Wie wirkt sich der tod meiner Exfrau auf meine Rente aus?

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Ein Rückausgleich vom VAG ist möglich, wenn die Ex ihre eigene Rente nicht länger als 36 Monate erhalten hat. Dann kann man einen Antrag auf Rückausgleich nach §37 Vers.ausgleichsG stellen. Sofern die EXFrau länger als 3 Jahre Rente bezogen hat, sind die übertragenen Entgeltpunkte verloren. Da du schon Rente beziehst, kannst du ja vorsichtshalber den Rückausgleich beantragen (bei deiner eigenen DRV). Diese prüft dann den Rentenbezug deiner ehem. Frau und schickt dir einen Bescheid darüber.

Hallo,

soweit ich weiß, darf der geschiedene Exehepartner nicht wieder verheiratet gewesen sein. Dann besteht die Möglichkeit, die Rentenpunkte zurück zubekommen.

Lissa  14.11.2015, 18:24

Der geschiedene Ehepartner darf auch wieder verheiratet gewesen sein oder in China gewohnt haben oder eine Million im Lotto gewonnen haben. Er darf nur bis zu seinem Tod weniger als drei Jahre Rente bezogen haben, damit der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden kann.

Im Versorgungsausgleichsgesetz findet man folgendes:

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__38.html

szaros 
Fragesteller
 17.11.2015, 11:25

Hallo,

haben heute von der Rentenversicherung ein Schreiben bekommen, worin steht das meine Rente ab 01.12.2015 nicht mehr gekürzt wird, da meine Ex Frau weniger als 36 Monate ( laut meines Wissnes 14 Monate lang) Rente bezogen hat.Aber was ist mit den knapp 6 Jahren wo ich gekürztr Rente erhalten habe, wird diesr einbehalt an mich ausgezahlt? Die RV schrieb nur das man meine Rente neu berechnen wird und ich einen gesonderten Bescheid darüber erhalte,von Nachzahlung war keine Rede.

Lissa  18.11.2015, 00:07
@szaros

Voraussetzung für die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist dein Antrag und der Tod deiner Exfrau. Wäre sie nicht gestorben, würde auch weiterhin die gekürzte Rente gezahlt.

Hallo,

hatte bei der RV Widerspruch eingelegt,da zwar meine Rente jetzt angepasst wurde, aber über die über 7 Jahre lang einbehaltenen Leistungen nichts erwähnt wurde.Jetzt kam die ablehnung des Widerspruches wieder mit keinem Hinweisauf die einbehaltenen Beiträge ( sindüber 20.000 €) kein Wort.Was kann ich tun? Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten,oder sind meine einbehaltetenen Lesitungen futsch?