Flucht- u. Rettungswege, wer ist dafür verantwortlich?

10 Antworten

Für Bauherren sowie die Betreiber von Gebäuden und großflächigen Anlagen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen, "wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern" (§4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung v. 20. Juli 2007). Nähere Angaben zu den Inhalten und der Ausführung von Flucht- und Rettungsplänen werden in den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3 und ASR A2.3 gemacht. Gelegentlich gibt es Vorgaben zur Darstellung in den technischen Anschlussbedingungen [1] für Brandmeldeanlagen.

diplingo hat völlig Recht.

Genaueres findest Du noch in der Arbeitsstättenverodnung und in den Arbeitsstättenrichtlinien.

Flucht- und Rettungswege werden - sofern sie überhaupt vorgeschrieben sind - in Gewerbegebäuden bereits im Bauantrag bzw. Bauplan ausgewiesen. Grundlage ist die jeweilige Landesbauordnung, überprüft wird das logischerweise von der genehmigenden Behörde, hier also das Untere Bauaufsichtsamt.

Sind besondere Flucht- und Rettungswege vorgeschrieben, wird der Bau nur abgenommen, wenn sie auch vorhanden sind.

Sind keine vorgeschrieben, sind eben keine besonders ausgewiesenen Wege da.

DiplIngo  11.05.2010, 10:45

Nur nützen sie nichts, wenn sie für den Laien nicht erkennbar sind. Daraus folgt die Notwendigkeit einen Flucht- und Rettungswegeplan in ausreichender Anzahl auszuhängen.

Für die Sicherheit der Mitarbeiter ist der Unternehmer verantwortlich. Er hat also auch dafür zu sorgen, das ausreichende Flucht- und Rettungswege vorhanden sind (siehe Antwort von Safiera).

Das passenden Gesetz dazu heißt Arbeitsschutzgesetz (

Besonders interessant §13 Verantwortliche Personen und § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.

Wie das genau auszusehen hat, steht dann wiederum in der ArbStV und anderen Regelwerken (Verordnungen vom Gesetzgeber und Vorschriften der Berufsgenossenschaften.