Die Stadt im Auftrage der Beitragservice
Interessant wäre wieviel die Stadt oder die Gemiende für die Vollstreckungsankündigung (vom Beitragservice) bekommt wenn die das Geld vom "Schuldner" bekommt? Das ist ein Theater!
Und noch was, darf die Stadt oder die Gemeinde nach der Vollstreckungsankündigung die Kontopfändung der Bank des "Schuldners" zustellen ?
Und darf die Bank das Konto in dem Fall sperren ?? (Nach der Vollstreckungsankündigung von der Stadt.)
2 Antworten
Erstmal muss man zum Konto sagen das nicht automatisch ein Freibetrag bei einer Pfändung besteht. Dies ist nur durch ein P-Konto möglich ( auch bei einem schon gepfändeten Konto) Das andere ist das der BS (Beitragsservice) der Vollstreckungsbehörden hier Stadtkasse, einen angeblichen Titel vorgaukelt und selbst kein Beschluss vorliegen hat und dadurch glaubt auch die Bank natürlich das soll ein Titel vorliegt ( bei der Stadtkasse ) daher auch eine Pfändung möglich. Das heißt DU selbst musst hier tätig werden. Den GV (Gerichtsvollzieher ) um Akten Einsicht bitten. LOL wird er bestimmt voll abschmettern ... Aber ist dein Recht. Und hier muss nämlichen Titel ( wenn auch nur ein vorläufiger ) vom Gericht betitelt sein. Ansonsten einstweilige Anordnung beim VG ( Verwaltungsgericht) beantragen .... Da eine (nichtige) Vollstreckung ohne rechtliche Titel unter Nötigung , Erpressung , Amtsmissbrauch, durch gesetzt werden soll. Greetz
Das andere ist das der BS (Beitragsservice) der Vollstreckungsbehörden hier Stadtkasse, einen angeblichen Titel vorgaukelt und selbst kein Beschluss vorliegen hat
Da wird gar nichts vorgegaukelt. Der Titel ist in diesem Fall der Gebührenbescheid der Landesrundfunkanstalt. Das ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dazu ermächtigt ist und auch die Vollstreckung betreibt.
Den GV (Gerichtsvollzieher ) um Akten Einsicht bitten. LOL wird er bestimmt voll abschmettern
Wird er nicht. Er wird dir das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt zeigen.
Wieviel ein kommunales Kassenamt für die Vollstreckung bekommt, ist in den einzelnen Ländern, in denen die Kommunen die Vollstreckung für den Beitragsservice übernehmen (in anderen Ländern sind die Finanzämter oder die Gerichtsvollzieher zuständig), unterschiedlich geregelt. Jedenfalls stellt die Vollstreckungsbehörde die entsprechenden Kosten dem Schuldner zusätzlich zu der beizutreibenden Forderung in Rechnung. Nur wenn die Kosten im Einzelfall nicht beigetrieben werden können, werden sie dem Beitragservice in Rechnung gestellt. Der belastet sie dann aber wieder dem Beitragskonto des Schuldners, so dass er sie letztlich auf lange Sicht doch wieder zahlen muss. In NRW muss der Beitragsservice allerdings noch sog. Vorabkostenbeiträge an die Vollstreckungsbehörde zahlen, die er dem Schuldner nicht in Rechnung stellen kann. Die Kontopfändung darf der Bank natürlich zugestellt werden, wie soll es denn sonst gehen. Allerdings darf die Bank daraufhin nicht das ganze Konto sperren, weil jeder Schuldner ja individuell unterschiedlich hohe Pfändungsfreibeträge (z. B. abhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen) hat, über die er auch nach einer Pfändung noch verfügen können muss.