Flucht vom Fahrkartenkontrolleur?

7 Antworten

Gegen deinen Freund steht der Verdacht einer Straftat im Raum (§ 265a StGB). Wenn deswegen Ermittlungen eingeleitet werden, wirst du ziemlich sicher als Zeuge vorgeladen werden.

Vorladungen der Polizei musst du nachkommen und dort aussagen, wenn dieser ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Wenn du von der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) oder dem Gericht (§ 48 StPO) vorgeladen wirst, musst du grundsätzlich dort erscheinen und aussagen.

Bei Missachtung einer Vorladung können Ordnungsgelder verhängt werden, ggf. wirst du auch durch die Polizei abgeholt und zwangsweise vorgeführt (§ 51 StPO).

Sofern du mit deinem Freund nicht verwandt bist, besteht auch kein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO.

Falsche Aussagen vor Gericht sind grundsätzlich strafbar (§§ 153 und 154 StGB). Aber auch falsche Angaben bei Polizei oder Staatsanwaltschaft können strafbar sein, wenn du dadurch einen Dritten zu Unrecht beschuldigst (§ 164 StGB) oder die Bestrafung deines Freundes vereitelst (§ 258 StGB).

D.h also ich werde vorgeladen, nur wenn gegen ihn Ermittlungen eingeleitet werden ? Sonst nich ?

@Anonym19895

Wenn es keine Ermittlungen gegen ihn gibt, gibt es auch keine Zeugenbefragungen. Das entscheidet aber letzten Endes die Staatsanwaltschaft.

Die Frage ist halt, ob die Kontrolleure dazu eine Anzeige schreiben. Wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einer Straftat erfahren, müssen sie grundsätzlich ermitteln (Legalitätsprinzip). Die Ermittlungen kann die StA aber auch direkt wiedereinstellen, wenn "kein Täter zu ermitteln ist."

Aktuell könnt ihr nur abwarten, ob da war kommt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

@Anonym19895

Er kann aber auch gar nichts sagen das ist recht

@WeltaufSchulter

Der Freund kann hinsichtlich seiner eigenen Taten die Aussage verweigern. Der Fragesteller hingegen muss hinsichtlich der Identität und der Handlungen seines Freundes aussagen.

Finde die Antwort etwas zu übertrieben und unpassend.

Es liegt bei o. g. Frage ja nicht einmal ein Straftatbestand vor.

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Lediglich ein Bußgeld kann verhängt werden.

@MiXXXery

Wie schon unter einer anderen Antwort geschrieben:

Ich bin aufgrund der Fragestellung hier jetzt davon ausgegangen, dass es dem Freund an einer Fahrkarte gemangelt hat und entsprechend von einem Straftatvorwurf.

haben die Kontreulleure meine eigene Daten weil ich eine Strafe wegend der Verletzung der Maskenpflicht h

Erscheinen muss Du . Solltest Du aber gegen Deine eigene Strafe/ Bußgeld Widerspruch einlegen und es ggf. zu einem Verfahren kommen, könntet Du die Aussage eventuell verweigern, wegen Selbstbelastung, zumindest so lang Dein eigenes Verfahren laufen würde.

Ich sehe nicht, wo sich der FS mit Angaben zur Person seines Freundes selbst belasten würde...

@Answer1234567

Darauf war die Frage aber nicht eingeschränkt, also dass es nur um Angaben zu Person gehen würde . Ich selbst habe es auch noch nicht erlebt, dass man wegen reiner Angaben zur Person des Angeklagten, wie Name usw. extra vor Gericht erscheinen muss, wenn diese Person ansich schon identifziert ist. Es sei denn der Angeklagte würde nach wie vor behaupten ( was sicher auch schon gab, aber zumindest nicht in Verhandlungen bei denen ich dabei war) er ist nicht die Person, welche er sein soll( kam zu Zeiten der Kriegsverbrecherverfahren aus dem II Weltkrieg bestimmt immer wieder vor) . Es stand immer im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat. Waren die Zeugen in irgendeiner selbst am Tathergang z.B. beteiligt, wurden diese belehrt und konnten die Aussage verweigern , aber nur wenn gegen diese selbst noch kein oder ein laufendes Verfahren lief. Wurden diese selbst z.B. deswegen bereits rechtskräftig verurteilt ( also auch keine Berufung oder Revision) , dann konnten sie von diesem Recht kein gebrauch machen.

@Bertha2701

Es geht hier erst mal um Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Und da geht es exakt darum, die Identität des Beschuldigten zu klären. Für den weiteren Sachverhalt genügt im Zweifel auch erst mal die Aussagen der Kontrolleure.

Übrigens wird dem FS nach der bisherigen Schilderungen keine Beteiligung an der Tat des Beschuldigten vorgeworfen. Und nein, ein bloßer "Zusammenhang mit der Tat" genügt nicht.

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist deutlich enger gehalten als ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Hier kann nur die Beantwortung einzelner Fragen verweigert werden, nicht die Aussage als ganzes. Aussagen zu der Tat seines Freundes kann der FS ohne Problem tätigen, ohne sich damit selbst zu belasten. Lediglich die Antwort auf die Frage, ob er eine Maske getragen hat, könnte er verweigern.

@Answer1234567

Erst mal Danke Answer für Deine Rückmeldung. Ich ging jetzt davon aus ( vielleicht habe ich den TE aber auch fehl interpretiert ) , dass er selbst gegen die Maskenpflicht verstoßen hat ( dies schreibt ja eindeutig) jetzt meine Interpretation , der geflüchtete Freund ebenfalls dagegen verstoßen hat, es sei denn es wäre noch Schwarzfahren oder etwas in der Art dabei. Jetzt war mein Gedankengang, zahlt TE das Bußgeld, ok dann wäre es für ihn erledigt und mit was sollte er sich jetzt noch belasten, wenn nur dies vorliegt und somit muss er auch insgesamt aussagen.

Aber würde er dies später bestreiten ( z-b. ich habe mir gerade nur die Nase geputzt o-ä. oder ich war das gar nicht, mir wurde mein Ausweis gestohlen) und dies würde ggf. bis zu einem Verfahren gehen, dann könnte er die Aussage verweigern.

Natürlich hast Du recht, wenn man ihn nach Sachverhalten fragen würde welche für ihn und / oder Angehörige nicht strafrelevant sind.

Allerdings wird dies bei eine, "gemeinschaftlich" begangenen Verstoß nicht so einfach zu trennen sein. Ich setze gemeinschaftlich bewusst in Anführungszeichen, da es nur auf den zur gleichen Zeit gemeinsamen Verstoß hinweisen soll, da ich jetzt ehrlich gesagt gar nicht weiß, ob so was im gibt wie gemeinschaftlich begangenen Ordnungsverstöße , also nach dem Gesetz gibt oder diese immer nur einzeln gesehen werden. Denke aber darüber könntest Du mich aufklären.

@Bertha2701

Ich bin hier jetzt davon ausgegangen, dass dem Freund an einer Fahrkarte gemangelt hat und entsprechend von einem Straftatvorwurf.

Es würde aber m. E. nichts an der Rechtslage ändern. Gehandelt hat hier jeder für sich, entsprechend wird auch jeder Verstoß für sich verfolgt und abgeurteilt.

Solange sich die Fragen nur auf Identität und Handlungen des Freundes beziehen (wie heißt ihr Freund, wo wohnt er, was hat er gemacht, als die Kontrolleure kamen), kann der FS bei keiner dieser Fragen die Beantwortung verweigern. Eine ernsthafte Bestreitbarkeit seiner Anwesenheit an dem fraglichen Tag sehe ich nicht.

Raten könnte man dem FS lediglich, sich kurz zu fassen und nur das auszusagen, wozu er gefragt wird.

@Answer1234567

Ich hätte den TE auch konkreter noch mal fragen können, ist ja leider eh etwas holprig formuliert, nun gut habe ich leider nicht getan.

War trotzdem ein interessanter Austausch für mich. Danke noch mal für die sehr sachliche Diskussion. Vielleicht sieht man sich mal zu einem anderen Thema wieder, würde mich freuen.

@Bertha2701

Besten Dank zurück, hat mich ebenfalls sehr gefreut. Kontroverse aber trotzdem sachbezogene Diskussionen sind hier leider sehr selten. Meisten wir man bei abweichenden Antworten gleich doof angemacht (oft auch noch von Leuten, die offenkundig so gar keine Ahnung haben).

Sollte es zu einem Verfahren gegen deinen Freund kommen und du als Zeuge vor Gericht geladen werden bist du verpflichtet dort zu erscheinen und die Wahrheit zu sagen (nichts auslassen, nichts dazuerfinden). Das hängt natürlich davon ab ob dein Freund ermittelt werden kann und ein Verfahren angestrengt wird.

Das geht ja wohl eher umgekehrt. Vorladung bei der Polizei zur Zeugenvernehmung und dann zum Gericht.

Es wird nie zu einer Gerichtsverhandlung kommen, da hier keine Straftat vorliegt.

Verletzung der Maskenpflicht ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Lediglich ein Bußgeld kann verhängt werden.

Falls ihr auch noch schwarzgefahren seid, dann müsst ihr lediglich die erhöten Straf-Fahrtkosten (60 €) zahlen. Eine Gerichtsverhandlung wird es deshalb nicht geben.

Solltest du dennoch eine Vorladung von der Polizei bekommen, dann rate ich dir, einfach nicht dort zu erscheinen. Erscheinen muss man dort ja auch nicht unbedingt!

Mit Sicherheit nicht. Und wenn, dann kennst Du den jungen Mann, der da geflohen ist, nicht. Oder kannst Dich nicht an den Namen erinnern.

dass ich jetzt als Zeuge zum Gericht vorgeladen wird und bei der Polizei auch .

Man kann auch übertreiben. Aber die versuchen es halt.