Entschädigung eines Verdienstausfalles nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens?

2 Antworten

Es ist zwar teilweise richtig, was mein Vorschreiber Promoo formuliert hat, aber gleichzeitig gibt es bei dieser Sache zweierlei zu bedenken.Ganz abgesehen davon das schon die Umsetzung etwas voreilig war, so ist die dadurch entstandene Gehaltskuerzung mit dem  entstandenen Schaden recht zweifelhaft bzw. ungewoehnlich. Der Arbeitgeber kann in einem laufenden Verfahren, bei einem bis dato unbescholtenen Arbeitnehmer, nicht eigene Vorteile durchsetzen. Er muss das Ende des Verfahrens abwarten, denn es gilt bis dahin immer die Unschuldsvermutung.Natuerlich ist ein glatter Freispruch immer positiver als die Einstellung eines Verfahrens, die man landlaeufig auch als Freispruch 2. Klasse bezeichnet.Trotzdem kann und darf ein Arbeitnehmer eine Privatstrafe ( Umsetzung mit einer beachtlichen Gehaltskuerzung) nicht so ohne weiteres vornehmen.Es sei denn , die "Straftat",in diesem Fall unterlassenen Hilfeleistung, hat in irgendeiner Weise mit der Arbeit oder dem laufenden Geschaeftsbetrieb zu tun.Ich wuerde Dir raten, die Klage ueber einen guten Anwalt oder mit Hilfe Deiner Gewerkschaft, beim zustaendigen Arbeitsgericht einzureichen.

Yanko

Also ich habe im Kopf, dass es ein Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung des Verfahrens gibt...bei Einstellung des Verfahrens hast weniger Recht auf Schadensersatz. Auch wenn man dich umsetzt, kann man das Gehalt nicht verringern....das ist Arbeitsrechtlich (zumindest in der freien Wirtschaft) nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind