Fahrzeuge des örtlichen Verkehrsdienstes mit "Blaulicht" - wie verhalten?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nun es ist zwischen den Sonderrechten nach Paragraph 35 StVO und den Wegerechten nach Paragraph 38 StVO zu unterscheiden.

Sonderrechte nach Paragraph 35 StVO: befreien von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, sie dürfen nur von den in Paragraph 35 StVO genannten Institutionen werden, Verkehrsbetriebe oder auch die Energieversorger sind hier NICHT benannt, sie haben also auch keine Sonderrechte.

Wegerechte nach Paragraph 38 StVO: Hier sind keine Institutionen genannt sondern "Umstände", wann diese beansprucht werden dürfen. Dies sind "Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen und bedeutende Sachwerte zu erhalten". Unter diesen Umständen können also auch die Verkehrsbetriebe oder die Energieversorger Wegerechte genießen, wenn deren besondere Expertise erforderlich ist. Blaues Blinklicht in Kombination mit dem Folgetonhorn ordnet an: "alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben SOFORT freie Bahn zu schaffen".

Wie die Vorredner schon geschrieben haben, Blaulicht und Horn ist Blaulicht und Horn, also Platz machen. Es gibt z.B. Einsatzfahrzeuge (also solche mit Blaulicht) von Verkehrsbetrieben, Energieversorgern (bei Gaslecks zum Beispiel) oder auch den Notfallmanager der Bahn. Soweit nicht ungewöhnlich.

Was den Klang des Horns betrifft, da kann es je nach Technik und Hersteller schon mal Unterschiede geben. Außerdem gibt es ohnehin mehrere Tonarten für Stadt und Land, teilweise wird aber auch in der Stadt mit Landhorn gefahren. Mitunter wird auch während der Fahrt umgeschaltet, z.B. von elektronischem Horn auf Preslufthorn vor einer Kreuzung. Die Bedeutung ist aber immer gleich.

OrangeTree 
Fragesteller
 27.11.2019, 23:23

Interessant, danke sehr.

neulich kam mir doch tatsächlich ein Fahrzeug unseres lokalen Verkehrsdienstes entgegen, samt Warnton und eingeschalteter, blauer Lichtleiste auf dem Dach

StVO §38 Abs.1:

Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__38.html

Hallo du,

ganz kurz und knapp:

Alles was mit Blaulicht und Sirene unterwegs ist hat Sonderrechte. Egal ob Polizei, Feuerwehr, Bergrettung oder die Nottfall-Techniker von den Stadtwerken.

Zur Erklärung: Prinzipiell sind für Notfälle die gesetzlichen Kräfte wie Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehren verabtwortlich. Es gibt aber mögliche Notfallsituationen, die aufgrund ihrer Komplexizität nicht von diesen allein bewältigt werden können, weil sie z.B. große Menschenmassen, komplizierte Anlagen, oder andere Gafahrensituationen umfassen, für die diese nicht ausgebildet sind.

Wenn z.B. in einer Stadt ein Gasleck Auftritt, dann hat die Feuerwehr zwar die entsprechenden Pläne, um das Gas abzustellen. Die Mitarbeiter von den Stadtwerken sind allerdings mit den Gasleitungen der Stadt erfahrener und damit schneller als die Feuerwehr, was das abschalten angeht. Deshalb haben sie eigene Sonderfahrzeuge um schnell zur Havarie zu kommen und die Situation zu entschärfen.

Anlich ist es beim Schienennetzbetreiber DB-Netze. Die haben auch eigene Sonderfahrzeuge, um z.B. bei einem Unfall schnell die Stromführenden Oberleitungen abzuschalten.

Alle diese Fahrzeuge haben Sonderrechte bei eingeschaltetem Blaulicht und Sirene und du musst denen den Weg freimachen.

OrangeTree 
Fragesteller
 26.11.2019, 22:39

Klingt schlüssig, vielen Dank :)

Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe (und nur solche!) dürfen mit Sondersignalen ausgestattet werden und haben unter Verwendung derselben die gleichen Wegerechte nach §38 StVO wie zB Polizei und Feuerwehr.

Also: Platz machen!