Frage zu Erbrecht (Verkauf oder Abschichtung)

6 Antworten

Leider hast du keine Angaben zur Art des Erbes, zu den Gegenständen gemacht.

Sind es Immobilien, ist es Geld, ist es ein Betrieb?

Wenn jetzt ein Gläubiger davon erfährt, kann er anfangen zu pfänden.

Auf der anderen Seite geht es nicht, den Anteil Deiner Schwester für 1,- Euro an Dich zu verkaufen.

Es bleibt nur der Rat mit allen Unterlagen zu einem Steuerberater, oder Rechtsanwalt zu gehen. Der kann ggf. einen Vergleich erreichen, wodurch Deine Schwester vergleichsweise Schuldenfrei werden kann. Aber dazu braucht es einen Profi.

DEine Angaben hier sind zu dünn, um einen Weg aufzuzeigen.

xyrononline 
Fragesteller
 03.05.2015, 23:01

Vielen Dank für die Antwort. Es gibt sowohl ein Haus als auch die darin befindlichen Gegenstände und ein Auto ect. . Leider hat auf meine Frage keiner klar geantwortet: Das Erbe kann sowohl weiterverkauft als auch abgeschichtet werden. Wie geht sowas ? Theoretisch wäre das doch möglich den Erbanspruch an einen Dritten zu verkaufen - zumindest solange noch kein Gläubiger davon weiß, oder ? Wer kennt sich denn damit aus hier ?

Es besteht die Möglichkeit, dass sie erst später vom Sterbefall erfuhr. Die 6-Wochenfrist beginnt mit Kenntnis vom Erbfall. Mehr fällt mir leider auch nicht ein, obwohl ich in der Branche arbeite...

xyrononline 
Fragesteller
 03.05.2015, 22:58

Vielen Dank für die Antwort. Die Nachricht auf den Todesfall kam vom Gericht - eine Verlängerung scheidet somit aus. Allerdings habe ich bislang noch keine klare Antwort auf meine Frage bekommen: Das Erbe kann sowohl weiterverkauft als auch abgeschichtet werden. Wie geht sowas ? Theoretisch wäre das doch möglich den Erbanspruch an einen Dritten zu verkaufen, oder ? Wer kennt sich denn damit aus ?

Bibbi3387  05.05.2015, 12:36

Ich glaube nicht, dass das so einfach ist: Ich weiß, dass man z. B. Forderungen verkaufen kann, so arbeiten Inkasso-Unternehmen. Rein theoretisch, sie würde den Erbanspruch verkaufen, würde sie ja einen Gewinn erzielen, den sie sicher abgeben müsste. Vielleicht besteht die Möglichkeit, im Wege eines Erbaufteilungsvertrages (oder wie sich sowas nennt) eine für die gute Lösung zu erzielen. Dazu würde ich jedoch einen Notar aufsuchen.

Jetzt ist es zu spät, sich darüber Gedanken zu machen! Außerdem ist es doch nur in Ordnung, wenn die Schwester mit dem Geld einen Teil der Schulden zahlt bzw mit diesem Guthaben in die privatinsolvenz geht

Die einzige legale Möglichkeit wäre eine Ausschlagung der Erbschaft gewesen. Die 6 Wochenfrist beginnt dabei mit Kenntniss der Schwester von der Erbschaft und den Gründen der Berufung.

das geringe Erbe auf keinen Fall den Gläubigern zufallen soll ... gibt es noch eine andere sinnvolle Alternative ?

Zunächstmal ist hier der §283 StGB zu beachten.

http://dejure.org/gesetze/StGB/283.html

Dieser verbietet es, das Vermögen vor den Gläubigern beiseite zu schaffen.

Unter welchen Umständen wäre das denn möglich ?

Wenn der Kaufpreis in etwa den entspricht, was auch ein Dritter für den Erbteil zahlen würde.

Wie ich gelesen habe, besteht die Möglichkeit, dass sie ihren Erbteil "verkauft" oder "abschichtet".

Stimmt. Nur damit müssen wir uns nicht lange aufhalten: Deine Schwester kann ihren (auch unverschuldeten) Verbindlichkeiten nicht entkommen, in dem sie ihr Miterbe verschenkt, überträgt oder durch zwingend notariell beurkundeten Abschichtungsvertrag aufgibt.

Unter welchen Umständen wäre das denn möglich ?

Möglich wäre es. Nur hilft das der Schwester garnichts, denn auf ihr damit erworbenens Geldvermögen haben die Gläubiger mit erwirktem volltreckbarem Titel unmittelbaren Zugriff oder der Insolvenzverwalter bestimmt deren Vermögensverfügung.

suche ich hier nach einer Lösung, wie ich meiner Schwester helfen kann.

Tatsächlich? Dann bezahle ihre Gläubiger. Denn eine Haftung als Teilnehmer an einer Insolvenzverschleppung n. § 823 II, § 830 II BGB ist weitreichend :-O

G imager761