Festsetzungsbescheid trotz Zahlung gültig?

4 Antworten

Da der Rundfunkbeitrag kraft Gesetzes in der Mitte eines 3-Monatszeitraums - bei dir von Oktober bis einschließlich Dezember - fällig wird (§ 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), war er bis zum 15.11.2017 von dir zu zahlen und nicht erst am 1.1.2018. Einer vorherigen Zahlungsaufforderung bedarf es nicht, weil sich die Pflicht für dich bereits aus dem Gesetz ergibt. Bei Leuten, die schon einmal einen Festsetzungsbescheid erhalten haben - war bei dir offensichtlich der Fall - entfällt auch die sonst übliche Zahlungserinnerung, weil die dadurch ja schon genau Bescheid wissen sollten.

Ein Säumniszuschlag von mindestens 8 Euro wird dann automatisch nach § 11 Abs. 1 der Beitragssatzung fällig, wenn der Rundfunkbeitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit gezahlt wird. Da du erst nach 6 Wochen gezahlt hast, ist also auch der Säumniszuschlag kraft Gesetzes angefallen. Da besteht auch keinerlei Ermessensspielraum für den Beitragsservice.

Ergebnis: Der Bescheid ist in vollem Umfang rechtmäßig. Er wird auch nicht durch die nachträgliche Zahlung rechtswidrig. Du solltest also

  1. die 8 Euro zahlen und
  2. künftig rechtzeitig zahlen, das nächste Mal also bereits zum 15. Februar 2018.

Du hast schlicht zu spät gezahlt, und deshalb entsteht ein Säumniszuschlag. Der Rundfunkbeitrag ist in der Mitte des 3-Monats-Zeitraums zu entrichten. § 7 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

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Ein vorherigen Beitragsbescheid oder eine Zahlungserinnerung habe ich nicht erhalten.

Ist auch nicht erforderlich, da sich die Pflicht zur Zahlung bereits aus dem Staatsvertrag ergibt. § 7 Abs.1:

Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380139

nein, die Mahngebühren sind schon fällig, aber dieser Verein ist wirklich kr**,weil die nach deiner Aussage keine Erinnerung schreiben, wie das im Rechtswesen normalerweise üblich ist... gleich mit der Keule ran, das gibt keinen Sinn... aber es ist auch unklar, wenn du bezahlt hast, daß du dann doch eine Mahnung kriegst

Der Betrag für den Zeitraum 01.10.2017-31.12.2017 wurde zum 01.01.2018 überwiesen

Das ist doch Monate zu spät. Der Rundfunkbeitrag wird vorschüssig gezahlt. Und "zum 1.1.2018" bedeutet auch, dass der Betrag erst am 2.1.2018 überwiesen wurde.

am 08.01.2018 erhielt ich den Festsetzungsbescheid (datiert auf den 02.01.2018) mit einem "Säumniszuschlag" von 8,00€.

Das ist noch günstig unter den Umständen.

Ein vorherigen Beitragsbescheid oder eine Zahlungserinnerung habe ich nicht erhalten.

Das ist auch nicht per se notwendig, da du als Beitragszahler automatisch in Verzug gerätst - und unter dem von dir eingestellten Link steht das auch:

"Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rund­funk­beitrags versäumt haben und ihr Beitrags­konto in Rück­stand gerät, erhalten Sie vier Wochen nach Fällig­keit der Zahlung eine Zahlungs­erinnerung. Begleichen Sie den offenen Betrag bitte umgehend."

Sic. Der Säumniszuschlag basiert also nicht auf dem Festsetzungsbescheid, sondern auf dem bereits vor Festsetzung bestehenden Zahlungsverzug.