Entschädigung eines Verdienstausfalles nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens?
Seit September 2014 ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen "Unterlassener Hilfeleistung" gegen mich. Da dieser Vorwurf im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst stand, wurde ich von meinem öffentlichen Arbeitgeber umgesetzt. Dies geschah unter Verlust eines monatlichen Nettoeinkommen von 300-500€. Nach langen 14 Monaten ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPo endlich eingestellt worden. Landläufig wird diese Einstellung als "Einstellung wegen Unschuld" bezeichnet und ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen. Mein Arbeitgeber hat nun die Umsetzung gegen mich zwecks fehlendem Sachgrund aufgehoben. Dennoch ist mir ein Verdienstausfall von gut 6000€ netto entstanden. In Gesprächen teilte mir mein öffentlicher Arbeitgeber mit, dass ich keine Entschädigung erhalte. Ich will und kann mich nicht damit zu frieden geben, wir reden hier von zu viel Geld, dass ich das unter den Tisch fallen lassen kann. Dieses Strafverfolgungsentschädigungsgesetz scheint nicht in Frage zu kommen, da es die Entscheidung (in meinen Augen völlig voreilig!) meines Arbeitgebers war. Ich wäre über jede Idee und Hinweise dankbar. Vielen Dank.
2 Antworten
Es ist zwar teilweise richtig, was mein Vorschreiber Promoo formuliert hat, aber gleichzeitig gibt es bei dieser Sache zweierlei zu bedenken.Ganz abgesehen davon das schon die Umsetzung etwas voreilig war, so ist die dadurch entstandene Gehaltskuerzung mit dem entstandenen Schaden recht zweifelhaft bzw. ungewoehnlich. Der Arbeitgeber kann in einem laufenden Verfahren, bei einem bis dato unbescholtenen Arbeitnehmer, nicht eigene Vorteile durchsetzen. Er muss das Ende des Verfahrens abwarten, denn es gilt bis dahin immer die Unschuldsvermutung.Natuerlich ist ein glatter Freispruch immer positiver als die Einstellung eines Verfahrens, die man landlaeufig auch als Freispruch 2. Klasse bezeichnet.Trotzdem kann und darf ein Arbeitnehmer eine Privatstrafe ( Umsetzung mit einer beachtlichen Gehaltskuerzung) nicht so ohne weiteres vornehmen.Es sei denn , die "Straftat",in diesem Fall unterlassenen Hilfeleistung, hat in irgendeiner Weise mit der Arbeit oder dem laufenden Geschaeftsbetrieb zu tun.Ich wuerde Dir raten, die Klage ueber einen guten Anwalt oder mit Hilfe Deiner Gewerkschaft, beim zustaendigen Arbeitsgericht einzureichen.
Yanko
Also ich habe im Kopf, dass es ein Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung des Verfahrens gibt...bei Einstellung des Verfahrens hast weniger Recht auf Schadensersatz. Auch wenn man dich umsetzt, kann man das Gehalt nicht verringern....das ist Arbeitsrechtlich (zumindest in der freien Wirtschaft) nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind