Freibeträge bei Kontopfändung bei P-Konto?
Hallo,
eine oder zwei Fragen hätte ich bezüglich Kontopfändung bei einem P-Konto.
Der Pfändungs- und Überweisungbeschluß ist bei der Bank eingegangen und es steht nun ein Betrag zur Verfügung der der Pfändungsfreigrenze entspricht.
Meine Rente lag bisher unter der Pfändungsfreigrenze, dennoch wurde wegen Gerichtskosten (kein hoher Betrag!) der o.a. Pfändungsbeschluß seitens der Gerichtskasse an die Bank geschickt.
Aufgrund des niedrigen "Einkommens" wurde mir von einer Stiftung des öffentlichen Rechts ein kleiner monatlicher Betrag bewilligt, auf dem kein Rechtsanspruch besteht, die Laufzeit wurde vorerst bis auf weiteres bewilligt.
Dies hat sich sozusagen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nun zu August 21 überschnitten, es war nicht vorauszusehen, ob ich und in welcher Höhe ich diese Stiftsrente überhaupt bekomme.
Im Vorfeld hatte ich der Gerichtskasse alle meine Unterlagen und Ausgaben schon vor Monaten dargelegt, dass keine Zahlungen möglich waren und um Stundung gebeten. Dennoch wurde neben dem o.a. Beschluß nun auch noch gestern ein Gerichtsvollzieher zu mir nachhause geschickt. Da ich nicht zuhause war, habe nur sein Schreiben mit Termin im September zur Vermögensauskunft vorgefunden.
Da ich erst Anfang August diese Stiftsrente erhalten habe, konnte ich vorher wegen Gerichtskosten keinen Zahlungsvorschlag machen da ich nicht wusste, mit was ich rechnen konnte. Dass Gerichtskosten gezahlt werden müssen war klar und mit Hilfe der Stiftsrente wäre das jetzt so kein Problem mehr.
Die Bank meinte ich sollte einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen bei Gericht, was ich auch getan habe und habe die Stellungnahme der Gerichtskasse vom Gericht zur evtl. Stellungnahme erhalten, dass Stiftsrente wohl sehr pfändbar seien und ich mich angeblich nicht um gütige Einigung bemüht hätte, was überhaupt nicht stimmt und lehnen den Antrag auf Erhöhung der Freigrenze ab.
Bei einem Anruf bei meiner Sachbearbeiterin in der Bank hiess es, es gäbe einen Freibetrag, ich meinte, dann sollte sie doch den pfändbaren Anteil an die Gerichtskasse überweisen, dann wäre das bald erledigt. Sie meinte nur, das ginge so nicht, weil erst der Freibetrag auf 0 sein müsste, also frühestens in einem halben Jahr. Ich habe zweimal nachgefragt und bekam jedes Mal die selbe Antwort.
Ich bin gerade sehr verwirrt und verstehe nur Bahnhof, die Sachbearbeiterin bei der Bank meinte, mit dem Eingang der Stiftsrente würde ich nächsten Monat nur noch weniger kriegen wegen dem Freibetrag etc. etc.
Wenn ICH die Bank anweisen würde, den pfändbaren Betrag ans Gericht zu überweisen, würde dieser Betrag von meinem verfügbaren Rahmen abgehen, ich hätte dann noch weniger, also mir zu hoch gerade muss ich sagen,
wer kann helfen, vielen Dank!
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html
Es handelt sich wohl um Absatz 2,
1 Antwort
Die Bank meinte ich sollte einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen
Dazu gibt es keinen Grund.
dass Stiftsrente wohl sehr pfändbar
Richtig.
ich meinte, dann sollte sie doch den pfändbaren Anteil an die Gerichtskasse überweisen
Das darf die Bank Gesetzlich seit 2013 nicht mehr, ohne deinen Schriftlichen Auftrag. Das Geld bleibt lediglich "blockiert" bis zur Auskehrung.
Wenn ICH die Bank anweisen würde, den pfändbaren Betrag ans Gericht zu überweisen, würde dieser Betrag von meinem verfügbaren Rahmen abgehen, ich hätte dann noch weniger, also mir zu hoch gerade muss ich sagen
Richtig.
Mal anders gesagt, als Beispiel:
Du hast ein P-Konto und einen Schutz bis (sagen wir mal) 1200€.
Du bekommst aber Monatlich 1250€ und hast eine aktive Pfändung.
Dann werden jeden Monat 50€ "blockiert", wo Du nicht dran kommst.
Machst du 4 Monate Lang nichts, hast Du 200€ auf dem Konto, die Dir angezeigt werden, aber gesperrt sind. Dann musst Du Schriftlich deine Bank beauftragen die blockierten 200€ "auszukehren".
Ok, wenn ich das nun so verstehe, sagen wir die Pfändungsfreigrenze ist bei 1250 und bin 50 Euro drüber, diese 50 Euro wären dann der pfändbare Betrag, könnte ich den nicht jetzt schon an die Gerichtskasse überweisen lassen? Diese 50 Euro bzw. der pfändbare ist gleich Freibetrag? Auch wurde im Schreiben vom Gerichtsvollzieher Ratenzahlung aufgeführt, aber dann würde doch die Pfändung weiterlaufen oder?
Du kannst auch 0,50€ auskehren lassen. Die Pfändung wird aber trotzdem auf dem Konto sein, bis zur vollständigen Tilgung.
Ok, auskehren heisst also pfändbaren Betrag an Gläubiger überweisen lassen, wie der Beschluß ja auch sagt. Aber wieso meinte die BANK SB das ginge nicht so einfach? Sorry, versuche es nur zu verstehen. Heisst es auch dass unter Umständen bei anderen Pfändung, habe zur Zeit nur eine! eventuell der ganze Betrag der Stiftsrente einkassiert werden könnte?
https://www.schuldnerberatung.de/auskehrungskonto/
danke lerne dank der Stichwörter viel dazu, wusste ich alles nicht, und so langsam langsam kommts......
"Kassiert" werden kann nur alles was ÜBER deine P-Grenze ist.
Auskehren heißt, an den Gläubiger überweisen.
Das Problem ist, das P-Konten und Kunden mit Pfändung(en) nicht gerne gesehen werden bei Banken, und daher stellt sich Bank auch gerne extra dumm an, weiß vieles nicht oder gibt Absichtlich falsche Argumente und Antworten, da man nur Arbeit hat und kein Geld einbringt und viele Bankkaufleute trotz Ihres Berufs gar nicht alles wissen über die tatsächlichen Gesetze und Änderungen immer wieder.
Bei welcher Bank bist Du?
Sag jetzt bloß nicht bei einer Volksbank oder Schnarchkasse. Da wundert mich nichts.
tatsächlich Sparkasse, die sind nicht so helle, die Auskunft habe ich da von der Rechtsabteilung, aber die sagte immer nur Freibeträge der wieder im nächsten Monat abgeht und drauf geht, das kapiere ich immer noch nicht, leider
ja danke so allmählich blicke ich etwas klarer, dass hilft mir sehr.
Ja danke, das mit dem verfügbarem Rahmen bis zur Pfändungsfreigrenze verstehe ich, aber was ist mit dem Betrag über der Freigrenze, der mir nicht zur Verfügung steht, irgendwie stehe ich da auf dem Schlauch
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850b.html Absatz 2 ,dies war in der Ablehnung des Schreibens der Gerichtskasse angegeben