Erklärung aus dem Notarvertrag

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hintergrund ist § 1365 BGB. Ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand lebt, kann nicht ohne Zustimmung seines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen bzw. Wesentlichen verfügen bzw. sich verpflichten darüber zu verfügen. Mit dieser Phrase soll sichergestellt werden, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht hieran scheitert.

Es könnte zu tun haben mit § 1365 BGB "Verfügung über Vermögen im Ganzen"

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Verfuegung-ueber-Vermoegen-im-Ganzen/Definitionen

mit Erläuterungen