Gefährt zu breit, fährt auf meiner Spur, wer wäre bei Unfall schuld?

4 Antworten

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da dazu viele Faktoren ermittelt werden müssen. Zum Beispiel die Fahrzeugbreite, ob diese zulässig war oder ein entsprechender Ausnahmeantrag vorlag, die Überbreite entsprechend gekennzeichnet war, Reaktionszeit und tatsächliche Reaktion des PKW-Fahrers und und und. Durch die Betriebshaftung haften sowieso beide Verkehrsteilnehmer anteilig verschuldensunabhängig. Wie hoch dann die tatsächliche Quotelung wäre, sei also mal dahingestellt.

aber du untermauerst meine aussage , das wenns gekracht hätte , währen beide teilschuldig weil die nicht angehalten hätten und ich denke für einen bauern der da wohnt und tag täglich fährt ist eine spezielle ausstellung nicht notwendig ^^

@MusikFan88

Du suggerierst, dass eine 50% Quotelung besteht, das ist nicht richtig. Je nach Sachverhalt kann diese zum Beispiel 90% zu 10% bestehen, 70/30 40/60 und und und.

und ich denke für einen bauern der da wohnt und tag täglich fährt ist eine spezielle ausstellung nicht notwendig

Ein Blick ins Gesetz hilft da bei der Rechtsfindung und das besagt, dass das je nach Sachverhalt durchaus der Fall sein kann, vgl. § 32 StVZO.

Durch die Betriebshaftung haften sowieso beide Verkehrsteilnehmer anteilig verschuldensunabhängig. Wie hoch dann die tatsächliche Quotelung wäre, sei also mal dahingestellt.

Wenn sowieso beide Teilnehmer durch die Betriebshaftung verschuldensunahängig haften, dürfte doch dann die tatsächliche Quotelung egal sein.

Auf gut Deutsch: Die Schuldfrage spielt keine Rolle, weil die Haftpflicht-Versicherung sowieso alles übernimmt.

Sehe ich das richtig?

@TheFreddy911

Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG ist ein Teil der Quotelung, diese Quotelung verschiebt sich je nach Sachverhalt zu Gunsten oder Ungunsten der jeweiligen Partei. Darüber hinaus ist die Gefährdungshaftung des KFZ-Halters auch nicht unbegrenzt, sondern grenzt in gewissen Summen.

@haglatz bis 3m ist ohne sondergenehmigung zulässig bei landwirtschaft,nur entsprechende warntafeln beidseitig hinten und vorne plus gelblicht

@wollyuno

Das besagt ja bereits § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO. Ob das vorliegend der Fall ist, lässt sich ohne weitere Informationen nicht sagen, insbesondere da das Fahrzeug trotz Rechtsfahrgebot laut Fragestellung trotzdem Überbreite hat, die durchschnittliche Fahrbahnbreite von 3 Metern also überschreitet.

dann hätten beide ne teilschuld , weil sie nicht ausgewichen sind !

Ok, danke. Immer kann man ja nicht ausweichen, wenn z.B. Rechts Leitplanken sind. Oder man versucht stehen zu bleiben, was aber bei 100 auf der Landstraße auch nicht immer zu schaffen ist.

@TheFreddy911

ja , das ist das problem dabei , das dachte ich mir auch aber man muss auch mit anderen klar kommen

@TheFreddy911

Oder man versucht stehen zu bleiben, was aber bei 100 auf der Landstraße auch nicht immer zu schaffen ist.

Genau deswegen gibt es das Sichtfahrgebot (StVO §3 Abs.1), so dass Du immer auf der übersehbaren Strecke anhalten kannst, auf schmalen Straßen auf der Hälfte der übersehbaren Strecke.

@MusikFan88
aber man muss auch mit anderen klar kommen

Was soll das denn heißen? Immerhin ist alles gut gegangen. Der Traktorfahrer hat auch nur seinen Job gemacht und ich hatte kein Problem damit.

Mich hat halt nur interessiert, wer im Falle eines Unfalls schuldig wäre.

Aber mit der Teilschuld haben Sie das ja schon gut beantwortet.

@Antitroll1234

Danke dafür, werde ich mir merken!

die dürfen bis 3m breite haben und warntafeln rotweiß beidseitig und gelblicht sind pflicht.bei unfall sind vermutlich beide schuld denn da ist tempo verringern und ausweichen soweit es geht angesagt.

Die Frage wurde ja im Prinzip schon beantwortet. Ich möchte aber aus eigener Erfahrung anmerken dass derjenige mit dem kleineren Gefährt (Auto) sich leichter tut mit "platzmachen" als der mit dem großen Gefährt (Traktor)