Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung

4 Antworten

Wenn Du zu ihm ziehst, bildest Du mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft. Da wird sein Einkommen und deine Rente auf den gemeinsamen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes voll angerechnet. Dabei kann es passieren, dass das Auswirkungen auf Deine Grundsicherung hat. Das heißt im Klartext, dass es sein kann, dass Du diesen Zuschuss zu Deiner Rente komplett verlierst. Da müsst Ihr genau rechnen. Es kann sein, dass Ihr günstiger fahrt, wenn Du offiziell Deine eigene Wohnung behältst.

Hallo Fathou,

Sie schreiben:

Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung. Ich bekomme seit ca. einem Jahr Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung. Ich möchte gerne mit meinem Freund zusammenziehen.Er ist erwerbstätig, meine Frage ist, verliere ich dann den Anspruch auf Grundsicherung?<

Antwort:

Das hängt dann von Ihren gemeinsamen, speziellen, finanziellen Gegebenheiten ab, denn das Einkommen Ihres Partners wird mit in die Berechnungen einbezogen.

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Siehe hierzu auch unter folgendem Link des Bmas:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html;jsessionid=8EA7149332D918A1F69043F4A8F77CF2#a4

Auszug:

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro ausgenommen.

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist somit vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig.

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf aber nur insofern berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Bedarf übersteigt, den der Partner selbst als Sozialhilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre. Das bedeutet in der Praxis: Übersteigt dessen Einkommen den für ihn ermittelten Bedarf, so ist der übersteigende Betrag bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller anzurechnen.

Im Zweifelsfall fragen Sie immer bei Ihrem zuständigen Sozialamt (Amt für Grundsicherung) diplomatisch nach, bevor Sie irreparable Fehler begehen und Ihren Leistungsanspruch auf`s Spiel setzen.

Eines muß Ihnen dabei ganz klar sein:

Es gilt das Solidar-Prinzip!

Zuerst müßen eigene Mittel eingesetzt werden, bevor der Staat, die Solidargemeinschaft, herangezogen wird.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Kommt auf sein Einkommen an. Normal bleibt auf jeden Fall Deine Rente.

wenn er mehr verdient, ja. mfg