Gehört zum Berechnen des Unterhalts auch Auslöse, Fahrtgeld usw?

4 Antworten

Zunächstmal ist zwischen den Mindestunterhalt und den höheren Stufen der Düsseldorfer tabelle zu unterscheiden.

Beim Mindestunterhalt / Mangelfall sind Auslöse, Fahrtgeld, Verpflegungsmehrwand usw. mit in das Netto einzurechne, soweit diesen keine tatsächliche Kosten gegenüberstehen.

Oder müssen diese Posten abgezogen werden?

Es sind die real notwendigen Kosten abzuziehen. Das gilt übrigens auch dann wenn z.B kein Fahrtgeld gezahlt wird.

Was wie angerechnet wird steht in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG.

Fahrkostenersatz erhöht das unterhaltsrechtliche Einkommen, jedoch können die Fahrten zur Arbeitsstelle in der Regel mit 60 Cent pro Entfernungskilometer und darüberhinaus mit 40 Cent pro Entfernungskilometer gegengerechnet werden. So dass hier auch ein negativer Betrag herauskommen kann.

Verpflegungsmehraufwand wird teilweise angerechnet, in der Regel zu einem Drittel.

Auslöse voll, wenn keine Kosten gegengerechnet werden können.

Ich bin Vater eines Kindes dessen Mutter ALG 2 bezieht und sollte meine Lohnzettel zum Unterhalt berechnen abgeben.

Bei wem ..beim Jobcenter ? Sie haben zwar einen Auskunftsanspruch, aber.. aufpassen: Das Jobcenter ist nicht befugt, eine Unterhaltspflicht oder -höhe zu bestimmen ! Das darf nur das Familiengericht oder man kann das über's Jugendamt regeln. http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

Nur das reine Arbeitsentget zählt. Spesen und Auslösung sind ja zweckgebunden.

Das ist doch nicht richtig!

Bspw. folgende Ziffern der Leilinien sagen etwas anderes aus:

1.4. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.

4.Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind - in der Regel in Höhe der steuerlichen Ansätze (für Firmenwagen: §§ 6, 8 EStG: 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) - dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.