Verschiebemöglichkeiten innerhalb dieser Unternehmensstruktur mit Holding-Muttergesellschaft voll ausschöpft?
4 Antworten
Der Vorzug einer Holding bezieht sich auf den "Rest"-Gewinn der nach:
Körperschaftsteuer: 15 %, Solidaritätszuschlag 5,5% ,Gewerbesteuer (16,45%) übrig bleibt und den du dir im Normalfall als "Privatperson" ausschüttet würdest und mit ca. 25% versteuern müsstest.
Nur wird in diesem Fall der "Rest"-Gewinn (nach den oben genannten abzügen) vergünstigt an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet in diesem Sinne:
95 Prozent des Betrags der Nach Körperschaftsteuer: 15 %, Solidaritätszuschlag 5,5% ,Gewerbesteuer (16,45%) übrig bleibt und an die Holding ausgeschüttet werden soll sind steuerfrei.
Bei diese fiktiven Geschichte wird wohl nur ein Steuerberater helfen können.
Das ist natürlich kaum so ohne weitreichendere Informationen zu beantworten.
Aus dem Stehgreif bin ich jedoch der Meinung, das die Gewerbesteuer bei der GmbH anfällt. Die Gesellschafter ob nun juristische oder natürlich Personen haben m. E. nichts mit der Gewerbesteuer zu tun.
Meine Fragestellungen zielte auf diesen Punkt ab:
https://www.gruenderkueche.de/fachartikel/holding-steuersparen-mit-einer-holdingstruktur-tipp-fuer-gruender/
Ein Punkt ist besonders interessant: "Vorteile einer Holding
1. Steuerersparnis
Innerhalb einer Holdingstruktur können Veräußerungsgewinne der Tochtergesellschaft steuerlich günstig an die Muttergesellschaft übertragen werden. 95 Prozent des Betrags sind steuerfrei. Die restlichen 5 Prozent werden dann mit den üblichen Regeln besteuert (15 Prozent Körperschaftssteuer plus 5,5 Prozent Soli plus 15 prozent Gewerbesteuer). Daraus ergibt sich eine Steuerabgabe in der Regel von 1,5 bis 2 Prozent auf die Gesamtsumme.
Der so an die Holding übertragene Veräußerungsgewinn kann für Reinvestitionszwecke genutzt werden."