Könnte ein Aktiengesellschaft (Mutter einer Holding) für die Insolvenz einer Tochter-GmbH haften müssen?
Ist die Höhe, Form und Ablauf der Haftung durch staatliche Gesetze festgelegt? Oder kann das "individuell" , d.h. von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt werden zwischen den Mutter-AG und Tochter-GmbH ? Ist das einer der Hauptabsichten dieser Töchter-Bildung bei großen Konzernen, dass eine einzelne Tochter nicht den ganzen Konzern mit in die Insolvenz reißen kann?
Wobei mich nur der Fall interessiert, dass Mutter-AG und Tochter-GmbH ihren Sitz in Deutschland haben.
4 Antworten
Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft. Egal ob die Gesellschafterin eine natürliche Person oder eine AG ist.
im Grundsatz kann man damit also durchaus vermeiden das von der Insolvenz der ganze Konzern betroffen ist.
In der Praxis ist dies aber eher selten der Fall. Zum einen werden häufig Ergebnis Abführungsverträge geschlossen damit Gewinne und Verluste steuerlich miteinander verrechnet werden können und man keine (ggf. Verdeckten) Gewinnausschüttungen der Tochter GmbH bei der AG versteuern muss. Verluste müssen dann von der Gesellschafterin ausgeglichenen werden
außerdem würde der ganze Konzern massiven Reputationsschaden wenn einzelne Gesellschaften pleite gehen. Das wird wenn möglich auch vermieden.
Und Banken oder andere große Gläubiger bestehen im Zweifel mindestens auf eine Bürgschaft der Konzernobergesellschaft. Oder diese ist gleich Kreditnehmerin und gewährt der Tochtergesellschaft ihrerseits dann wieder ein Darlehen
Das ist ja der Sinn einer GmbH, dass die Haftung NICHT durchschlägt.
Das kommt auf die Konzernstruktur an. Ist eine GmbH bloß Mehrheitsgesellschafterin einer anderen GmbH bleibt es dabei, dass nur die Gesellschaft, nicht aber die Gesellschafter, haften. Auch in einem Konzern bleiben die Unternehmen rechtlich selbstständig und unterliegen im Ausgangspunkt auch den Kapitalerhaltungsvorschriften, so dass eine Mutter verbotene Ausschüttungen zurückgewähren muss.
Etwas anderes gilt aber im Vertragskonzern, wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. §§ 291 ff. AktG entsprechend). Durch den Gewinnabführungsvertrag werden die Kapitalerhaltungsvorschriften weitgehend aufgehoben, um so beispielsweise das sog. Cash-Pooling zu ermöglichen. Im Gegenzug muss die Muttergesellschaft aber die in einem Geschäftsjahr entstehenden Verluste (im Innenverhältnis) ausgleichen. Dieser Anspruch würde dann von einem etwaigen Insolvenzverwalter, wenn es denn überhaupt zu einer Insolvenz kommen sollte, geltend gemacht werden.
Im Übrigen haftet eine Muttergesellschaft nach § 826 BGB, wenn sie einer Tochtergesellschaft bei drohender Insolvenz gezielt Vermögenswerte entzieht und diese auf andere Gesellschaften verteilt (sog. Existenzvernichtung).
Die Mutter haftet meistens.
Entweder weil es einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag gibt oder weil die Mutter der Tochter zu eigenen Gunsten ins Geschäft reingeredet hat und sich daraus eine Haftung ergibt.