gefährlicher eingriff in den Straßen verkehr

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn Du schon eine Anwältin hast, erübrigen sich hier eigentlich alle Kommentare. In erster Linie einla KEINE Aussage bei der Polizei, weil Du den Status eines Beschuldigten hast und keine Aussage machen musst. Ich frage mich nur, wie ein solcher Bericht in der Zeitung zustande kommen soll. Darum lassen einige Passagen Deines Textes bei mir einige Zweifel. In der Zeitung steht normalerweise nur das, was die Polizei weitergegeben hat. Das sind in der Regel keine Vermutungen oder Unwahrheiten. Und keine einseitigen Zeugenaussagen. Ansonsten bleibt nur warten. Wahrscheinlich wird es Zeugen geben, die die Wahrheit ans Licht bringen. Und mit dieser wirst Du dann leben müssen....

Also nur weil die Frau behauptet ich hätte gegen die scheibe geschlagen und das bei der Polizei angibt darf die Polizei nicht bei der Zeitung weitergeben oder geben sie allgemein keine einseitige Zeugenaussagen an die Zeitung weiter ?

@calulas

Normalerweise darf die Polizei nur Tatsachen weitergeben. Wenn zum Beispiel mehrere Zeugen vor Ort übereinstimmende Aussagen treffen so müssten die Angaben auch klar als Zeugenaussagen und nicht als Tatsache gekennzeichnet werden. Eine einseitige Aussage einer Betroffenen wird eigentlich nicht einfach in einem Artikel abgedruckt. Solche Ansprüche haben jedoch nur seriöse Zeitungen an sich.

  1. Ein "gefährlicher Eingriff in den Starßenverkehr" wirds wohl nicht sein. Eher kommt hier § 315c Abs. 1 Ziffer 2 (Buchstabe b und/oder d??) in Betracht ("Gefährdung des Straßenverkehrs" http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html ). Und/oder eine Nötigung + Beleidigung ...

  2. Wenn ich lese:

ich sprach sie ja nur drauf an was das sollte und fuhr weiter

bin ich (auf Grund meiner beruflichen Erfahrung) etwas skeptisch - sorry. Oft erlebe ich, dass sich Einige als Hilfs-Sheriff, Richter und Vollstrecker in persona aufspielen und, wenn sie dafür die Quittung bekommen, genau das als Pseudo-Entschuldigung anführen.

Da Du schon einen RA eingeschaltet hast, der Akteneinsicht beantragt hat, denke ich, dass da die Informationen aus 1. Hand kommen. Der RA kann dann da eher Auskunft über eventuelle Folgen machen als wir hier, die nicht dabei waren und nur EINE, nämlich Deine) Sicht der Dinge "kennen".

Standard-Sätze der Leute: "Ich habe nichts gemacht! Ich bin unschuldig! Der/die Andere/n ist/sind schuld!" Mag sein, dass das manchmal stimmt - deswegen hören wir immer beide Seiten und nach Möglichkeit unabhängige Zeugen.

ich hupe

Kann man schon als Nötigung auslegen.

§16 StVO Warnzeichen (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, - wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder - wer sich oder andere gefährdet sieht

Nach dem Kreis verkehr habe ich die Frau überholt angehalten und bin ausgestiegen.

Und schon wieder Nötigung. Und wer gibt dir das Recht als Privatperson einfach so den Verkehr anzuhalten?

Von § 239 StGB wird nämlich nicht nur die tatsächliche, sondern auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit geschützt Das Delikt ist in seiner Grundform ein Vergehen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Seit 1998 ist in Deutschland auch der Versuch strafbar (§ 239 Abs. 2 StGB).

Sei also froh, wenn du nur wegen den genannten Delikten dran bist ... ich hätte dich wegen wesentlich mehr angezeigt.

Du bist ja ein richtiges Großmaul du hättest mich noch wegen mehr angezeigt aso du Zauberst dir paar Sachen aus dem hut man du kannst einen nur leid tun

@calulas

Schade, dass man Orthographieverbrechen nicht anzeigen kann....

Selbst wenn jemand vor Dir nicht aus dem Quark kommt, hast Du nicht zu hupen. Das darfst Du nur, um jemanden vor einer Gefahr zu warnen und nicht um jemanden zu wecken oder anzutreiben. Nun gut, der Stinkefinger ist auch nicht die feine Art, jedoch nur als Echo zu werten. Der ist mir auch schon mal rausgerutscht, der hinter mir hupende Fahrer war ein Polizist im Dienstwagen. Der Finger war folgenlos, weil er aufgrund des Hupens wohl ziemliche Schwierigkeiten bekommen hätte, wenn er mir eine Anzeige geschrieben hätte.

Überholen und Anhalten ist auch ein Ding, das nicht geht. Wenn man anhalten möchte, überholt man nicht vorher noch, so dass der Überholte anschließend wieder vorbeifahren möchte. Dein Anhalten war darauf abgestellt, die Überholte ebenfalls zum Anhalten zu zwingen und ein Gespräch (bzw. Monolog) anzuzetteln. Deine Bemerkung, sie hätte ja wieder überholen können, ist also eher fadenscheinig.

Wo die Frau in ihrer Aussage den Sachverhalt "ergänzt" hat (gegen die Windschutzscheibe schlagen), können wir nicht beurteilen, wir waren nicht dabei. Hier kommt es darauf an, wem der Richter mehr glaubt. Eine Prognose verkneife ich mir, Dein Verhalten in größerem Maße schuldhaft als das der Frau. Unsichere Verkehrsteilnehmer gibt es immer wieder, das ändert man nicht durch Hupen und unsinniges Überholen.

Wenn du sie überholt und zum anhalten gezwungen hast, war das auf jeden Fall Nötigung oder halt gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Das war nicht ok und kann definitiv Fahrverbot und eine hohe Geldstrafe geben aber vielleicht wird es ja wegen geringfügigkeit eingestellt. Warte mal ab was der Anwalt sagt. Überhol doch einfach und fahr weiter.

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Eben NICHT § 315 b StGB, sondern höchstens § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)!!

@Greenfox1

In diesem Anhörungsbogen wird aber gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gestanden haben. Ich denke nicht das der Fragensteller sich das aus dem Fingern gesaugt hat.

@DasTim

Ja sie ermitteln wegen gefährlichen eingriff weil nachdem die Frau ihre Sicht der Dinge zur anzeige gebracht hat es daraus resultiert was aber bei rauskommt wenn ich die Sachlage aus meiner Sicht schildere ist eine andere Sache