Darf man Tierpräparate kaufen obwohl das Tier unter Artenschutz steht?

5 Antworten

Nein darf man nicht schon weil diese Tiere extra für solche Präparate umgebracht werden. So manche Art ist auch wegen solcher Trophäen schon ausgerottet worden

Der Artenschutz mit seinen internationalen Vereinbarungen und nationalen Bestimmungen ist ein eher unübersichtliches Feld. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder CITES ist wohl das bekannteste. Was steht dahinter? CITES ist die Abkürzung für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, auf Deutsch „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“. Es trat 1975 in Kraft, Deutschland ist seit 1976 Mitglied. Derzeit sind etwa 5.500 Tierarten und circa 30.000 Pflanzenarten erfasst. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen teilt sich entsprechend dem Grad der Schutzbedürftigkeit in drei Anhänge. Für Arten im Anhang I gilt ein weitgehendes Handelsverbot, für die Arten im Anhang II und III darf nur mit einer Genehmigung Handel getrieben werden.

In Deutschland erteilt das Bundesamt für Naturschutz die Genehmigungen für Ein- und Ausfuhren von Präparaten in und aus der Europäischen Union. Die nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden erteilen Vermarktungs­genehmigungen. Weitere Bestimmungen finden sich in der EU-Vogelrichtlinie sowie der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie).

Die wesentlichen Bestimmungen regelt in Deutschland das Bundesnatur­schutzgesetz, §44 Absatz 1. Jedoch sind die gesetzlichen Regelungen meist nicht sehr übersichtlich. Daher hat das Bundesamt für Naturschutz eine Internetseite eingerichtet; www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Dort kann der konkrete Schutzstatus eines Tieres abgefragt werden.

Die meisten einheimischen Säugetiere sind nach dem Artenschutzübereinkommen “besonders“ geschützt. Eine Ausnahme bilden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, wie z.B. der Fuchs. Sie dürfen vom zuständigen Jäger aus der Natur entnommen werden. Das Präparat darf ohne weitere Genehmigungen zu Hause hingestellt, verschenkt oder verkauft werden. Für Privatpersonen gilt das Gleiche, nur müssen diese die Erlaubnis des zuständigen Jägers einholen.

Ja, wenn eine CITES-Bescheinigung vorliegt.

Natürlich nicht, denn dazu muss das geschützte Tier ja auch getötet werden. Wer das macht ist egal.