Darf mein Vermieter mir hier den Schaden am Fenster ankreiden?

7 Antworten

"Mein Versicherungsberater sagt ich soll mir keine Sorgen machen. Zur Not
sei es ein Schaden den ich dem Vermieter zugefügt habe und meine
Haftpflicht würde auch haften... aber ich sehe das eigentlich gar nicht
ein!!!"


Ob Du das einsiehst oder nicht, ist völlig unerheblich. Du hast den Schaden Deiner Versicherung gemeldet und es ist allein deren Sache, ob sie Deine "Schuld" einsehen oder nicht. Schließlich bist Du ab dem Moment nicht mehr die Geschädigte, sondern die Versicherung, denn dafür zahlst Du Deine Prämie.

Insofern hat Dein Versicherungsberater absolut recht. Wenn Deine Versicherung der Meinung ist, dass sie den Haftpflichtschaden anerkennt, kannst und solltest Du auch nichts dagegen machen. Stellt sie fest, dass Du nicht Schuld bist, wird und muss sie unberechtigte Forderungen auf ihre Kosten abwehren. Du bist in einer komfortablen Situation.

Sollte nun die Versicherung tatsächlich alles bezahlen, hättest Du mit Sicherheit beim neuen Eigentümer einen Stein im Brett. Das ist doch auch nicht verkehrt.

Mach dir im Vorwege nicht unnötig viele Gedanken! Genauso, wie du nicht für einen Schaden bezahlen möchtest, den du selbst nicht zu verantworten hast, möchte auch der Vermieter nichts bezahlen, was nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Daher möchte er nun erstmal die Ursache für den Schaden ermitteln, bevor er dir eine Zahlungszusage gibt. Wenn du die Befürchtung hast, dass der Vermieter dich über den Tisch ziehen will, dann lass selbst eine Fachfirma kommen. Die gucken sich das unverbindlich an, und machen dir in der Regel auch ein kostenloses Angebot für eine Reparatur.

Laut Mietvertrag muss ich bei solchen Reparaturen mit einer Selbstbeteiligung von 84 EUR rechnen - es sei denn ich habe den Schaden selbst verursacht. Und so klingt es wollte man es mir anhängen!

Eine Klausel, wonach eine Selbstbeteiligung bei Schäden gefordert wird, ist unwirksam.

Der Vermieter hätte im Rahmen einer Kleinstreparaturklausel nur die Möglichkeit, Reparaturen an Installationsgegenständen in Rechnung zu stellen, die bis zu 100 € kosten.

Eine anteilige Kostenbeteiligung des Mieters ist unzulässig.

Vorab mal hat das Unternehmen, das die Reparatur durchführt nichts damit zu tun, wer letztlich die Rechnung bezahlt. Du solltest dich auch hüten, diesen Leuten irgendwelche Anweisungen zu geben.

Die Reparatur wird von der Hausverwaltung in Auftrag gegeben. Daher geht die Rechnung erst mal an die Hausverwaltung.

Nun stellt sich die Frage, ob von deiner Seite ein Verschulden am Schaden vorliegt. Gehen wir nach deinen Ausführungen, ist dies zu verneinen.

Ich sehe nur einen Ansatzpunkt für den Vermieter. Als Mieter hast du Schäden unverzüglich zu melden. Hier wäre es nun gut, wenn du die Meldung an den vorigen Eigentümer und Vermieter beweisen könntest. Ansonsten könnte der Vermieter argumentieren, dass sich ein kleiner Schaden durch deine Untätigkeit so verschlimmert hätte, dass nun das ganze Fenster ausgetauscht werden muss. Ohne Nachweis der Mängelrüge könntest du hier schnell im Regen stehen.

Wie auch immer, würde ich dir für den Fall, dass Ansprüche an dich herangetragen werden, diese direkt an die Haftpflicht-Versicherung weiterleiten. Auch diese zahlt nicht unbesehen sondern nur wenn tatsächlich ein Anspruch besteht. Die Prüfung dieses Anspruches und die Abwehr von unberechtigten Forderungen nennt man "passiven Rechtsschutz".

Der Vermieter ist gemäß BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand dem Mieter zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten. Dieser ist zumindest derzeit nicht gegegen. Es liegt also ein (erheblicher) Mangel vor. Diesen schriftlich dem V. per Einwurfeinschreiben anzeigen und eine Frist von einem Monat zur Abstellung setzen. Gerät er in Verzug, darfst du selbst einen Handwerker (evtl. nach Setzung eine kürzeren Nachfrist) beauftragen und die Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.

Auch wenn du eine Kleinreparaturklausel im MV stehen hast, Selbstbeteiligungen an jeglichen Reparaturen sind damit grundsätzlich nicht vereinbart. Wenn das im MV so stehen sollte, ist die Klausel unwirksam. Gäbe es eine wirksame KRK, müsste dort der Einzelrep.-Betrag und eine Jahressumme im Rahmen der Vorgaben in der Rechtsprechung stehen. Wird der Betrag auch nur um 1 EC überschritten, zahlt der Vermieter.