GbR - prozentuale Mindestbeteiligung eines Gesellschafters?

3 Antworten

Die %-uale Höhe einer Beteiligung ist grundsätzlich zunächst unerheblich.

Auswirkung haben die Gesellschafteranteile bei der Mitbestimmung bei unternehmerischen Entscheidungen.

Bei den bisherigen 50/50 Anteilen konnte jeder Gesellschafter - soweit nichts anderes vereinbart - Entscheidungen des anderen Gesellschafters blockieren.

Bei unter 50% der Anteilen kann der Mehrheitsgesellschafter - wiederum, soweit nichts anderes im Gesellschaftervertrag vereinbart - allein entscheiden.

Die GbR ist der Zusammenschluss mindestens zweier Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Niemand kann nur mit Anteilen seiner Person in einer GbR sein. Nach außen haftet jeder Gesellschafter voll. Deshalb interessiert eure Neuregelung niemanden. Eure %-Regelung kann nur intern Bedeutung haben, z.B. für die Aufteilung der Gewinne/Verluste.

Ich frag mich, was das bringen soll. Das Ehepaar wird doch gemeinsam veranlagt. Das heißt, das zu versteuernde Einkommen bleibt in Summe gleich. Weshalb soll jetzt die Beteiligungsquote geändert werden? Was ist das Ziel?