p konto und kontopfändung, doch bank bucht den überschuss nicht ab

3 Antworten

Wenn Sie eine Pfändung aus einem vorhandenen Kontoguthaben (oder einer offen Kreditlinie, die nicht wegen der Pfändung gelöscht wurde) bedienen wollen, müssen Sie (gleichgültig, ob es wie hier ein P-Konto gibt oder nicht) nicht abwarten, bis die Bank abführbare Beträge an den Pfändungsgläubiger überweist. An den (bestrangigen) Pfändungsgläubiger können Sie zur (Teil-)Erledigung immer aus vorhandenem, der Pfändung unterfallenden Guthaben bezahlen!

Nachdem Sie ein P-Konto haben, ist im Übrigen davon auszugehn, daß die kontoführende Sparkasse korrekt gehandelt hat; dies ergibt sich aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO:

"Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."

Die Bank kann mit dem auskehren ( so heißt es in bankfachsprache wenn geld an einen gläubiger gezahlt wird ) warten ...

Du aber hast es doch allein in der hand jederzeit wenn du guthaben hast deine schulden zu begleichen... auf zur sparkasse oder wenn du telefonbanking machst gehts auch am telefon ... sonst halt persönlich vor ort... und das geld an den gläubiger überweisen lassen.. sicher ein gutes gefühl das los zu sein also worauf warten?

vor allem künftig keine pfändungen mehr riskieren und auf normale kontoführung umstellen

knapp vier Wochen sind aber noch keine vier Wochen, denn erst nach 4 Wochen wird das geld an den Gläubiger ausgeschüttet. Also antonella123, etwas Geduld solltest du haben.

Nein! Die frühere 4-Wochen-Regelung gilt bei einem P-Konto so nicht, vgl. § 835 Abs. 4 ZPO!