darf meine ex freundin den umgang mit meinen eltern verbieten?

8 Antworten

Natürlich haben die Großeltern das Recht, die Enkel zu sehen. Im Notfall können die Großeltern das einklagen und wenn nichts gravierendes gegen die Großeltern vorliegt, können die auch die Enkel sehen. Wie lange das in der Woche ist, weiß ich allerdings nicht.

Mit welcher Begründung denn? Liegt keine Kindeswohlgefährdung vor, dürfen/sollten Kinder Kontakt zu ihren Großeltern halten.

§ 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Hallo eddi1988,

nein, das kann sie dir nicht verbieten, während deiner Umgangszeit darfst du mit dem Kind hin gehen wo du möchtest und du entscheidest auch mit wem das Kind in dieser Zeit Kontakt hat.

Die Großeltern haben dann ein Umgangsrecht wenn sie Bezugspersonen für das Kind sind, ist aber in deinem fall egal, weil du das Kind auch während deiner eigenen Umgangszeit in die Obhut deiner Eltern geben kannst.

Mach deiner Ex klar das dies dein Recht ist. Wenn sie denkt sie könne es als Druckmittel verwenden so von wegen: "wenn ich rausfinde das du mit dem Kind bei deinen Eltern warst gebe ich es dir nicht mehr mit" dann hat sie sich geschnitten. Sag ihr das du im Fall einer Umgangsverweigerung dein Umgangsrecht einklagen wirst und sie dann auf Grund ihrer Verweigerung wegen so einem Grund sämtliche Anwälte und die Gerichtskosten zu zahlen hat.

Während des Umgangs bestimmst allein Du, wo sich das Kind aufhält. Du kannst es ruhig mit zu den Großeltern nehmen, dass darf die Ex nicht untersagen.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

"Sich aufhalten" ist wörtlich zu nehmen, in dem Moment, in dem das Kind bei Dir ist, bestimmst Du den Alltag.

Punkt.

Ist das Kind bei der Mutter, bestimmt sie.

Nochmal ein Punkt.

Wart ihr nicht verheiratet und Du hast nur Umgangsrecht, bestimmst Du trotzdem während des Umgangs.

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Ein eigenständiges Umgangsrecht haben die Großeltern nur dann, wenn bereits eine gefestigte Beziehung zum Kind bestand.

Aber mit zu den Großeltern nehmen ist völlig in Ordnung und nicht zu verbieten.

wenn du Aufenthaltsbestimmungsrecht bei deiner Tochter hast wovon ich mal ausgehe hat deine Freundin nix zu melden. Das was du entscheides ist massgebend.

Die Großeltern haben kein Umgangsrecht