Geburtsurkunde = beglaubigte Abschrift?

9 Antworten

Da ist ein Unterschied. Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister beinhaltet auch Folgebeurkunden, zb wenn das Kind adoptiert wurde. Im Geburtenregister steht dann drin, wer die eigentlichen Eltern waren und wer nun durch die Adoption die neuen sind, da steht auch drin, wenn der Name geändert wurde (der Geburtsname, passiert zum Beispiel bei einer Einbenennung).

In der Geburtsurkunde steht das alles nicht. Nach Adoption stehen nur die Adoptiveltern drin, als wäre es das eigene Kind, da steht nur der Name nach der Einbenennung, nicht wie das Kind vorher hieß.

Also es ist schon was anderes. Kostet aber das gleiche.

Das ist die Geburtsurkunde. Die ist eine Abschrift aus dem Geburtenregister.

Aber niemals das Original rausgeben, immer eine Kopie

Welche Stelle verlangt die beglaubigte Abschrift? Wenn es sich dabei um eine Angelegenheit im standesamtlichen Bereich handelt, wird nur eine beglaubigte Abschrift akzeptiert, welche von dem Standesamt ausgestellt wird, welches die Geburt ursprünglich beurkundet hat. Selbst gefertigte Kopien jeglicher Art, auch wenn deren Übereinstimmung mit der Original-Abschrift von einer Behörde oder einem Notar beglaubigt wurden, werden abgelehnt, weil sie stets nur den Stand zur Zeit der Ausstellung der Ersturkunde darstellen und daher u. U. nicht mehr aktuell sind. Die Alleinzuständigkeit, ordnungsgemäße Urkunden ausstellen zu dürfen, ergibt sich aus den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und des Personenstandsgesetzes. Eine Geburtsurkunde enthält nur die wichtigsten Angaben aus dem Geburtseintrag, ist also ein Auszug daraus, während aus einer beglaubigten Abschrift nicht nur die ursprünglichen Verhältnisse sondern auch eventuelle nachträglichen Änderungen hervorgehen.

aetnastuermer hat Recht. Eine beglaubigte Abschrift aus dem Register ist eine neue komplette Urkunde. Falls zum Kind nachträgliche Eintragungen im Register gemcht wurden (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Adoption, Namensänderungen usw.), dann würde man dies nur an der beglaubigten Registerabschrift erkennen. Die Geburtsurkunde hingegen (auch eine neu ausgestellte...!) würde nicht die ganze Geschichte, sondern nur das "Endergebnis" darlegen. Wenn es also darum geht, den Nachweis tatsächlicher Abstammungsverhältnisse, früherer Namensführungen etc. -und wie es im einzelnen dazu kam- zu führen, bringt enem die Geburtsurkunde gar nichts. Daher verlangen vor allem Standesämter, aber auch Gerichte oder Jugendämter grundsätzlich die beglaubigte Registerabschrift.

@ goaskin, kuschelkiste & co.: eine Kopie machen und von irgend jemandem, der ein amtliches Dienstsiegel führt, ist streng genommen gar nicht zulässig. Wer das "beglaubigt" steht im Grunde auch für die aktuelle inhaltliche Richtigkeit des Originals grade. Kann er aber nicht, denn nur das Standesamt, bei dem das Register geführt wird, kann 'up to date' den Stand der Dinge bestätigen.

P.S. den Begriff "beglaubigte Abschrift aus dem usw..." halte ich für nebenbei bemerkt für irreführend und im Alltagsleben nicht praktikabel (wie man an mmeo11's Frage sieht). Besser gelöst wurde das Problem z.B. in Polen, da heisst die "normale" Geburtsurkunde einfach: gekürzte Geburtsurkunde und die bei uns "beglaubigte blabla.." nennt man dort: vollständige Geburtsurkunde. So einfach kann's sein, aber der Gesetzgeber hierzulande liebt es ja gerne etwas komplizierter... :-)

Du kannst von der Original Geburtsurkunde eine Kopie ziehen. Beides legst du der Gemeinde- oder Stadtverwaltung vor und lässt die Kopie mit einem Stempel und der Unterschrift des Beamten beglaubigen. Das sagt aus, dass es sich bei der Kopie um eine Kopie der Original Geburtsurkunde handelt und alles seine Richtigkeit hat.