Darf ein Mitglied der FF mit seinem Privatpkw und Blaulicht zu einem Einsatz fahren?

14 Antworten

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eigentlich nicht. du darfst zwar auch im privat pkw weil du ja eine "Hoheitliche" Aufgabe erfüllen musst, auch schneller fahren oder auch über rot fahren, du hast quasi sonder rechte aber keine Wegerechte die du nutzen darfst, wenn du jedoch Blaulicht aufs dach schmeißt damit die leute platz machen ( das wegerecht hast du nur mit Blaulicht alleine sowieso nicht) und die dich anhalten und die polizei schlecht drauf ist könntest du ne strafe bekommen (glaub 25 €) aber die meisten werden dann wohl n auge zudrücken wenn de denen sagst warum du das machst.

Das Fahrzeug verliert die Betriebserlaubnis durch die Anbringung der Sondersignalanlage. Das hat ein Bußgeld zur Folge.

Die Widerrechtliche Nutzung der Sondersignalanlage hat ebenfalls ein Bußgeld zur Folge.

@Reiswaffel87

Ein Owi ist es nur wenn es ein Blinklicht ist :-)

Nein, ein Blaulicht ist nicht erlaubt. Meist wird es aber toleriert wenn man schneller fährt, da du eine "Hoheitliche Aufgabe" hast.(Kein scheiß, heißt echt so)

Ein Nachbar von uns ist aber Notarzt o.ä. bei der Bergwacht und der ist mal mit seinem Privatauto und BLaulicht zum Einsatz gefahren. Gibts da ne Sondererlaubnis?

@wiwag

naja das is haltn arzt, unser ZF und STBI hat auch blaulicht in seinem privat pkw und fahren ggf. direkt zum Einsatzort

@jimbo23

Notarzt hat eine sondergenehmigung, genauso wie Führungspersonen der FF, wie jimbo schon sagte.. Du sebst darfst es nicht, aber ein Schild für in die Windschutzscheibe oder ein Magnet aufsetzer auf dem Dach mit der aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" bewahrt dich meistens davor von der Polizei angehalten zu werden wenn du aufgrund eines Einsatzes zu schnell fährst.. Also bei mir hats immer geklappt. :D

@ExiTpKi

Es sei noch angemerkt das diese aufsetzer für das Autodach nicht Beleuchtet sein dürfen ! Dann sind sie wieder verboten, egal was für eine Farbe das Licht hat.

@wiwag

Dieser Arzt wird eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben. Die bekommt aber nicht jeder und schon garnicht jedes Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr.

Nein,es wäre ien Missbrauch von Sondersignalanlagen und damit ist es keine Ordungswiderigkeit sondern eine Straftat.

Es ist noch eine Grau-Zone und wird je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Nach §35 Stvo ist ein Privatfahrzeug auf dem Weg zur Feuerwache nach Einsatzalamierung ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr. Nach §38 ist also dieses Fahrzeug, soweit es über Signallicht und Horn ausgrüstet ist, welches auch eingetragen ist, berechtigt diese einzusetzen, um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Meistens wird es aber am TÜV wegen der Eintragung scheitern. Also vom Profi einbauen und eintragen lassen. Ich empfehle die Rücksprache mit der Wehrleitung und sich die Genehmigung des Bundeslandes einzuholen.

hier noch ein netter Link:

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN E.V.

http://www.helpi.com/Infos-Wissenwertes/Sonderrechte.htm

Interessanter ist die Frage, ob die Feuerwehr auch von einem Einsatz zurück zum Gerätehaus mit Signal also Blaulicht usw. fahren darf? :)

@jimbo23

Um die Einsatzbereitschaft (Fahrzeuge und Gerätschaften) schnellstmöglich wieder herzustellen. Wird zwar kaum in Anspruch genommen, ist aber erlaubt....

@istdochegaltom

Ist es nach zum großen Teil vertretender Meinung nach nicht, da es dafür eines konkreten Einsatzes bedarf. Anders lässt sich das sonst nicht mit dem Gesetz begründen.

@istdochegaltom

ähm, wenn man von der ES abrückt ist man in aller regel schon einsatz bereit im FZ unterwegs, also wäre dieses argument total bescheuert.

@jimbo23

"Bei Vorliegen eines konkreten Einsatzbehfehls wird ein Angehöriger der Feuerwehr grundsätzlich auch auf der zur Durchführung des Einsatzes erforderlichen Fahrt zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen" (...), Kuckuk/Werny RZ 2a, Kullik NZW 94; Peter Hentschel, Straßenverkehrsrecht, RZ 3 zu § 35 StVO (siehe auch o.g. Link).

@jimbo23

"Im Grundsatz stehen der Feuerwehr die Sonderrechte auch auf Rück- und Übungsfahrten zu" (...) BGH 20 290 = NJW 56 1633; Peter Hentschel, Straßenverkehrsrecht, RZ 3 zu § 35 StVO >>> ist nur ein Grundsatz, es muss nicht in Anspruch genommen werden, erlaubt aber trotzdem auch wenns für einige total bescheuert klingt... :-)